Pflege

Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei einem vereinfachten Anhörungsverfahren von dem Zeitpunkt an, zu dem die Betroffenen Gelegenheit hatten, den Plan einzusehen. Für Grundstücke, die in die geplanten Landes- oder Kreisstraßen fallen, greift nach § 39 Abs. 1 eine Veränderungssperre ein.

Anbauverbote und Anbaubeschränkungen für bestehende oder geplante Landes- und Kreisstraßen gelten nach Absatz 8 nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches entspricht.

Hier sind die Belange der Verkehrssicherheit oder der Straßenbaugestaltung über die Mitwirkung der Straßenbaubehörden nach § 4 des Baugesetzbuches im Bebauungsplan berücksichtigt. Wesentlich ist also, dass der Bebauungsplan unter Mitwirkung der Straßenbauverwaltung zustande gekommen ist.

Soll im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, greifen die Absätze 1 bis 6 uneingeschränkt wieder ein. Anders liegt es, wenn bestimmte Ausnahmetatbestände bereits im Bebauungsplan selbst nach Art und Umfang festgesetzt sind.

Die Absätze 10 und 11 befassen sich mit der Entschädigung für Anbauverbote bei Anbaubeschränkungen. Die Beschränkungen, denen Grundstückseigentümer seitwärts der Landes- und Kreisstraßen unterworfen sind, halten sich grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 GG. Wenn jedoch Grundstücke Baulandqualität erreicht haben und der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Zulassung der baulichen Nutzung hat, der nur durch die Anwendung eines der Absätze 1, 2, 5 oder 6 verhindert wird, gewährt Absatz 10 einen Entschädigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger. Ein Anspruch auf Zulassung der baulichen Nutzung besteht entweder auf Grund eines Bebauungsplanes oder auf Grund der Lage eines Grundstückes in einem von § 34 des Baugesetzbuches erfaßten Bereich. Im Außenbereich können Vorhaben nach Maßgabe des § 35 des Baugesetzbuches zulässig sein; zu den öffentlichen Belangen, die entgegenstehen oder beeinträchtigt werden können, gehört auch eine hinreichend konkretisierte Straßenplanung. Scheitert hieran ein Bauvorhaben, so besteht kein Anspruch nach Absatz 10.

Weitere Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, dass der Eigentümer neben dem Anspruch auf Zulassung der baulichen Nutzung auch den Willen und die tatsächliche Möglichkeit (z. B. ausreichende Finanzierungsmittel) dazu hat. Ein unter diesen Voraussetzungen gegebener Entschädigungsanspruch in Geld besteht nur insofern, als dem Eigentümer nutzlose Planungsaufwendungen entstanden sind oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eingetreten ist.

Bei geplanten Landes- oder Kreisstraßen wird der Entschädigungsanspruch nach Absatz 11 aufgeschoben, bis der Plan rechtsbeständig festgestellt ist oder mit seiner Ausführung begonnen wurde, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, seitdem die Anbauverbote bzw. Anbaubeschränkungen wirksam geworden sind. Der Aufschub ist gerechtfertigt, weil sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens Änderungen ergeben können, die die eingetretenen Beschränkungen wieder beseitigen.

Nach Ablauf von vier Jahren allerdings ist die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschritten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt auch hier § 42 Abs. 4 und 5.

In Absatz 12 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Gemeinden die Anwendung der Anbauvorschriften - mit Änderungen für die Abstände - durch Satzung für bestimmte Gemeindestraßen im Außenbereich vorschreiben können. Dies ist notwendig, weil der Verkehr auch auf einzelnen Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - besonders in Verdichtungsräumen - sehr stark sein kann.

Zu § 25: Vorbild für die Regelung des § 25 ist § 10 der im Grundsatz übernommen wird. Zur Erhaltung des Landschaftsbildes an Landes- und Kreisstraßen, zur Sicherung der Straßen und des auf ihnen stattfindenden Verkehrs vor Witterungseinflüssen kann nach Absatz 1 die obere Forstbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde Waldungen und Gehölze zu Schutzwaldungen erklären.

Die Erklärung ist ein an den Eigentümer oder Nutznießer der Waldung oder des Gehölzes zu richtender Verwaltungsakt, der ihm aufgibt, Schutzwaldungen zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt der unteren Forstbehörde. Die Bindung des Eigentümers der Waldung oder des Gehölzes durch die Pflichten nach Absatz 2 stellt keine Enteignung dar. Sie geht nicht über das hinaus, was eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Erhaltung des Waldes auch sonst erfordert. Im Einzelfall kann darin aber ein entschädigungspflichtiger Eingriff liegen, wenn der Berechtigte an einer seinen wirtschaftlichen Interessen nicht mehr entsprechenden Holzverwertung gehindert wird. In einem solchen Fall ist er für die ihm entstandenen Vermögensnachteile beweispflichtig und ggf. angemessen zu entschädigen.

