Versicherungsschutz
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Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung § 89:
(1) Die staatliche Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen und der Koordination überschulischer Zusammenarbeit. Durch Aufsicht sorgt sie für die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Rahmenrichtlinien.
(2) Die staatliche Schulaufsicht umfaßt insbesondere
1. die Fachaufsicht über die staatlichen Schulen,
2. die Dienstaufsicht über die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an staatlichen Schulen und den mit
3. die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der staatlichen Schulen und damit verbundenen Schülerheimen durch den Schulträger.
(3) Die staatliche Schulaufsicht kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Unterrichtsbesuche durchführen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an der Schulkonferenz und an Sitzungen der Elternvertretungen und Schülervertretungen teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Konferenzen der Lehrkräfte teilnehmen oder deren Einberufung verlangen. Konferenzbeschlüsse muß sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Pflicht zur Beanstandung nicht nachkommt.
(4) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückweisen und über sie erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn
1. wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,
2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungenausgegangenwurde,
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.
(5) Grundsätzlich ist der Schule auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen.
§ 90:
(1) Die Schulaufsicht wird von den staatlichen Schulämtern (Schulbehörde) und dem Kultusministerium (oberste Schulbehörde) ausgeübt.
(2) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Personen aus. Dabei haben die schulfachlichen und
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(3) Die Fachaufsicht wird hauptamtlich durch Personen ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen. Sie sollen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein.
(4) Das Kultusministerium bestellt nach Bedarf Fachberaterinnen und Fachberater. Zu Fachberaterinnen und Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; sie sind an die Weisungen der Schulbehörde gebunden. Zu den Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater gehören insbesondere
1. die Beratung und Unterstützung der schulfachlichen Schulaufsichtspersonen,
2. die Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 91
Schulpsychologischer Dienst:
(1) Dem staatlichen Schulamt gehört der Schulpsychologische Dienst an. Er hat im Rahmen eines Beratungssystems, in dem Schulpsychologen, Beratungslehrer und Fachlehrer zusammenarbeiten, vor allem die Aufgabe, durch die Anwendung psychologischer Erkenntnisse und Methoden die pädagogische Arbeit an den Schulen zu unterstützen und zu fördern. Er nimmt Aufgaben der Drogenprävention und Suchtberatung wahr.
(2) Durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung, unterstützt der Schulpsychologische Dienst Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher bei der Überwindung von besonderen Schul- und Erziehungsschwierigkeiten.
(3) Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sind verpflichtet, den Schulpsychologischen Dienst in der Erfüllung seines Auftrages zu unterstützen.
(4) Der Kultusminister wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 92
Anerkennung der Abschlüsse von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft:
(1) Für Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Mitgliedsstaat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine durch Abschluß ausgewiesene Befähigung zum Beruf des Lehrers erworben haben, sind für die Feststellung der Lehramtsbefähigung die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzen, und die nach diesem Gesetz ergehenden Ausführungsvorschriftenmaßgebend.
(2) Näheres wird durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.
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§ 93
Medienzentren:
(1) Das Landesmedienzentrum organisiert und koordiniert die medienpädagogische Beratung, die Produktion landesspezifischer Medien und das Angebot technischer Dienstleistungen.
(2) Träger der Medienzentren sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Träger sind zur Errichtung bzw. Fortführung der Medienzentren verpflichtet.
(3) Die in Absatz 2 genannten Träger der Medienzentren tragen deren Personal- und Verwaltungskosten. Die Aufwendungen zur Beschaffung von audiovisuellen Hilfsmitteln für den Unterricht, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, trägt das Land. Die Schulträger leisten hierzu Beiträge. Das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem Innenministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest. Es kann die Einziehung durch die Landkreise anordnen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Träger bestellen einen Leiter. Das Land unterstützt diesen durch Einsatz eines Lehrers als medienpädagogischen Berater im Nebenamt.
Sonstige Bestimmungen § 94
Schulgesundheitspflege:
(1) Die Schulgesundheitspflege wird von den schulärztlichen Diensten der Gesundheitsämter wahrgenommen.
(2) Die Gesundheitspflege für Schülerinnen und Schüler hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit Schule und Eltern die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen, Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten und Probleme
(3) Der Minister für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusminister durch Rechtsverordnung die Untersuchungen festzulegen, an denen teilzunehmen die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind.
§ 95
Schülerversicherung:
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vom Schulträger durch Abschluß einer Versicherung gegen Sachschäden, die sie im Schulbetrieb erleiden, zu versichern, soweit nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt ist.
(2) Das Kultusministerium bestimmt die Haftungsgrenzen für den Versicherungsschutz nach Absatz 1 und erläßt Richtlinien für die Unfallverhütung und Schülerfürsorge.