Da gegenwärtig keine Ergänzungsansätze festgelegt wurden sind Hauptansatz und Gesamtansatz

Einwohnerzahl per Stichtag mit dem vom Hundertsatz der Hauptansatzstaffel wird der Hauptansatz je Gemeinde und insgesamt ermittelt. Durch Summierung von Hauptansatz und Ergänzungsansätzen wird der Gesamtansatz gebildet.

Da gegenwärtig keine Ergänzungsansätze festgelegt wurden, sind Hauptansatz und Gesamtansatz gleich.

Die Bedarfsmeßzahl soll möglichst objektiv den Finanzbedarf der Gemeinden widerspiegeln.

Durch Division mit dem Gesamtansatz (veredelte Einwohnerzahl) wird der einheitliche Grundbetrag ermittelt.

Zu § 10:

Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich aus der Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A + B und der Gewerbesteuer sowie des Gemeindeanteils an der Lohn- und Einkommensteuer (hier kurz: Einkommensteuer genannt) zusammen. Die Gewerbesteuerumlage, zu entrichten ab 1993, wird davon in Abzug gebracht.

Zur Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl werden je Steuerart fiktive Hebesätze angesetzt.

Für den Fall, dass eine Gemeinde es versäumt, Grund- bzw. Gewerbesteuern zu erheben bzw. vereinnahmte Steuern nicht oder unvollständig dem Statistischen Landesamt meldet, wurde eine Regelung getroffen, bei diesen Gemeinden einen mittleren Wert der jeweiligen Gemeindegrößenklasse festzusetzen.

Zu § 11:

Der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen liegt die unzureichende Steuerkraft (Differenz von Bedarfsmeßzahl minus Steuerkraftmeßzahl) zugrunde. Sie wird zu 70 vom Hundert durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen.

Sofern in einer Gemeinde die Steuerkraftmeßzahl die Bedarfsmeßzahl erreicht oder sogar höher liegt, erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisungen.

Zu § 12:

Der Anteil der Landkreise an den allgemeinen Finanzzuweisungen beträgt 25 vom Hundert Da die Landkreise keine eigenen Steuereinnahmen haben, wird die Umlagekraft herangezogen.

Die Umlagekraft ergibt sich aus der Summe der kreisangehörigen Gemeinden in den Positionen Steuerkraft und Schlüsselzuweisung.

Zu § 13:

Wie bei den Gemeinden (§ 9) wird bei den Landkreisen die Bedarfsmeßzahl durch Vervielfältigung des Gesamtansatzes mit dem einheitlichen Grundbetrag errechnet. Beim Gesamtansatz wird die Summe der tatsächlichen Einwohner zugrundegelegt.

Zu § 14:

Die Umlagekraft der kreisangehörigen Gemeinden (§ 28 Abs. 3) wird zu 30 vom Hundert berücksichtigt. Das Ergebnis ist die Umlagekraftmeßzahl.

Zu § 15:

Die Schlüsselzuweisungen an die Landkreise werden durch Gegenüberstellung von Bedarfsmeßzahl und Umlagekraftmeßzahl ermittelt. Ist die Bedarfsmeßzahl höher, so erhält der Landkreis 70 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Zu § 16:

Der Vierte Abschnitt des Gesetzentwurfs befaßt sich mit der Verwendung der Finanzausgleichsmasse für besondere Finanzzuweisungen. Sie können den Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen gewährt werden, wenn die Kommunen besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, die andere nicht haben. Im Gegensatz zu den allgemeinen sind die besonderen Finanzzuweisungen zweckgebunden zu verwenden.

Zu § 17:

Zu den besonderen Finanzzuweisungen gehört die Kostenbeteiligung des Landes gegenüber den Trägern von Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorten. Hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung aufgrund des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113). Über die Mittel verfügt der Minister für Soziales und Gesundheit.

Zu § 18:

Der Schullastenausgleich wird erstmals 1993 in den kommunalen Finanzausgleich einbezogen. Er sieht die Beteiligung des Landes an den laufenden sächlichen Schulkosten vor, die den kommunalen Schulträgern im Verwaltungshaushalt entstehen. Die Zuweisung erfolgt in Form eines Sachkostenbeitrages, der pauschal pro Schüler und Schultyp ausgereicht wird.

Die Beteiligung des Landes richtet sich nach dem Landeshaushalt.

Maßgebend für die Schülerzahl ist der 1. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres. Da das Kultusministerium z. Z. die neuesten Schülerzahlen ermittelt und auf die Zahlen 1991 wegen zu großer Ungenauigkeiten nicht zurückgegriffen werden sollte, ist im Gesetzentwurf der Erlaß einer Rechtsverordnung vorgesehen, in der die Ausreichung der Mittel zu regeln ist, für die das Kultusministerium zuständig ist.

Zu § 19:

Die Kostenbeteiligung des Landes an der Schülerspeisung ist mit 0,50 Deutsche Mark pro Schüleressen festgelegt.

Zu § 20:

Die Kostenbeteiligung des Landes an den Kosten der Schülerbeförderung ist in § 8 Abs. 1 geregelt.

Zu § 21:

Der Sozialhilfelastenausgleich wird 1993 erstmals in den kommunalen Finanzausgleich einbezogen. Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich ihrer eigenen Ausgaben im Rahmen der örtlichen Sozialhilfe Zuweisungen gemäß dem Haushaltsplan. Dabei werden die Ausgaben für die Bereiche Hilfen für Lebensunterhalt und Hilfen für besondere Lebenslagen berücksichtigt.

Für das Ausreichen der Mittel gilt als Verteilungsmaßstab der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers im Verhältnis zu dem ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger. Ungedeckter Finanzbedarf des örtlichen Sozialhilfeträgers ist der ungedeckte Bedarf nach Unterabschnitt 410 der Haushaltssystematik.