Zu § 26: § 26 übernimmt im wesentlichen die Regelung des § 11 Die angeordneten Eigentumsbeschränkungen und Duldungspflichten sind nachbarrechtlicher Art und finden ihre Rechtsgrundlagen in Artikel 124 EG BGB.

Nach Absatz 1 ist zum Schutz der Landes- und Kreisstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur den Eigentümern und Besitzern der benachbarten Grundstücke (nicht nur der anliegenden, sondern weitergehend) die Pflicht auferlegt, geeignete Vorkehrungen zu dulden. Die angeordnete Duldungspflicht fällt unter die Sozialgebundenheit des Eigentums nach Artikel 14 GG und löst daher keine Entschädigungspflicht aus. Für Aufwendungen und Schäden, die durch die Maßnahmen nach Absatz 1 entstanden sind, soll jedoch eine Geldentschädigung gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn Aufwendungen und Schäden auf Veränderungen der der Straße benachbarten Grundstücke beruhen, die die Betroffenen selbst verursacht haben.

Nach Absatz 2 dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht angelegt oder unterhalten werden. Zu den Anpflanzungen zählen Bäume, Sträucher, Hecken und Aufwuchs, wie hochstehendes Getreide. Die Beseitigung von fest mit dem Grundstück verbundenen Anlagen mit massiven Einfriedungsmauern lässt sich nach Absatz 2 nicht erreichen.

Der Bescheid der Straßenbauverwaltung, mit dem die Beseitigung von Anpflanzungen usw. verlangt wird, muss in bestimmter Weise festlegen, was geschehen soll und dafür eine Frist setzen. Ist diese erfolglos verstrichen, kann die Straßenbaubehörde im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig werden.

Nach Absatz 3 kommt eine Ersatzpflicht des Trägers der Straßenbaulast im Falle des Absatzes 2 nicht in Betracht, wenn der Eigentümer verbotswidrig Einrichtungen anlegt oder unterhält. In diesem Fall hat er vielmehr die Kosten der Beseitigung zu tragen. Waren die Einrichtungen dagegen rechtmäßig vorhanden, bevor Absatz 2 die Beseitigungspflicht begründete, oder beruht die Beseitigungspflicht auf späterem Bau oder Ausbau von Landes- und Kreisstraßen, dann trägt der Träger der Straßenbaulast die Beseitigungskosten und hat außerdem aufgetretene Schäden zu ersetzen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, gilt § 42 Abs. 4 und 5.

Zu § 27: Absatz 1 stellt klar, dass die Bepflanzung des Straßenkörpers als Zubehör zur Straße gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) und daher von der Straßenbaulast umfaßt wird. Die Bepflanzung des Straßenkörpers soll die räumliche Gliederung und Verbesserung des Landschaftsbildes fördern, aber auch den Verkehrsteilnehmern als optische Führung sowie als Blend- und Windschutz dienen.

Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind bei der Straßenbepflanzung zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Rechnung tragen bedeutet z. B., dass bei der Anlegung, Pflege und Erhaltung der Straßenbepflanzung die Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten sind. Bei der Unterhaltung der Pflanzungen ist das Verbot der Anwendung bestimmter chemischer Unkrautvernichtungsmittel wie von Herbiziden zu beachten (vgl. § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986, BGBl. I S. 1505).

Die Duldungspflicht der Straßenanlieger erstreckt sich vor allem darauf, dass Bedienstete der Straßenbauverwaltung zur Erleichterung notwendiger Arbeiten (wie Ausästungen) die anliegenden Grundstücke betreten dürfen.

Ob und welche Abstände ggf. die Straßenbepflanzung von anliegenden Grundstücken einzuhalten hat, ergibt sich aus dem Landesnachbarrecht und wird in diesem Gesetz nicht geregelt.

Da Gemeinden ein berechtigtes Interesse an der Begrünung der durch ihr Gebiet führenden Landes- und Kreisstraßen haben, kann ihnen nach Absatz 2 die Bepflanzung des Straßenkörpers in Ortsdurchfahrten durch Vereinbarung übertragen werden, auch wenn die betreffenden Gemeinden nicht Träger der Straßenbaulast sind (vgl. § 43 Abs. 2). Eine entsprechende Vereinbarung ist zwischen der unteren Straßenbaubehörde und der Gemeinde abzuschließen. Die entstehenden Bepflanzungskosten sind zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde zu teilen.

