Welche Aufgaben und Befugnisse haben die einzelnen Abteilungen Dienststellen und Ämter und welche Unterstellungsverhältnisse gibt

Januar 1993 hat folgenden Wortlaut:

Für den Verkehr und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Befugnisse sind in Thüringen neben dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr mit seiner Abteilung Verkehr das Büro für Verkehrsplanung, die Unterabteilungen Wirtschaft und Verkehr sowie Straßenbau im Landesverwaltungsamt, das Thüringer Landesamt für Straßenbau mit sieben, später acht Straßenbauämtern und das Thüringer Autobahnamt zuständig. Für Außenstehende ist die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen diesen Dienststellen und Ämtern nicht überschaubar.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aufgaben und Befugnisse haben die einzelnen Abteilungen, Dienststellen und Ämter, und welche Unterstellungsverhältnisse gibt es?

2. Wie ist die Wahrung hoheitlicher Aufgaben geregelt?

3. Ist zukünftig eine Änderung dieser Struktur geplant? Wenn ja, wie soll diese aussehen und wann soll sie erfolgen?

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Februar 1993 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Oberste Landesverkehrsbehörde ist nach dem Beschluß der Thüringer Landesregierung vom 4. Dezember 1990 Zuständigkeit der einzelnen Minister nach § 13 Abs. 1 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen (VOBl. S. 1) das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr.

Den Inhalt dieser Rechtsvorschrift setze ich als bekannt voraus, bemerke aber, dass eine Neufassung dieser Rechtsvorschrift in diesen Tagen durch die Landesregierung vorbereitet wird. An dem hier interessierenden

Sachverhalt wird sie jedoch nichts ändern, das heißt, dass mein Haus oberste Verkehrs- und Straßenbaubehörde dieses Landes ist und bleibt.

Innerhalb meines Hauses ist die Abteilung Verkehr sowohl für alle Verkehrs- als auch alle Straßenbauaufgaben verantwortlich. Sie nimmt insoweit auch alle hoheitlichen Befugnisse einer obersten Verkehrsbehörde in meinem Auftrag wahr, insbesondere ist sie Planfeststellungsbehörde für alle Verkehrsbaumaßnahmen mit Ausnahme jener der Deutschen Reichsbahn.

Obere Verkehrsbehörde im Sinne der Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes ist - mit Ausnahme des Straßenbaus - auf Grund der Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr (damals Technik) - vom 13. Juni 1991 (GVBl. S. 133) die Verkehrsverwaltungsabteilung beim Landesamt für Straßenbau.

Sie ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über das Recht des Personenbeförderungs- und Güterkraftverkehrswesens, des Fahrlehrer- und Fahrerlaubniswesens sowie der Aufgaben, die sich aus dem Vollzug der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung ergeben.

Untere Verkehrsbehörde im eben genannten Zuständigkeitsbereich sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.

Obere Straßenbaubehörde im Land Thüringen war bis zur Errichtung des Thüringer Landesverwaltungsamtes das durch Verfügung der damaligen Bezirksverwaltungsbehörde am 10. September 1990 errichtete und durch Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 (VOBl. S. 11) dem damaligen Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Technik zu- bzw. nachgeordnete Thüringer Landesamt für Straßenbau.

Auf Grund der Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni l991 (Behördenerrichtungsanordnung) - (GVBl. S. 188) verlor dieses Landesamt seine Selbständigkeit und ging als Abteilung mit Wirkung vom 19. Juni 1991 in das Thüringer Landesverwaltungsamt ein.

Diese Einordnung in das Landesverwaltungsamt hat sich nicht bewährt. Daher hat das Kabinett am 1. Dezember 1992 beschlossen, wieder ein unmittelbar dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr nachgeordnetes Landesamt für Straßenbau zu errichten, welches die planerisch-technischen Aufgaben im Straßenbau wahrnimmt.

Die Errichtung des Landesamtes für Straßenbau setzt voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen durch den Landtag geschaffen werden und die Behördenerrichtungsanordnung vom 18. Juni 1991 geändert wird.

Untere Straßenbaubehörden sind die Thüringer Straßenbauämter in Erfurt, Mühlhausen, Leinefelde, Kölleda, Suhl, Meiningen und Gera sowie das Autobahnamt Erfurt.

Die Behördenerrichtungsanordnung sieht vier Straßenbauämter mit drei Außenstellen und die Bildung zweier weiterer Straßenbauämter vor. Diese wurde bisher jedoch noch nicht vollzogen, da über die endgültige Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und die Bestimmung der Sitze der Straßenbauämter erst nach Abschluß der Gebietsreform entschieden werden sollte. Nicht zuletzt sollte hierbei der Gesichtspunkt einer Verwaltung der kurzen Wege zu den Kommunalbehörden Beachtung finden.

Zu 3.: Auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 19. Januar 1993 soll die bisherige Verkehrsverwaltungsabteilung in einer neu zu bildenden Abteilung Wirtschaft und Verkehr des Landesverwaltungsamtes aufgehen, wobei diese neue Abteilung einen wesentlich erweiterten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich haben soll.

Insbesondere soll sie neben den Aufgaben der bisherigen Verkehrsverwaltungsabteilung auch Vollzugsaufgaben der Wirtschaftsförderung, des Gewerbe- und Handwerksrechts, der Preisprüfung und der Luftaufsicht übernehmen.

Außerdem wird sie Anhörungsbehörde in Planfeststellungsverfahren für Verkehrsbaumaßnahmen aller Verkehrsträger sein.

Die Büros für Verkehrsplanung der ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl wurden durch Beschluß der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 (VOBl. S. 13) als in Landesverantwortung fortzuführende ressortgebundene Einrichtungen meinem Hause zugeordnet.

Seither nehmen sie überwiegend hoheitliche bzw. verkehrsträgerübergreifende verkehrsplanerische Grundsatzaufgaben wahr, die die Abteilung Verkehr meines Hauses selbst wahrnehmen müßte, infolge fehlender Stellenausstattung selbst aber nicht wahrnehmen kann.

Einen sachlichen Grund für die Fortführung der Büros für Verkehrsplanung als selbständige Dienststellen gibt es nicht.

Daher sieht der Kabinettsbeschluß vom 1. Dezember 1992 ihre Auflösung und unmittelbare Einordnung in das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr vor. Dies soll schnellstmöglich vollzogen werden.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dem Vollzug aller von mir genannten strukturellen und organisatorischen Änderungen die Neufassung der Behördenerrichtungsanordnung vorausgehen muß. Ebenso müssen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sein.

Für die Neufassung der Behördenerrichtungsanordnung ist nach den geltenden Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Landesregierung die Zuständigkeit des Thüringer Innenministeriums begründet.