Zu § 4 Die zu errichtenden Amtsgerichte werden an die Stelle der bisherigen Kreisgerichte treten

Drucksache 1/2052 tung funktionstüchtiger landgerichtlicher Strukturen nach der Zahl der richterlichen Planstellen. Wollte man dagegen, als Alternative, das vierte Landgericht in Nordhausen errichten, müßte der bisherige Kreisgerichtsbezirk Eisenach bei dem Landgerichtsbezirk Erfurt verbleiben, da die infrastrukturelle Anbindung von Eisenach nach Nordhausen ungenügend ist. Hingegen wäre der jetzt zum Verbleib beim Landgerichtsbezirk Erfurt vorgesehene bisherige Kreisgerichtsbezirk Artern einem Landgerichtsbezirk Nordhausen zuzurechnen. Dieser Kreisgerichtsbezirk hat jedoch nur etwa 50.000 Gerichtseingesessene, der Kreisgerichtsbezirk Eisenach dagegen etwa 113.000. Nordhausen als Landgerichtsbezirk würde folglich wesentlich weniger Einwohner umfassen als Mühlhausen. Dies verdeutlicht die günstigere Verteilung der Zahl von Gerichtseingesessenen mit der Folge der gleichmäßigeren Auslastung der Gerichte und spricht deshalb dafür, den vierten Landgerichtsbezirk in Mühlhausen einzurichten. Eine weitergehende Veränderung der bisherigen Bezirksgerichtsgrenzen für die Errichtung der Landgerichte in Erfurt, Gera und Meiningen erscheint jedoch nicht erforderlich. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsbereichen des bisherigen Bezirksgerichts Erfurt und des bisherigen Bezirksgerichts Meiningen, die entlang der Höhenkette des Thüringer Waldes verläuft, stellt eine natürliche geographische und strukturelle Wegscheide dar.

Zu § 4:

Die zu errichtenden Amtsgerichte werden an die Stelle der bisherigen Kreisgerichte treten. In Thüringen gibt es derzeit 38 Kreisgerichte, je eines in jeder Kreisstadt sowie Kreisgerichte für den Landkreis in Erfurt, Gera und Jena.

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamtes Thüringen ist für die einzelnen Kreisgerichtsbezirke per 1.000 Grundakten dort zu verwalten sind. Auch erfordert eine richterliche Dezernatsarbeit ein Amtsgericht für mindestens drei bis vier Richterplanstellen und somit 45.000 Gerichtseingesessene. Nach der bisherigen Struktur gibt es eine Reihe kleiner Amtsgerichte mit lediglich zwei Richterplanstellen. Dies entsprach auch der Praxis der DDR, wonach ein Richter in allen Rechtsgebieten tätig war. Es gab lediglich zwei Geschäftsstellen im kreisgerichtlichen Bereich, eine für Strafsachen und eine für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen. Das Ziel der Qualifizierung im Rahmen der richterlichen Fortbildungsmaßnahmen des Thüringer Justizministeriums ist es aber, hier genau wie in den alten Bundesländern zu einer fachbezogenen richterlichen Arbeit zu kommen, so dass ein Amtsrichter ein Zivildezernat, ein Amtsrichter ein Familiendezernat usw. bearbeitet. Auch sind Urlaubsvertretung und Aufrechterhaltung des erforderlichen richterlichen Eildienstes an Wochenenden sowie Feiertagen bei zu kleinen Amtsgerichten nicht gewährleistet.

Andererseits muss im Interesse größtmöglicher Bürgernähe wegen der teilweise weiten Entfernungen in dünnbesiedelten Bereichen Thüringens bei unzureichender Infrastruktur eine allzu weitgehende Konzentration der amtsgerichtlichen Standorte vermieden werden.

Ohne Nachteil für die Bürgernähe auflösbar sind die für die Landkreise jeweils errichteten Kreisgerichte in Erfurt-Land, Gera-Land und Jena-Land. Sie werden mit den bisherigen Kreisgerichten Erfurt-Stadt, Gera-Stadt und Jena-Stadt zu jeweils einheitlichen Amtsgerichten zusammengefaßt. Darüber hinaus werden jene Kreisgerichte bei der Umwandlung in amtsgerichtliche Strukturen aufgelöst, die erst im Rahmen der Gebietsreform 1952 als Grenzkreisgerichte eingerichtet wurden. Dies sind die Kreisgerichte in Lobenstein und Neuhaus.

Der bisherige Kreisgerichtsbezirk Lobenstein wird daher einem zukünftigen Amtsgerichtsbezirk Schleiz zugeordnet, der bisherige Kreisgerichtsbezirk Neuhaus einem zukünftigen Amtsgerichtsbezirk Sonneberg. Dies berücksichtigt, dass der Kreisgerichtsbezirk Lobenstein lediglich 28.000 und der Kreisgerichtsbezirk Neuhaus 37.000 Gerichtseingesessene umfassen.

