Jahrgangskonferenz Aufgaben der Klassenkonferenz können auch von einer Jahrgangskonferenz wahrgenommen werden

(4) Der oder die Vorsitzende der Klassenkonferenz hat einzelne oder alle Mitglieder mit beratender Stimme von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutz der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder deren Eltern geboten erscheint.

§ 107

Jahrgangskonferenz Aufgaben der Klassenkonferenz können auch von einer Jahrgangskonferenz wahrgenommen werden. Über deren Einrichtung entscheidet die Gesamtkonferenz.

§ 108

Ausgestaltung der Konferenzen Aufgaben, Bildung und Verfahren der Konferenzen werden durch eine Konferenzordnung näher geregelt. Sie bedarf der Zustimmung durch den Bildungsausschuß des Thüringer Landtags und wird vom Kultusminister erlassen.

Abschnitt V Schülervertretung in der Schule § 109

Grundsätze:

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Gestaltung des Schullebens und der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mitzuwirken.

(2) Die Mitglieder der Schülervertretung in der Schule nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewähltwerden.

(4) Die nähere Ausgestaltung der Schülermitwirkung, insbesondere Regelungen zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen erfolgt durch Rechtsverordnung des Kultusministers mit Zustimmung des Bildungsausschusses des Thüringer Landtags.

§ 110

Klassensprecherin und Klassensprecher:

(1) In den Klassen der Sekundarstufe I und II wählen die Schülerinnen und Schüler einer Klasse unverzüglich nach Beginn des Schuljahres aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. In der Primarstufe sind die Schülerinnen und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen.

(2) Klassensprecherin oder Klassensprecher können mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teilnehmen, sofern sie hinzugezogenwerden.

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(3) Auf Beschluß der Gesamtkonferenz können Mitglieder des Schülerrats an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Verletzen der Verschwiegenheitspflicht können die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter auf Dauer oder Zeit ausschließen.

(4) Mindestens einmal im Schuljahr hat der Schülerrat eine Schülerversammlung einzuberufen, die der Unterrichtung und Aussprache über seine Arbeit und über wichtige schulische Angelegenheiten dient. Sie findet während der Unterrichtszeit statt.

(5) Schülerrat und Klassenschülerschaften können eigene Veranstaltungen durchführen und Schülerausschüsse einrichten.

Die Schulleitung ist über die Veranstaltungen und die Einrichtung von Schülerausschüssen zu unterrichten. Die Benutzung von Schulanlagen und Einrichtungen der Schule ist zu gestatten.

Zeitpunkt, Art und Dauer der Benutzung sind mit der Schulleitung abzustimmen. Die Schulleitung kann Auflagen machen oder die Benutzung verbieten, wenn der Bildungsauftrag der Schule oder die Erhaltung der Sicherheit es erfordern. Gegen einen Verlust oder eine Auflage kann die Entscheidung der Schulkonferenzangerufenwerden.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat die zur Erfüllung der Aufgaben und Vorhaben erforderlichen räumlichen und zeitlichen Bedingungen schaffen und die oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.

§ 111:

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule keine Einschränkung innerhalb der Unterrichts- oder sonstiger Schulveranstaltungen erfordert, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands einer Meinungsäußerung. Die Entscheidung über notwendige Einschränkungen trifft die Lehrerin oder der Lehrer

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen für eine oder mehrere Schulen herauszugeben. Sie können in der Schule verteilt werden. Der Vertrieb darf nicht von der vorherigen Abgabe eines Belegstückes abhängig gemacht werden. Von jeder Zeitung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Vertriebsbeginn ein Belegstück vorzulegen.

(3) Anders als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters herausgegebene Schulzeitung steht die Schülerzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegt dem Presserecht sowie den sonstigen

(4) Im Einzelfall kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erfordert. Vor Vertriebseinschränkungen oder Vertriebsverboten sind die Betroffenen zu hören. Das Nähere

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(5) Wird die Schülerzeitung mit organisatorischer Unterstützung der Schule hergestellt, darf diese Unterstützung nicht vom

(6) Der Kultusminister kann Richtlinien zu den Schüler- und Schulzeitungenerlassen.

§ 112

Ausgestaltung der Rechte der Schülervertretung

Die nähere Ausgestaltung der Schülervertretung, insbesondere die erforderlichen Regelungen zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation und ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule erfolgt durch Rechtsverordnung.

Elternmitwirkung in der Schule § 113

Grundsätze:

(1) Zur Sicherung der Rechtsstellung der Eltern an der Schule nach § 81 werden an den Schulen die Klassenelternsprecher und

(2) Die nähere Ausgestaltung der Elternmitwirkung an der Schule, insbesondere der Wahlen zu den Elternvertretungen, erfolgt durch Rechtsverordnung des Kultusministers mit Zustimmung durch den Bildungsausschuß des Thüringer Landtags.

§ 114

Klassenelternsprecher:

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren den Klassenelternsprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr. Die Tätigkeit des Klassenelternsprechers ist ehrenamtlich.

(2) Die Klassenelternsprecher vertreten die Interessen der Klassenelternschaft. Insbesondere haben sie die Aufgabe,

1. die ständige Unterrichtung zwischen Eltern und Lehrerinnen und Lehrern zu fördern,

2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrerinnen oder Lehrern zu vermitteln,

3. die Eltern über aktuelle Schulfragen zu informieren,

4. an den Klassenkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Klassenelternsprecher beruft die Klassenelternschaft ein. Die Klassenelternschaft ist einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenleiterin oder der Klassenleiter oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates unter Angabe der zu beratenden Gegenständeverlangt.

(4) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.