Sozialarbeitern/Sozialpädagogen

Infolge des Mangels an Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung im Land Thüringen ist es erforderlich, Angestellten ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge entsprechende Tätigkeiten zu übertragen.

In der Praxis besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Fähigkeiten und Erfahrungen als gleichwertig anzuerkennen sind. In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Berlin und Brandenburg gibt es diesbezügliche Regelungen.

Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger, besonders im Bereich der Jugendsozialarbeit, leisten qualifizierte Arbeit ohne eine gesicherte berufliche Perspektive. Sowohl die Altersstruktur der Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter als auch der Umfang der anfallenden Arbeitsaufgaben, aber auch zum Teil fehlende Hochschulzugangsvoraussetzungen beschränken die Möglichkeit der Externenprüfung entsprechend dem Thüringer Hochschulgesetz vom 7. Juli1992.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeiten haben Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger Thüringens, im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik durch Zusatzqualifikation die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge für das Land Thüringen zu erlangen?

2. Die berufliche Unsicherheit der in diesem Bereich Tätigen, u.a. auch durch die bevorstehende Landkreisreform hervorgerufen, verlangt eine schnellstmögliche Regelung für das Land Thüringen. Wann gibt es einen Erlaß zur Feststellung der Gleichwertigkeit von erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge des Landes Thüringen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Thüringer Kultusministerium die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreibenvom 4.März 1993wiefolgtbeantwortet:

Zu 1.: Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe wird auf der Grundlage von § 120 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315) die Möglichkeit eröffnet werden, den Grad eines Diplom-Sozialarbeiters oder Diplom-Sozialpädagogen zu erlangen. Als überörtlicher Träger der Jugendhilfe beabsichtigt das Land, rechtzeitig geeignete Vorbereitungskurse für die in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzubieten, die den Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 4 erbringen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die den Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf andere Weise führen können und auch die übrigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllen, werden voraussichtlich ab Wintersemester 1993 zur externen Prüfung zugelassen werden können. Die erforderliche Prüfungsordnung nach § 120

6. April 1993 Abs. 5 wird gegenwärtig vorbereitet. Voraussetzung für die Externenprüfung nach § 120 ist in jedem Falle, dass die Bewerber die allgemeine Qualifikation für ein Hochschulstudium (Hochschulzugangsvoraussetzung) nachweisen können.

Zu 2.:

Die Feststellung der Gleichwertigkeit von erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen erfolgt bei Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen oder mit Abschlüssen von Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages und über die Nachdiplomierung vom 26. Mai 1992 (GVBl. S. 244). Bei entsprechender gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin zu führen, auf Antrag gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom Thüringer Kultusministerium bescheinigt. Im übrigen ist auf § 23 des Kinder- und vom 12. Januar 1993 (GVBl. S. 45) zu verweisen, nach dem auch andere Personen auf Antrag des Trägers der Einrichtung zur pädagogischen und therapeutischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen zugelassen werden, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung hierfür geeignet erscheinen. Die Übergangsvorschrift von § 28 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes regelt, dass die Weiterbeschäftigung von Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes entsprechende Aufgaben wahrgenommen haben, auch ohne besondere Zulassung möglich ist, wenn sie die erforderliche berufliche Erfahrung haben und an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Dr.Pietzsch Minister.