Kredit

Höchstbetrag der § 65 Abs. 2 § 65 Abs. 2 Kassenkredite

Wird ein nichtwirtschaftliches Unternehmen nach Eigenbetriebsrecht geführt und ein Wirtschaftsplan erstellt, sind die bei Eigenbetrieben genannten Bestimmungen einschlägig.

Wenn das Rechnungswesen eines kommunalen Krankenhauses nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gestaltet wird, wird bei den rechtsaufsichtlichen Genehmigungen zu den Festsetzungen nach Buchstaben a, b und c nach den für den Gemeindehaushalt angegebenen Bestimmungen verfahren.

In all den obengenannten Fällen dient der Genehmigungsvorbehalt dazu, durch Kontrolle der Rechtsaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch ihre Kreditverpflichtungen nicht gefährdet wird und die Gesichtspunkte einer geordneten Haushaltswirtschaft beachtet werden.

Zu den Aufgaben der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Würdigung der Haushaltssatzung: Rechtsaufsicht ist die staatliche Aufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises. Sie hat sich also im allgemeinen Rahmen der staatlichen Aufsicht (§ 116) an Inhalt und Grenzen nach § 117 Abs. 1 zu orientieren und die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. In diesem Rahmen werden auch Genehmigungen erteilt oder versagt (§ 123 Abs. 1). Die im Haushaltsplan zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises notwendigen Regelungen (hauptsächlich Haushaltsansätze) bleiben als Teil des gemeindlichen Haushalts- und damit Finanzwesens eigener Wirkungskreis (§ 2). Nachdem eine Fachaufsicht bei der Haushaltswirtschaft nicht besteht, können fachaufsichtliche Befugnisse (§ 117 Abs. 2) im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Verfahrens unmittelbar nicht ausgeübt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, Hinweise aus der Fachaufsicht in ihre Beurteilung mit einzubeziehen, wenn beispielsweise haushaltsrechtliche Regelungen die Erfüllung gesetzlich festgelegter Aufgaben nicht ermöglichen (§ 117 Abs. 1 u. 2).

Eine Haushaltssatzung ist erlassen, wenn sie nach Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde und der Genehmigung genehmigungspflichtiger Bestandteile ausgefertigt und anschließend öffentlich bekanntgemacht ist. Die Ausfertigung vor einer erforderlichen aufsichtlichen Genehmigung ist unwirksam und führt zur Nichtigkeit der Satzung. Die Ausfertigung ist ein Teil des Rechtssetzungsverfahrens. Mit ihr wird zum einen die Originalurkunde geschaffen, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht und zum anderen wird bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluß des zuständigen Organs übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet wurden.

Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung (§ 57 Abs. 3) richtet sich nach den besonderen Bekanntmachungsvorschriften (§ 21 Abs. 1).

Zu § 58:

1. Der Haushaltsplan als Grundlage für die Haushaltswirtschaft ist so aufzustellen, dass die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten sind; er ist so auszuführen, dass die Ausgabemittel bei den einzelnen Zweckbestimmungen ausreichen (§ 56 Abs. 1). Jedoch können in den Haushaltsplänen nicht alle Ausgabeansätze genau getroffen werden. Es wäre zu schwerfällig, den Haushaltsplan durch einen Nachtragshaushaltsplan (Nachtragshaushaltssatzung) zu ändern, wenn eine Ausgabeposition nicht ausreicht und ein höherer Ansatz unabweisbar wird. Eine Nachtragshaushaltssatzung ist vielmehr nur in den in § 60 genannten Fällen zwingend vorgeschrieben.

Schon im Haushaltsplan können Regelungen vorgesehen werden, die ein Überschreiten von Ausgabeansätzen zulassen, nämlich durch die Deckungsfähigkeit; sie besteht bei Personalausgaben kraft

Gesetzes, muss aber in den sonstigen Fällen durch Haushaltsvermerk erklärt werden (§ 18 Im Falle der echten (§ 18 wie der unechten (§ 17 Abs. 1 Zweckbindung dürfen Mehrausgaben geleistet werden, ohne dass es hierzu einer Bewilligung nach § 58 bedarf; diese gilt durch den Haushaltsvermerk als erteilt. Bei den so finan-zierten Mehrausgaben handelt es sich im übrigen nicht um über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben, da echte wie unechte Deckungsfähigkeit durch Ansatzerhöhung realisiert werden.

Eine weitere Verfahrensregelung, den Haushaltsvollzug beweglicher zu gestalten, nämlich unabweisbare über- und außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen, enthält § 58.

Begriffe: Überplanmäßige Ausgaben = § 87 Nr. 30 Außerplanmäßige Ausgaben = § 87 Nr. 4 2. Bei Prüfung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über- oder außerplanmäßige Mehrausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl

a) sachlich, als auch

b) zeitlich unabweisbar sind.

Sachliche Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn die Gemeinde aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird oder wenn die Mehrausgabe sonst zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder um eine freiwillig übernommene Aufgabenstellung handelt; ausschlaggebend ist, dass die jeweilige Aufgabe ohne die Bewilligung der Mehrausgabe nicht erfüllt werden kann. Die zeitliche Unabweisbarkeit setzt voraus, dass die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für die Gemeinde auf einen späteren Zeitpunkt, sei es bis zum Erlaß der nächsten Nachtragshaushaltssatzung oder der Haushaltssatzung des nächsten Jahres, verschoben werden kann. Auch hierfür wird die Frage, ob die Aufgabenstellung eine Aufschiebung der Ausgabe zuläßt, in erster Linie maßgebend sein, aber auch die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (beispielsweise Vermeidung von Preiserhöhungen bei späterer Beschaffung) sind angemessen zu berücksichtigen.

