Eigenbetriebe

In § 55 Abs. 2 Satz 2 ist geregelt, welche Angaben aus dem Finanzwesen der Eigenbetriebe zu machen sind.

Da die Sondervermögen mit Sonderrechnung keine eigenständigen Rechtspersonen sind, ihre Einnahmen und Ausgaben jedoch im Wirtschaftsplan (= Anlage zum Haushaltsplan) darstellen, müssen ihre genehmigungspflichtigen Festsetzungen notwendigerweise in der Haushaltssatzung getroffen werden.

Die besonderen Angaben in der Haushaltssatzung sind nur notwendig bei einem wirtschaftlichen Unternehmen, das als Eigenbetrieb geführt wird. Wirtschaftliche Unternehmen, auf die die Vorschriften der Thüringer Eigenbetriebsverordnung nicht angewandt werden, werden als kostenrechnende Einrichtungen behandelt. Sie werden brutto im gemeindlichen Haushalt mitgeführt (Einzelplan 8).

Bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen, die nach den für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen einen Wirtschaftsplan erstellen und eine Sonderkasse einrichten, müssen wie bei Eigenbetrieben in der Haushaltssatzung gesonderte Angaben gemacht werden.

Bei Krankenhäusern als Regiebetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Angaben nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 mit 3 und 5 ebenfalls getrennt für das Haushaltswesen des Krankenhauses in der Haushaltssatzung besonders festgesetzt.

9. Wegen des Werdegangs der Haushaltssatzung und der rechtsaufsichtlichen Genehmigungen siehe bei § 57.

10. Die Haushaltssatzung tritt immer am l. Januar in Kraft, gleichgültig, ob sie vor oder nach diesem Zeitpunkt öffentlich bekanntgemacht wird. Die Haushaltssatzung umfaßt stets ein Haushaltsjahr, auch wenn sie erst im Laufe des Haushaltsjahres zustande kommt. Dann schließt sie auch die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung mit ein (§ 61).

Die Geltungsdauer ist auf das Haushaltsjahr (= Kalenderjahr) beschränkt. Ermächtigungen können jedoch über diesen zeitlichen Geltungsbereich hinaus wirken (siehe § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3, § 65 Abs. 1).

Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre erlassen werden. Die Festsetzungen müssen dann nach Jahren getrennt in der Haushaltssatzung angegeben sein. Damit sollen die Gemeinden die Gelegenheit erhalten, ihre finanzwirtschaftlichen Entscheidungen schon für einen längeren Zeitraum voraus festzulegen.

Bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre wird meist mit einer Nachtragshaushaltssatzung für das zweite Haushaltsjahr gerechnet werden müssen.

Eine Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre hat keine Auswirkungen auf das Rechnungslegungsverfahren. Die Jahresrechnungen werden für jedes Haushaltsjahr gelegt (§ 80).

Die Landkreise können das Umlagesoll für das zweite Haushaltsjahr aufgrund des dafür erstellten Haushaltsplans wohl festsetzen. Der Festsetzung der Umlagesätze für das zweite Jahr kommt lediglich ein vorläufiger Charakter zu, weil die Umlagegrundlagen für die Berechnung der Umlagesätze für das zweite Jahr - nämlich die Umlagekraftzahlen - fehlen. Diese Umlagegrundlagen sind zwingende Voraussetzung für den Umlagenbeschluß. Nach Vorliegen dieser Unterlagen ist zumindest eine Nachtragshaushaltssatzung für die Festsetzung der Umlagesätze notwendig.

Zu § 56:

1. § 56 bestimmt Inhalt, Aufgabe und rechtliche Bedeutung des Haushaltsplans; er enthält die wichtigen Grundsätze der Vollständigkeit, der zeitlichen Abgrenzung und des Haushaltsausgleichs.

2. Der Grundsatz der Vollständigkeit wird in Absatz 1 aufgestellt (...alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde...). Die stetige Erfüllung ist allgemeiner Haushaltsgrundsatz (§ 53).

Der Haushaltsplan ist die haushaltsrechtliche Grundlage für ein Haushaltsjahr. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird der Inhalt des Grundsatzes der Sache nach geregelt, in § 7 Abs. 1 und 2 der Höhe nach.

