Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind

6. Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,

7. Androhung der Verweisung von der besuchten Schule,

8. Verweisung von der besuchten Schule.

Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.

(3) Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es den Schul- oder Unterrichtsbetrieb unmittelbar stört.

(4) In dringenden Fällen kann die Schülerin oder der Schüler bis zur Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme vom Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebes oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Eltern sind vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Nr. 4, 6 und 8 zu hören. Die Eltern sind unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme oder deren Androhung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministers mit Zustimmung des Bildungsausschusses des Thüringer Landtages näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen

(7) Die Schulaufsicht hat auf Antrag der Eltern und auf Antrag volljähriger Schülerinnen und Schüler die Entscheidung zu überprüfen.

Teil VI Datenschutz und wissenschaftliche Forschung § 71

Datenschutz:

(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern dürfen von den Schulen, dem Schulträger und Schulbehörden erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer haben die erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten aufmerksam zu machen.

(3) Die Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrerinnen und Lehrer an außerschulische Stellen ist im übrigen untersagt, falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird.

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(4) Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Sie sind ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, zu sperren und nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.

(5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(6) Schülerinnen, Schüler und Eltern haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen und auf Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie auf Auskunft über die Stellen, an die Daten übermittelt worden sind. Für minderjährige Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schüler, der Eltern oder Dritter dies erforderlich macht.

(7) Persönliche Zwischenbewertungen des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.

(8) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz des Landes Thüringen.

(9) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 72:

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums.

(2) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erhoben und verarbeitet werden. Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung hinzuweisen. Sie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Untersuchung möglich ist. Sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen und Erhebungen in Schulen, die vom Kultusminister oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, ebenso wie für Praktika und

(2) Das nichtunterrichtende Personal in staatlichen Schulen steht im Dienste des jeweiligen Schulträgers. Zum nichtunterrichtenden Personal zählen alle nicht selbständigunterrichtenden, unterweisenden oder erziehenden Personen.

Schulleitung § 74:

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, der zugleich Lehrer der Schule ist.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter

1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,

2. vertritt die Schule nach außen,

3. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung,

5. hat den Vorsitz in der Gesamtkonferenz, bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus,

6. nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgabenwahr.

(3) In Verantwortung für die Erfüllung des Bildungsauftrags und die Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere verpflichtet,

1. sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,

2. die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern und auf ihre Fortbildung hinzuwirken,

3. die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern,

4. die Arbeit der Schüler- und Elternvertretung zu unterstützen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsicht sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.

(5) Für Schulleiterinnen oder Schulleiter werden in der Regel ständige Vertreter bestellt, die sie bei der Leitung der Schule unterstützen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können einzelne Aufgaben auf die ständigen Vertreter, auf weitere Funktionsträger und auf andere Lehrerinnen und Lehrer übertragen. Die in Satz 2 genannten Personen wirken bei der Leitung zusammen.