Beispiel: Landkreis A hat einen ungedeckten Finanzbedarf von 3,68 Millionen Deutsche Mark. Der ungedeckte Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger beträgt lt. Statistisches Landesamt für 1992 184 Millionen Deutsche Mark. Der Haushaltsansatz wird mit 91 Millionen Deutsche Mark angenommen; somit gilt folgende Berechnung: 3,68 Mio. DM x91 Mio. DM = 1,82 Mio. DM

184 Mio. DM

In diesem Beispiel erhält der Landkreis A eine Zuweisung vom Land in Höhe von 1,82 Millionen Deutsche Mark als Ausgleich für den ungedeckten Finanzbedarf von 3,68 Millionen Deutsche Mark. Da die Ist-Werte vom Vorjahr

- also möglichst zeitnah - zugrundegelegt werden, wird der Sozialhilfelastenausgleich in zwei Raten ausgezahlt, nämlich am 1. April und 1. Oktober.

Zu § 22:

Unter Berücksichtigung von Bundesmitteln stellt das Land den Kommunen als Träger kommunaler Theater, Orchester, Museen und Musikschulen Zuweisungen zur Verfügung.

Zu § 23:

Die Landratsämter, kreisfreien Städte sowie in bestimmten Fällen auch kreisangehörige Gemeinden nehmen aufgrund der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 11. Juni 1992 sowie aufgrund von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Thüringen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (z. B. Paß- und Meldewesen, Wohngeldbearbeitung, Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises) wahr.

Eigene Einnahmen aus dem übertragenen Aufgabenbereich in Form festgesetzter Kosten (Gebühren, Auslagenersätze), Ordnungs-, Buß- und Zwangsgelder stehen den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden ergänzend zur Lastentragung zu (vgl. § 1 Abs. 2 und 3).

Darüber hinaus stellt das Land Mittel im kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, die nach einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung verteilt werden sollen. Die Federführung für die Rechtsverordnung liegt beim Innenminister, der auch für die Ausreichung der Mittel zuständig ist.

Zu § 24: Bedarfszuweisungen aus Mitteln des Landesausgleichsstocks werden wie bisher auf Antrag bewilligt.

Zu § 25:

Die Zuweisungen für investive Zwecke müssen im Interesse des Landes mindestens 25 vom Hundert der Steuerverbundmasse betragen, um damit bei den Gemeinden und Landkreisen die Voraussetzungen zu schaffen, Investitionen zu tätigen, ohne dass die eigene Finanzkraft durch übermäßige Kredite überlastet wird.

Mit diesem Anteil ist gleichzeitig sichergestellt, dass dem Stabilitätsgesetz Rechnung getragen wird, denn die zweckgebundenen Zuweisungen tragen einerseits dazu bei, öffentliche Aufträge zu vergeben und andererseits Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaftslage in Thüringen zu verbessern.

Zu § 26:

Der Gesetzentwurf sieht eine Investitionspauschale vor, die für jede Gemeinde, kreisfreie Stadt und jeden Landkreis einwohnerbezogen ermittelt wird und im Vermögenshaushalt zu vereinnahmen ist.

Zu § 27: Zusätzlich zu den Investitionspauschalen (§ 26) weist der Gesetzentwurf investive Zweckzuweisungen aus, die ausschließlich der Projektförderung dienen und auf Antrag vom jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzminister bewilligt werden. Die Verteilung der Mittel erfolgt aufgrund von Förderrichtlinien.

Die Berichtigung von Bescheiden wurde im Gesetzentwurf aufgenommen, weil hierfür ein Regelungsbedarf hinsichtlich der Korrektur von Festsetzungsbescheiden auf falscher Bemessungsgrundlage besteht.

Zu § 28:

Die Landkreise können für den nicht gedeckten Finanzbedarf von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage erheben, die in der Haushaltssatzung festzusetzen ist. Als Umlagegrundlagen dienen die Steuerkraftmeßzahlen nach § 10 sowie die Schlüsselzuweisungen, die die kreisangehörigen Gemeinden im vorangegangenen Haushaltsjahr vom Land erhalten haben.

Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ist eine Genehmigungspflicht für die Kreisumlage als absolute Zahl (über 200 Deutsche Mark je Einwohner) vorgesehen. Die genehmigungsfreie Umlage wurde gegenüber den Vorjahren reduziert, weil in den kommunalen Finanzausgleich erstmals der Schullasten- und der Sozialhilfelastenausgleich einbezogen wurden, an denen die Landkreise maßgeblichen Anteil haben. Ab 1994 bedarf die Kreisumlage der rechtsaufsichtlichen Genehmigung, wenn sie um mehr als 15 vom Hundert das Umlagesoll überschreitet.

Zu § 29: § 29 befaßt sich mit der Festsetzung und Fälligkeit der Kreisumlage. Wird die Fälligkeit überschritten, liegt es im Ermessen der Landkreise, den säumigen Gemeinden Verzugszinsen aufzuerlegen.

Zu § 30:

Dem Kreistag als beschließendes Organ obliegt es, erforderlichenfalls die Kreisumlage zu erhöhen. Diese Änderung ist nur bis zum 30. Juni eines Haushaltsjahres möglich.

Für 1993 gilt eine Übergangsregelung, danach gilt die Änderungsmöglichkeit bis zum 31. August 1993.

Zu § 31:

Bis zur Verabschiedung des Thüringer Krankenhausgesetzes wird ein Beitrag zur Finanzierung der Krankenhausbauten von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben. Mit 20 Deutsche Mark pro Einwohner entspricht er in seiner Höhe dem Vorjahr.

Zu § 32: Inkrafttreten