Zu § 28:

Die §§ 28 bis 33 enthalten die Regelung des Rechts der Kreuzungen öffentlicher Straßen sowie der Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gewässern, die sich weitgehend am Vorbild der §§ 12 bis 13 b orientiert.

Absatz 1 erläutert den Begriff der Straßenkreuzung. Kreuzungen und Einmündungen nichtöffentlicher Straßen mit öffentlichen Straßen werden hiervon nicht erfaßt. Für sie gelten die Bestimmungen über Sondernutzungen (§ 22). Absatz 2 regelt den Vorrang von Vereinbarungen über Kreuzungsmaßnahmen. Eine Entscheidung in der Planfeststellung ist entbehrlich, soweit die an der Kreuzung beteiligten Straßenbaulastträger eine Vereinbarung hierüber geschlossen haben; darin kann die Planung und Ausführung einer Maßnahme wie ihre Kostentragung geregelt werden.

Zu § 29: Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass beim Neubau von Kreuzungen der Baulastträger der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen hat. Die sogenannte Kostenmasse der Kreuzung umfaßt die Kosten sämtlicher erforderlicher Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Herstellung (§ 8 Abs. 1) der Kreuzung nach aktuellem technischen Standard innerhalb des räumlich abgegrenzten Bereichs, in dem sich die Überschneidung der Straße baulich auswirkt.

Satz 2 stellt klar, dass dazu auch die Kosten der Änderungen zählen, die an den beteiligten Straßen zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung im Kreuzungsbereich notwendig sind. Die übersehbare Verkehrsentwicklung ist an keinen bestimmten Zeitraum gebunden, setzt aber eine hinreichend verfestigte Planung voraus. Diese Abgrenzung der Kostenmasse gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 4. Die Möglichkeit, durch Verordnung den Umfang der Kostenmasse näher zu bestimmen, ist durch § 33 Nr. 1 eröffnet.

Satz 3 behandelt als Sonderregelung die Änderung einer bestehenden Kreuzung wegen des Ausbaus eines öffentlichen Weges für den Kraftfahrzeugverkehr und der damit verbundenen Änderung seiner Verkehrsbedeutung wie einen Neubau.

Die gleichzeitige Neuanlage mehrerer Straßen nach Absatz 2 ist gegeben, wenn sich die Maßnahmen zeitlich so überschneiden, dass eine gegenseitige Rücksichtnahme möglich und zumutbar ist. Sie führt zur Kostenteilung nach Fahrbahnbreiten (vgl. Absatz 5). Diesem Fall gleichgestellt ist die Anlegung einer Anschlußstelle an einer bestehenden höhenungleichen Kreuzung; die Umwandlung einer bestehenden höhengleichen Kreuzung in eine Überführung mit Anschlußstelle fällt dagegen unter Absatz 4.

Absatz 3 regelt die Kosten der Änderung höhenungleicher Kreuzungen im Einklang mit § 12 Abs. 3 nach dem Veranlassungsprinzip, da sich hier die Veranlassung einer Kreuzungsänderung im Regelfall anhand der Baulastbereiche der beteiligten Baulastträger eindeutig feststellen läßt. Bei mehrseitiger Veranlassung sind die Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßenäste zu teilen. Zur Kostenmasse wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen.

Abweichend von § 12 Abs.3 enthält Absatz 3 keine ausdrücklichen Kostenregelungen für Änderungen, die ein Beteiligter oder mehrere Beteiligte hätten verlangen müssen, da diese Regelung in § 12 Abs. 3 zu Schwierigkeiten im Vollzug führt. Weigert sich ein beteiligter Baulastträger entgegen seinen Pflichten aus § 8 Abs. 1, eine Änderung zu verlangen, so ist er hierzu durch die Straßenaufsichtsbehörde anzuhalten.

Bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen ist ein Veranlasser regelmäßig kaum zu ermitteln. Im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis der höhengleichen Kreuzungen sind die beteiligten Straßenäste nämlich grundsätzlich gleichwertig.

Deshalb tragen nach Absatz 4 in diesen Fällen die Baulastträger der beteiligten Straßenäste wie in § 12 Abs. 3 a die Kosten der Änderung ohne Rücksicht auf deren Ursachen im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der beteiligten Straßen.

Satz 2 enthält die sog. Bagatellklausel, die der Schonung der Baulastträger von verkehrsschwachen Kreuzungsästen dient.

