Darlehen

Die Kommunen sollen den Grundsatz des konjunkturgerechten Verhaltens (Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts) nicht dadurch unterlaufen, dass sie jedes Vorhaben als dringenden und unabweisbaren Bedarf bezeichnen. Selbst wenn dringende Investitionsvorhaben kurzfristig verschoben werden, weil beispielsweise eine Kreditbeschränkung besteht (§ 63 Abs. 4 und 5), so wird dadurch die stetige Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung könnte nur dann vorliegen, wenn die Nichterfüllung einer kommunalen Aufgabe in Zukunft nicht nachholbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Andererseits könnte eine Kreditaufnahme, um die Konjunktur in einer Rezessionsphase zu fördern, mit dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung eventuell kollidieren, wenn dadurch die künftige Leistungsfähigkeit in Frage gestellt wird (§ 54 Abs. 3 und § 63 Abs. 2).

7. Das Gebot der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit ist seiner allgemeinen Bedeutung entsprechend dem Haushaltsrecht mit vorangestellt. Es gilt für die Planung und Ausführung der Haushaltswirtschaft. Die Pflicht zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln ergibt sich aus dem Umgang mit fremden (der Allgemeinheit, den Gemeindeangehörigen gehörenden) Zahlungsmitteln und Vermögen und aus dem Zwang, darüber Rechenschaft abzulegen (siehe § 80).

Mit der Reihenfolge sparsam und wirtschaftlich ist keine Rangfolge aufgestellt; es handelt sich um zwei gleichwertige Grundsätze, zu deren Einhaltung die Gemeinde bei jeder haushaltswirtschaftlichen Maßnahme verpflichtet ist.

Sparsam wird gewirtschaftet, wenn die Ausgaben möglichst niedrig gehalten werden; die Erfüllung der Aufgabe darf dadurch nicht in Frage gestellt werden; es sei denn, die Beurteilung der Aufgabe nach dem Grundsatz der Sparsamkeit (Beschränkung auf das Notwendige) ergab, dass die Erfüllung dieser vermeintlichen - Aufgabe nicht notwendig ist.

Wirtschaftlich bedeutet, dass die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln angestrebt wird.

Die beiden Grundsätze sind gemeinsam zu werten. Dazu gehört die Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und die Unterlassung aller Ausgaben, die nicht durch dringende öffentliche Zwecke (Gemeindeaufgaben) gerechtfertigt sind.

Der Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit kann nicht mit dem Hinweis auf konjunkturpolitische Maßnahmen (beispielsweise Ausweitung des Ausgabevolumens zur Unterstützung der Aufwärtsentwicklung der Wirtschaft) außer acht gelassen werden. Auch bei solchen Maßnahmen ist sparsam und wirtschaftlich zu wirtschaften. Dadurch eingesparte Mittel können bei anderen notwendig erscheinenden Maßnahmen eingesetzt werden.

8. Der Haushaltsausgleich wird in Form einer Muß-Bestimmung gefordert (wie beim Land Thüringen Artikel 11 Abs. 3 LHO). Das bedeutet, dass die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen sind.

Der Haushaltsausgleich ist im allgemeinen zunächst von der Ausgabenseite her zu versuchen. Dabei ergibt sich folgende Beurteilung der Rangfolge der Ausgaben:

a) zu veranschlagen sind die auf gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhenden Ausgaben,

b) sodann sind zu veranschlagen die Ausgaben, deren Abweisung im allgemeinen Interesse oder nach der besonderen Lage der Gemeinde nicht vertretbar ist, die also keinen zeitlichen Aufschub und keine sachliche Zurückstellung vertragen,

c) schließlich ist die Veranschlagung der übrigen Ausgaben zu nennen.

Daneben ist sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit die Beschaffung der Einnahmen verbessert werden kann (siehe § 54).

Zu § 54:

1. § 54 ergänzt die Grundsatzbestimmung über die Finanzhoheit in § 18 Abs. 2. Nach § 54 Abs. 1 erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Durch diese haushaltsrechtlichen Bestimmungen werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Art der Abgabe, die Abgabepflicht, die Berechnung der Abgabe und andere nicht berührt. Es wird lediglich die Verbindung zum Haushaltsrecht hergestellt und im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 die Notwendigkeit deutlich gemacht, ausreichende Einnahmen für die Aufgabenerfüllung zu beschaffen.

2. Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einnahmen sind zu beschaffen. Zu beachten ist auch, dass der Haushaltsplan ausgeglichen sein muss (§ 53 Abs. 3).

3. Absatz 2 regelt die Rangfolge der Deckungsmittel. Die Bestimmung geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen soll.

Die Rangfolge bedeutet, dass zunächst die speziellen Entgelte in Anspruch zu nehmen sind, bevor Steuern erhoben werden. Beiden gehen aber im Rang die sonstigen Einnahmen vor. Die Einnahmen aus Krediten unterliegen einer besonderen Betrachtung (§ 54 Abs. 3). Der Grundsatz der Vorrangigkeit der speziellen Abdeckung gilt für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinden, also auch für die Eigenbetriebe und für die Krankenhäuser, wenn sie außerhalb des Haushaltsplans geführt werden, weil für sie kaufmännisches Rechnungswesen eingeführt ist. Er erstreckt sich nicht nur auf die öffentlichrechtlichen, sondern auch auf die privatrechtlichen Entgelte.

Die haushaltsrechtliche Rangfolge (sonstige Einnahmen, besondere Leistungsentgelte, Steuern) gilt nicht in allen Bereichen. So ist beispielsweise die Erhebung von Steuern eine Voraussetzung für die Gewährung sonstiger Einnahmen, nämlich von Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

4. Die Einordnung der Einnahmen in die Rangfolge nach Absatz 2 anhand des kommunalen Gruppierungsplans stellt sich wie folgt dar:

Sonstige Einnahmen sind

- der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Gruppe 0l),

- die allgemeinen Zuweisungen wie Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Finanzzuweisungen (Gruppen 04 bis 06) und

- Umlagen - wie Umlage der Gemeinden an die Verwaltungsgemeinschaft, Kreisumlage (Gruppe 07) -,

- die Einnahmen aus Verkauf (Gruppe 13),

- die Miet- und Pachteinnahmen (Gruppe 14),

- die sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (Gruppe 15),

- die Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Gruppe 16),

- die Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Gruppe 17),

- sonstige Finanzeinnahmen der Hauptgruppe 2 wie Zinseinnahmen (Gruppe 20),

- Gewinnanteile von wirtschaftlichen Unternehmen und aus Beteiligungen (Gruppe 21),

- Schuldendiensthilfen (Gruppe 23),

- Ersatz von sozialen Leistungen (Gruppen 24 und 25) und die weiteren Finanzeinnahmen (Gruppe 26),

- die Einnahmen des Vermögenshaushalts (Hauptgruppe 3) - ohne die Gruppe 35: Beiträge und ähnliche Entgelte -,

- Entnahmen aus Rücklagen (Gruppe 31),

- Rückflüsse aus Darlehen (Gruppe 32),

- Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüsse von Kapitaleinlagen (Gruppe 33),

- Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens (Gruppe 34),

- Zuweisungen, Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Gruppe 36),

- Einnahmen aus inneren Darlehen (Gruppe 37).

Besondere Entgelte für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen sind

- die Verwaltungsgebühren und vor allem die Benutzungsgebühren und ähnlichen Entgelte (Gruppe 12). Man könnte auch überwiegend

- die Einnahmen aus Verkauf (Gruppe 13), weiter

- Mieten und Pachten (Gruppe 14), schließlich zum Teil

- die sonstigen Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (Gruppe 15), beispielsweise Ersätze für die Benutzung von Anstaltseinrichtungen, ferner

- die Erstattung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Gruppe 16) beispielsweise Gastschulbeiträge, hierzu zählen. Im engeren Sinne werden diese Einnahmen jedoch nicht hier, sondern den sonstigen Einnahmen zugeordnet (siehe Erl. 4.1).

Zu den besonderen Entgelten zählen ebenfalls neben den Konzessionsabgaben (Gruppe 22),

- die Beiträge und ähnlichen Entgelte (Gruppe 35), weil auch bei diesen für eine gemeindliche Leistung ein besonderes Entgelt entrichtet wird.

Steuern sind die in den Gruppen 00, 02 und 03 genannten Einnahmen, vor allem

- die Realsteuern (Gruppe 00), also Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer,

- andere Steuern (Gruppe 02), wie Hundesteuer und schließlich