Ausnahmeregelungen zu § 57 Abs. 1 Satz l:

Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe, deren Rechnungswesen nach der Eigenbetriebsverordnung geführt wird, werden in dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs und nicht im gemeindlichen Haushaltsplan veranschlagt.

Durchlaufende Gelder und fremde Mittel (§ 87 Nr. 9 und 13 werden nach § 13 nicht im Haushaltsplan veranschlagt.

Nicht im Haushaltsplan veranschlagt werden auch die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenund Haushaltsreste, obschon es sich auch bei den Resten um Einnahmen und Ausgaben handelt, die im Haushaltsjahr zu erwarten bzw. voraussichtlich zu leisten sind. Die Ausnahme vom Vollständigkeitsgrundsatz ist im kameralen Soll-Rechnungssystem begründet.

3. Die Regelung über die zeitliche Abgrenzung stimmt wörtlich mit § 8 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes überein und gilt demzufolge auch für das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder (siehe § 11 BHO; § 11 LHO). Nach dem staatlichen Haushaltsrecht werden die Einnahmen und Ausgaben veranschlagt, die im Haushaltsjahr voraussichtlich auch tatsächlich eingehen oder zu leisten sind, also kassenwirksam werden (Prinzip der Kassenwirksamkeit). Die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen werden außerdem mit dem Gesamtbetrag in der Haushaltssatzung festgesetzt (§ 55 Abs. 2 Nr. 3).

4. Verwaltungshaushalt - Vermögenshaushalt

In dem Verwaltungshaushalt werden die in der Regel laufenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt.

Der Überschuß dient zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt, der die vermögenswirksamen Ausgaben enthält. Soweit darüber hinaus zur Finanzierung der Investitionen Kredite aufgenommen, Zuweisungen und Zuschüsse erwartet, Beiträge und ähnliche Entgelte erhoben, Rücklagemittel beansprucht und andere vergleichbare Einnahmen erwartet werden, sind sie ebenfalls im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

Das Gesamtdeckungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Vermögenshaushalt (Ausnahme: zweckgebundene Einnahmen).

Mit dieser Aufteilung wird - betriebswirtschaftlich gesprochen - die Trennung von laufendem Aufwand und Investitionen angestrebt. Sie erleichtert eine Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und eine Vermögensbuchführung. Sie vergrößert ferner die Durchsichtigkeit des Haushalts; dies gilt insbesondere für die Beurteilung der auf der allgemeinen Finanzausstattung beruhenden Investitionskraft der Gemeinde, da der Überhang der Einnahmen über die Ausgaben des Vermögenshaushalts als Investitionsrate für die Ausgaben des Vermögenshaushaltes gesehen werden kann (§ 22

5. Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplans (siehe auch § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 bis 5 Er ist nicht nur Grundlage für die Veranschlagung der Personalausgaben, sondern auch Grundlage für die beamtenrechtliche Einweisung in Planstellen und die Bewirtschaftung von Stellen anderer Bediensteter. Als Bestandteil des Haushaltsplans - also mit Satzungsqualität ausgestattet - wird nur Abschnitt I des Stellenplans angesehen. Dieser weist die Beamtenstellen nach Laufbahngruppen, die Angestelltenstellen nach den Vergütungsgruppen und die Arbeiterstellen nach Lohngruppen aus.

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Eigenbetriebe sind Beamte, Angestellte und Arbeiter der Gemeinde. Sie werden im Stellenplan mit erfaßt. Das gleiche gilt für die in Krankenhäusern als

Eigenbetriebe oder Regiebetriebe beschäftigten Bediensteten.

6. Der Haushaltsplan wird durch die Festsetzung in der Haushaltssatzung für die Haushaltsführung verbindlich. So ergeben sich beispielsweise Bindungen für die jeweils zuständigen Beschlußorgane, den Bürgermeister und die Bediensteten.

7. Daß die Bindungen aus dem Haushaltsplan nach innen und nicht nach außen gehen, stellt § 56 Abs. 3 Satz 2 klar. Die Gemeinde kann sich bei rechtlichen Verpflichtungen nicht durch den Hinweis auf einen fehlenden oder ungenügenden Haushaltsansatz berufen. Gemeindeangehörige und andere können nicht Leistungen, beispielsweise Zuschüsse, beanspruchen, weil ein Haushaltsansatz vorgesehen ist.