Weitergehende Konzentrationserfordernisse ergeben sich unter Berücksichtigung räumlich naher Anbindung zu großen Wirtschaftszentren und der unzureichenden Zahl der Gerichtseingesessenen für folgende Gerichtsbezirke:

Der bisherige Kreisgerichtsbezirk Schmölln wird in einem zukünftigen Amtsgerichtsbezirk Altenburg aufgehen. Dies entspricht auch historischen Vorgaben, da die Kreise Schmölln und Altenburg früher zeitweilig zusammengefaßt waren. Der Kreisgerichtsbezirk Zeulenroda wird in den zukünftigen Amtsgerichtsbezirk Greiz einbezogen. Dies berücksichtigt, dass sich ein Teil der Bevölkerung dieser beiden Kreisgerichtsbezirke für einen Wechsel zum Bundesland Sachsen ausgesprochen hat. Die Zahl der Gerichtseingesessenen des

Drucksache 1/2052

Amtsgerichtsbezirks Greiz wird sich daher gegenüber den Angaben des Statistischen Landesamtes geringfügig verändern. Greiz stellt das wirtschaftliche und infrastrukturelle Zentrum dieser Region dar; dies spricht dafür, auch das Amtsgericht dort anzusiedeln.

Von der Schaffung eines einheitlichen Amtsgerichtsbezirks im Eichsfeld anstelle der Kreisgerichtsbezirke Heiligenstadt, Heilbad und Worbis sieht der Entwurf ab. Die Bestrebungen der Thüringer Kommunalreform sehen hier die Schaffung eines einheitlichen Landkreises vor.

Demgegenüber sieht der Entwurf die Errichtung eines Amtsgerichtes in Eisenberg mit einer Zuständigkeit für die bisherigen Kreisgerichtsbezirke Stadtroda und Eisenberg vor. Auch in diesem Bereich ist aufgrund der Bestrebungen der Thüringer Kommunalreform die Schaffung eines einheitlichen Landkreises zwischen den Zentren Gera und Jena zu erwarten. Die Aufrechterhaltung beider Kreisgerichte als Amtsgerichte, wie im Eichsfeld vorgesehen, ist jedoch hier wegen der zu geringen Einwohnerzahlen der Kreise Eisenberg und Stadtroda unvertretbar. Eine Zuordnung dieser beiden Kreisgerichtsbezirke zu den nahegelegenen Großstädten Jena und Gera hätte jedoch zur Folge, dass der zukünftige Hermsdorfkreis als einziger nicht über ein eigenes Amtsgericht verfügen würde.

Nach Größe und Verkehrsanbindung sind beide bisherigen Kreisstädte hinsichtlich ihrer Eignung als Sitz eines Amtsgerichts vergleichbar. Stadtroda soll jedoch Sitz der Kreisverwaltung des zukünftigen Kreises werden, weshalb sich Eisenberg als zukünftiger Gerichtsstandort anbietet. Die Anpassungsvorschrift des Absatzes 3 verdeutlicht, dass nach Abschluß der Thüringer Kreisreform Einräumigkeit zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbezirken dort, wo dies ohne Beeinträchtigung justizspezifischer Belange möglich ist, hergestellt werden soll.

Zu § 5:

Diese Bestimmung sieht eine Ermächtigung an den Justizminister zur Einrichtung von Zweigstellen von Amtsgerichten vor, falls der Geschäftsanfall bei einem Amtsgericht im Interesse größtmöglicher Bürgernähe dies erforderlich macht.

Zu § 6:

Während die Gerichtsstruktur der DDR bei jedem Kreisgericht einen Kreisstaatsanwalt und einen Bezirksstaatsanwalt bei dem Bezirksgericht vorsah, sind in Thüringen seit dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland Staatsanwaltschaften am Sitz der Bezirksgerichte in Erfurt, Gera und Meiningen eingerichtet worden. Die bisherigen Kreisstaatsanwaltschaften fungierten sodann als Außenstellen dieser Staatsanwaltschaften. Diese Außenstellen wurden sukzessive aufgelöst und lediglich in Jena, Mühlhausen, Nordhausen und Rudolstadt Zweigstellen der jeweiligen Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten aufrechterhalten.

In Erfurt wurde eine Generalstaatsanwaltschaft eingerichtet. Nach den Vorgaben zur Gerichtsorganisation (§ 141 Gerichtsverfassungsgesetz, § 1 Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften) ist beim Oberlandesgericht und bei jedem Landgericht eine Staatsanwaltschaft zu errichten.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach dem vorliegenden Entwurf am Sitz des Thüringer Oberlandesgerichts angesiedelt. Dies entspricht der Praxis der 1/2052

Altbundesländer. Außerdem wird dies dem Umstand gerecht, dass der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Prozeßvertreter in den vor dem Oberlandesgericht zu verhandelnden Strafsachen ist.

Die bei den Bezirksgerichten in Erfurt, Gera und Meiningen eingerichteten Staatsanwaltschaften werden als Staatsanwaltschaften bei den jeweiligen Landgerichten fortbestehen. Außerdem wird die bisherige Außenstelle Mühlhausen der Staatsanwaltschaft Erfurt in eine eigenständige Staatsanwaltschaft bei dem zu errichtenden Landgericht Mühlhausen umgewandelt.

Zu § 7:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.