Derjenige Baulastträger, auf dessen Ast vor der Änderung nicht mehr als 20 v. H. des Verkehrs auf einem der anderen Straßenäste fließt, wird von der Kostenbeteiligung befreit; diesen Kostenanteil übernehmen die Baulastträger der verkehrsstärkeren Straßenäste, im Vergleich zu denen der kostenbefreite Ast weniger als 20 v.H. des Verkehrs aufweist.

Absatz 5 legt für die Kostenteilungen nach den Absätzen 2 bis 4 die maßgeblichen Fahrbahnbreiten fest. Danach sind nicht die

- eventuell kreuzungsbedingt aufgeweiteten - Breiten der Fahrbahnäste im Kreuzungsbereich der Kostenteilung zugrunde zu legen, sondern deren Regelbreiten im Anschluß an den Kreuzungsbereich nach der Änderung. Die Einbeziehung von Rad- und Gehwegen, Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen dient einer einheitlichen Definition des Verkehrsraumes der beteiligten Straßenäste.

Zu § 30 :

In Absatz 1 wird die Regelung der Unterhaltung in § 13 Abs. 1 und 2 die sich bewährt hat, übernommen, womit auch ein einheitlicher Vollzug bei allen Straßengruppen sichergestellt werden kann. Der Begriff der Unterhaltung umfaßt wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes die laufende Unterhaltung (Instandhaltung) und die Erneuerung.

Von einer näheren Bestimmung, welche Teile der beteiligten Straßenäste zur Kreuzungsanlage zählen, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen. Eine solche Regelung ist aber für den Vollzug notwendig, wie das Beispiel der Fernstraßenkreuzungsverordnung von 1975 (BGBl. I S. 2984) sowie die Straßenkreuzungsverordnungen verschiedener Länder zeigen. Deshalb wird in § 33 Nr. 2 eine Ermächtigung zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung aufgenommen. Die Abgrenzung der Unterhaltungsbereiche im einzelnen kann darin unabhängig von den jeweiligen Baulastgrenzen im Kreuzungsbereich nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit getroffen werden.

Bei Über- und Unterführung hat stets der Baulastträger der höheren Straßengruppe das Kreuzungsbauwerk zu unterhalten, gleichgültig, ob diese Straße über- oder unterführt wird. Dagegen sind die Rampen, Böschungen usw., die nicht zum Überführungsbauwerk gehören, von dem Baulastträger der Straße zu unterhalten, zu der sie gehören.

Absatz 2 regelt die Erstattung der Mehrkosten der Unterhaltung beim Bau neuer Kreuzungen. Die Regelung ist durch das Veranlassungsprinzip gerechtfertigt. Satz 2 ermöglicht an Stelle der laufenden Erstattung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung deren Ablösung, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Die Ermittlung der Ablösebeträge kann durch Verordnung gemäß § 33 Nr. 4 im einzelnen verbindlich geregelt werden.

Nach Absatz 3 beruht der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen bei Änderung und Wiederherstellung von Kreuzungen auf dem Grundsatz, dass - abgesehen von Absatz 2 - bei Straßenkreuzungen jeder Beteiligte die Aufwendungen auf Grund der gesetzlichen Regelung der Unterhaltung ohne Ausgleich zu tragen hat. Diese Regelung ist im Interesse eines einfachen Vollzuges geboten; sie vermeidet aufwendige Ermittlungen von Ablösungs- und Vorteilsausgleichsbeträgen, wie sie das Eisenbahnkreuzungsgesetz vorsieht.

Absatz 4 gibt die Möglichkeit, sowohl über die Durchführung der Unterhaltung wie deren Kostentragung abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Gemäß Absatz 5 sollen abweichende Regelungen der Unterhaltung aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur so lange gelten, bis eine wesentliche Änderung an der betreffenden Kreuzung durchgeführt wird. Maßnahmen der Unterhaltung und Erneuerung genügen nicht, um diese Rechtsfolge auszulösen. Vergleichbare Regelungen bestehen in § 13 Abs. 5 und § 19 Abs. 1 Satz 3

Zu § 31:

Die §§ 31 und 32 schaffen Rechtsgrundlagen für die Kostentragung bei Neubau und Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Gewässern sowie für die Unterhaltung dieser Kreuzungen. Es hat sich gezeigt, dass ohne eine solche Regelung die im Landeswasserrecht enthaltenen Bestimmungen nicht ausreichen, die hier angesprochenen Fallgruppen sachgerecht zu lösen.

Für Kreuzungen von Straßen mit Bundeswasserstraßen gelten die §§ 31 und 32 nicht, sondern die Regelungen der §§ 41.