Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung

Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung

Die Regelung entspricht § 76 a Abs. 1 in Verbindung mit § 48 a des Deutschen Richtergesetzes. Aus familiären Gründen kann der Grundsatz durchbrochen werden, daß ein in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehender Richter dem Staat seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Absatz 2 bestimmt die Dauer des ermäßigten Dienstes oder Urlaubs. Nach Absatz 3 soll dem Erfordernis Rechnung getragen werden, daß zur Sicherstellung der Rechtspflege die Verwendung des Richters in einem anderen Richteramt als bisher erforderlich ist. wie sie dem Zweck der Freistellung nicht entgegenstehen.

Nach dem Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes, zur Änderung 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) besteht für Bundesbeamte während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen im Grundsatz ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in analoger Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Um eine gebotene Gleichbehandlung von Richtern und Beamten zu erzielen, ist es notwendig, diese Regelung im Landesrichtergesetz aufzunehmen.

Zu§10: Teilzeitbeschäftigung einer Regelung des noch zu verabschiedenden Thüringer Beamtengesetzes. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen sollen auch für Richter die dem Beamtenrecht entsprechenden

Zu § 11: Geltung des Beamtenrechts

Das Deutsche Richtergesetz enthält keine vollständige Regelung des Dienstrechts der Richter. Wollte man das richterliche Dienstrecht vollständig kodifizieren, so müßten

Die beamtenrechtlichen Regelungen gelten entsprechend, soweit ihnen das Wesen des Richteramtesnichtentgegensteht. Thüringen sind dies bis zum Inkrafttreten eines eigenen Landesbeamtengesetzes das Beamtenrechtliche Vorschaltgesetz sowie das Bundesbeamtenrecht.

Der Gesetzgeber kommt damit seiner sich aus § 71 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in

Entsprechend § 71 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes ist die Besetzung geregelt worden, wobei als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen benannt und von der Landesregierung berufen. Dabei wird sichergestellt, dass zwei Richter von den Berufsorganisationen der Richter im Lande Thüringen zu benennen sind. angemessen berücksichtigt werden. Dies wird in § 87 geregelt.

Absatz 3 enthält die entsprechende Regelung bezüglich der Staatsanwälte.

Zu § 12: Eid der ehrenamtlichen Richter Richter, über ihre Unabhängigkeit und ihre besonderen Pflichten. Weitere Vorschriften, besonders über die Auswahl, die Bestellung, die Art der Heranziehung zu den Sitzungen Richter erfolgt gemäß § 45 Abs. 2 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes. Die Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf die Verfassung des Landes Thüringen ist nach § 45 Abs. 7 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehen.

Zu § 13: Aufgabe des Richterwahlausschusses

Nach Artikel 98 Abs. 4 des Grundgesetzes können die Länder bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschußentscheidet. Richters auf Probe beziehen sowie auf die Anstellung des Richters auf Lebenszeit. Der vorliegende Entwurf geht von der zweiten Alternative aus, nämlich der Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit. Dies entspricht auch dem derzeitigen Stand der Verfassungsdiskussion des Thüringer Landtags. Danach soll ein Artikel wie folgt lauten: Über die entscheidet über die (Erst-)Anstellung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses alleine. Dem Justizminister muss die Entscheidung überlassen bleiben, kurzfristig die Anstellung von Richtern auf Probe vorzunehmen, um möglichst schnell den entsprechenden Bedarf mit geeigneten Richtern decken zu können. Wenn es, nach entsprechenden Vorstellungsgesprächen, aus denen sich die Geeignetheit eines müßte, wobei dessen Zusammentreten erst nach Einhaltung von bestimmten Fristen erfolgen könnte, so bestünde die Gefahr, dass die als Richter auf Probe geeigneten Assessoren eine andere ihnen fest zugesagte Stelle annehmen würden.

Dem Parlament werden durch die Mitglieder im Richterwahlausschuß in ausreichender Form Mitwirkungsrechte an der Berufung eines Richters auf Lebenszeit zugewiesen. endgültig ist, wobei besonders der Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, dass ein einmal ernannter Richter auf Lebenszeit nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen aus das ausschlaggebende Mitspracherecht gewährt.

Absatz 2 zählt die Kriterien für die Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit auf. Dies muß der zu Berufende auch die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die um eine verfassungsrechtlich vorgegebene, durch den Gesetzgeber konkretisierte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dass er sich aktiv für die

Zu § 14: Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Der Richterwahlausschuß setzt sich aus Mitgliedern kraft Wahl und kraft Amtes Hierdurch wird dem Parlament der ausschlaggebende Anteil an der Entscheidung zugewiesen, wem die rechtsprechende Gewalt in Thüringen anzuvertrauen ist.

1/2024 der höchste Repräsentant der Rechtsanwälte, die ebenfalls als Organe der Rechtspflege anzusehensind.

Die drei Präsidenten der Bezirksgerichte repräsentieren primär das fachliche Element bei der Richterauswahl. In ihnen vereinigen sich richterlicher Sachverstand und die für die und menschlichen Anforderungen ihres Berufes. Sie verfügen über einen Weise in die Beratungen einbringen und dabei auch für die entsprechenden Maßstäbe sorgen. Daneben haben sie kraft Dienstaufsichtsfunktion die Personalkenntnisse, die den Ausschuß gewonnenen Erfahrungen, die dort erprobten Beurteilungsmaßstäbe

Für den Fall der Ausgliederung trifft § 86 des Entwurfs entsprechende Regelungen.

Zu § 15: Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

Diese Vorschrift behandelt den Wahlmodus, wobei die Regelung der Einzelheiten dem Landtag vorbehalten bleibt. Die Abgeordneten sollen mit Zweidrittelmehrheit gewählt jede Landtagsfraktion im Richterwahlausschuß vertreten ist.

Der Justizminister verpflichtet die Mitglieder zur unparteiischen und gewissenhaften

Ihre Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle Umstände, die einem Mitglied des Richterwahlausschusses kraft seiner Mitgliedschaft bekannt werden.

Aussagegenehmigungenentscheiden.

Kraft Gesetzes ist ein Mitglied dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es um die eigene Wahl oder die des Ehegatten geht sowie bei Verwandtschaft in gerader Linie, Schwägerschaft oder Adoption, in der Seitenlinie Verwandtschaft bis zum dritten Grade oder Schwägerschaft bis zum zweiten Grade, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

Zu § 18: Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

Zu § 19: Einberufung des Richterwahlausschusses jedoch auch seine Mitglieder das Recht, die Einberufung des Ausschusses zu verlangen.

Auch hierdurch wird ihre Stellung als Mitwirkungsorgan bei der Auswahl der Richter des Landes Thüringen gestärkt.

Die Einladung sollte entsprechend Absatz 2 im Interesse der Mitglieder des Richterwahlausschusses und insbesondere einer ausreichenden Vorbereitung möglichst frühzeitig erfolgen.