Pflichten des Trägers der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat

1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann und

2. der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der

(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem oder seinem Ausbildungsstand und ihren oder seinen Kräften angemessen sein.

§ 14:

Pflichten der Schüler:

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

2. die im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungensorgfältigauszuführen,

3. die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 15:

Ausbildungsvergütung:

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine

(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders abzugelten.

(4) Soweit Unterhaltsgeld oder Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, gilt Absatz 1 nicht.

§ 16:

Beginn des Ausbildungsverhältnisses:

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate.

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§ 17:

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 18:

Kündigung:

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigtwerden

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,

2. von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung aufgebenwill.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 19:

Faktisches Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 20:

Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des dritten Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.

§ 23:

(1) Die Erlaubnis nach § 22 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller:

1. eine Berufsbezeichnung nach § 1 besitzt,

2. den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und

3. die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. die Erlaubnis nach § 1 entzogen oder

2. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.

§ 24

Die Weiterbildung soll durch vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die speziellen Aufgaben in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Altenhilfe die jeweilige Qualifikation vermitteln. Eine Weiterbildung soll sich insbesondere auf

1. Qualifikationskontrolle und Qualitätssteuerung in der Altenpflege,

2. ambulante und mobile Altenpflege,

3. Prävention und Rehabilitation in der Altenpflege,

4. Altenpflege bei gerontopsychiatrischen Krankheiten,

5. Vorbereitung auf eine Leitungsfunktion in der Altenpflege.

§ 25:

(1) Die Weiterbildung dauert zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Weiterbildung besteht aus theoretischem Unterricht und einer praktischen Tätigkeit. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass Blockunterricht mit praktischer Tätigkeit abwechselt.

(2) Durch den Besuch eines entsprechenden Ergänzungsunterrichts und erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden.

(3) Die Weiterbildung kann berufsbegleitend durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahren dauern.

(4) Der Unterricht wird in Altenpflegeschulen erteilt. Die praktische Weiterbildung erfolgt in stationären, ambulanten oder offenen Einrichtungen der Altenhilfe oder in geriatrischen

(5) Die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung trägt die Altenpflegeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Weiterbildung sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.