Der in § 53 Abs. 3 postulierte Grundsatz des Haushaltsausgleichs verlangt zwingend, dass Ausgaben nicht ohne Deckung geleistet werden dürfen, dies gilt selbstverständlich auch für außer- und überplanmäßige Mehrausgaben. Der Begriff Deckung ist dabei im weitesten Sinne auszulegen. Als Deckungsmöglichkeiten für die vorgenannten Mehrausgaben kommen in Betracht:

Über- und außerplanmäßige Mehreinnahmen, soweit sie

a) bereits eingegangen sind oder ihr Eingang gesichert ist,

b) nicht für bestimmte Ausgaben zweckgebunden sind.

Einsparungen bei Ausgaben

a) bei Ansätzen des laufenden Haushaltsjahres, wenn dort die Mittel nicht für ihre Zweckbestimmung benötigt werden. Durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise Einbuchung von Sperren oder Freigaberücknahmen, ist sicherzustellen, dass die Mittel nicht mehr bei ihrer ursprünglichen Haushaltsstelle verwendet werden können. Eine Übertragung von Ansätzen findet bei Deckung von überund außerplanmäßigen Ausgaben nicht statt,

b) bei Haushaltsausgaberesten. Die Verwendung von Haushaltsausgaberesten zur Deckung überoder außerplanmäßiger Mehrausgaben bei anderen Haushaltsstellen ist nicht unproblematisch. Vor der Bildung eines Haushaltsausgaberestes war nämlich zu prüfen, ob und in welcher Höhe nicht verbrauchte übertragbare Ansätze im nächsten Haushaltsjahr noch für ihren Ausgabenzweck zur Verfügung gehalten werden müssen; damit wäre aber eine anderweitige Verwendung vom Grundsatz her ausgeschlossen.

3. Die Deckungsreserve (§ 11 kann ebenfalls für unabweisbare Mehrausgaben in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, daß

a) die Deckungsreserve nicht zur Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben dient, sondern zu deren Vermeidung,

b) die Mittel der Deckungsreserve nur für Mehrausgaben des Verwaltungshaushalts verwendet werden dürfen. Für Ausgaben des Vermögenshaushalts kann auf die Deckungsreserve nur im Wege der Erhöhung der Zuführungen zum Ver-mögenshaushalt bzw. vom Verwaltungshaushalt zugegriffen werden.

4. Unter Maßnahmen (Absatz 2) ist jede Verwaltungstätigkeit zu verstehen, die zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben im gleichen Haushaltsjahr führen kann.

5. In Absatz 3 wird klargestellt, dass nicht alle überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben ohne Änderung des Haushaltsplans durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich sind. Dieses Verfahren ist begrenzt. In den in § 60 Abs. 2 genannten Fällen ist eine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich.

6. Zum Grundsatz, überplanmäßige Ausgaben im gleichen Haushaltsjahr abzudecken (siehe § 58 Abs. 1), bringt Absatz 4 eine Ausnahmeregelung. Sie ist auf Investitionen (§ 87 Nr. 18 beschränkt, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden.

Von dieser Ausnahmeregelung wird ohnedies nur selten Gebrauch gemacht werden können, weil sie auf überplanmäßige Ausgaben in nicht erheblichem Umfang eingeengt ist.

7. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind nicht zulässig.

Zu § 59:

Das Haushaltsrecht orientiert sich bei der zeitlichen Abgrenzung nach dem Prinzip der Kassenwirksamkeit (§ 56 Abs. 1). Demzufolge sind auch mehrjährige Maßnahmen nur mit den voraussichtlichen Jahresraten einzuplanen und die Deckungsmittel darauf abzustellen (§ 7 Abs. 1

Der Ausgabenansatz im Haushaltsplan gibt die Grundlage für die Bewirtschaftung einer Jahresrate (§ 56 Abs. 3 Satz 1). Diese Abgrenzung ermöglicht es aber grundsätzlich nicht, schon Aufträge zu Lasten des folgendes Jahres zu geben.

Das Haushaltsrecht will die Haushaltsführung nicht einengen, sondern eine bewegliche Gestaltung ermöglichen. Mit der Regelung über die Verpflichtungsermächtigungen in § 59 werden die haushaltsrechtlichen Grundlagen dafür geschaffen.

Verpflichtungsermächtigungen berechtigen dazu, Leistungsverpflichtungen einzugehen, diese im laufenden Haushaltsjahr aber nicht zu erfüllen, vielmehr Ausgabeansätze der Vermögenshaushalte künftiger Haushaltsjahre vorzubelasten.

Verpflichtungsermächtigungen sind eine Vorstufe der später (im Jahr ihrer Kassenwirksamkeit) zu veranschlagenden Ausgabe; sie ersetzen die Veranschlagung von Ausgaben nicht. Die Zeit zwischen der Bewirtschaftung von Ausgabemitteln, also dem Eingehen von Verpflichtungen (§ 26 und ihrer Veranschlagung als Ausgabe im Haushaltsplan im Jahre der Kassenwirksamkeit (§ 56 Abs. 1 Nr. 2) wird dadurch überbrückt.