Gesetzgebungsverfahren

Die Thüringer Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat initiativ zu werden, um einen Antrag in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, mit dem Ziel, die Verwaltungsgerichtsordnung sowie das Sozialgerichtsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass die Länder ermächtigt werden, bei den Verwaltungsgerichten sowie bei den Sozialgerichten auswärtige Gerichtstage einführen zu können.

In § 3 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes des Verwaltungsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Verwaltungsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

In § 7 Sozialgerichtsgesetz wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes des Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Sozialgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Sowohl im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch für die Arbeitsgerichte sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, die Abhaltung auswärtiger Gerichtstage anzuordnen.

Möglichkeit, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass auswärtige Gerichtstage abgehalten werden.

Eine Regelung sowohl der einen als auch der anderen Art fehlt für die Verwaltungsgerichte und ebenso für die Sozialgerichte. Den Verwaltungsgerichten, wie auch den Sozialgerichten, gibt das Gesetz jeweils nur die Möglichkeit vor, (einzelne) Sitzungen des Gerichts außerhalb des Gerichtssitzes abhalten zu können, wenn dies zur sachlichen Erledigung (sc. des betreffenden Gerichtsverfahrens) notwendig ist.

Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, es den obersten Landesbehörden zu ermöglichen, auswärtige Gerichtstage anordnen zu können, sowie die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß auswärtige Gerichtstage abgehalten werden. Anlaß hierzu ist gegeben, da in den fünf neuen Bundesländern in Angleichung an den in den alten Bundesländern bestehenden Gerichtsaufbau die Einrichtung selbständiger Gerichtsbarkeitenerfolgt.

Die Einführung dieser gesetzlichen Regelung, die in ihrem Regelungsgehalt und im Wortlaut weitgehend mit der des Arbeitsgerichtsgesetzes übereinstimmt, würde es ermöglichen, in besonders sparsamer Weise ein einigermaßen flächendeckendes Angebot der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeitauchdannvorzugeben,wennessichumwenigerdichtbesiedelte Landstriche handelt, in denen Verwaltungs- bzw. Sozialgerichte nicht eingerichtet werden.

Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass gerade in den fünf neuen Bundesländern die vielfältig zu erwartenden Verfahren im öffentlich-rechtlichen Bereich, die sich insbesondere aus der Umstellung der alten auf die neue Rechtsordnung ergeben, in der Nähe der betroffenen Bürger entschieden werden können.