Investitionsförderungsmaßnahmen

3. Der Beginn einer Maßnahme des Vermögenshaushalts in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung ist nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 nicht zulässig. Dies kann jedoch nur im Grundsatz gelten, denn es wäre schlechterdings undenkbar, Investitionsausgaben, beispielsweise für den Wiederaufbau eines durch Brand beschädigten Altenheims, einer durch Hochwasser eingestürzten Brücke oder für die Ersatzbeschaffung des bei einem Einsatz irreparabel beschädigten Rettungsfahrzeugs, nur deswegen zu unterlassen, weil die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft getreten ist. Aus den gewählten Beispielen kann schon entnommen werden, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muß.

4. In der haushaltslosen Zeit können zur Leistung der Ausgaben alle für das neue Jahr eingehenden Einnahmen herangezogen werden. Neben diesen Deckungsmitteln stehen auch die übertragenen Mittel des Vorjahres zur Verfügung.

5. In der Haushaltssatzung wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen festgesetzt. Diese Kreditermächtigung beinhaltet die Umschuldungskredite nicht. Kredite können außerhalb der Kreditermächtigung umgeschuldet werden.

Weil die Umschuldung von Krediten außerhalb einer haushaltsmäßigen Festsetzung durchgeführt werden kann, ist sie auch während der vorläufigen Haushaltsführung (haushaltslose Zeit) zulässig.

6. Deckungsmittel für Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts können nur solche des Vermögenshaushalts sein, so beispielsweise Kredite aufgrund früherer Ermächtigungen (§ 63 Abs. 3) und auch übertragene Mittel (§ 19 Abs. 2 Reichen die Deckungsmittel des Vermögenshaushalts nicht aus, können mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde weitere Kredite aufgenommen werden.

7. Kassenkredite können aufgrund der Ermächtigung in der Haushaltssatzung des Vorjahres aufgenommen werden (§ 65 Abs. 1).

8. Verpflichtungsermächtigungen aus der Haushaltssatzung und aus dem Haushaltsplan des Vorjahres gelten in der haushaltslosen Zeit weiter (§ 59 Abs. 3).

9. Für die Eigenbetriebe gilt § 61 entsprechend (§ 76).

Zu § 62:

1. Die mittelfristige Finanzplanung ist bundesrechtlich für den Bund und die Länder geregelt (Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes; §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft; § 50 ff. des Haushaltsgrundsätzegesetzes). Es ist zweifelhaft, ob die Gemeinden unmittelbar aus Artikel 109 Abs. 3 des Grundgesetzes zur Finanzplanung verpflichtet sind.

Die Länder sind jedoch gehalten, Auskünfte über die Finanzplanung der Kommunen zu geben (§ 52 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) und geeignete Maßnahmen zur Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf die Konjunkturpolitik zu ergreifen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft). Um diese Auskunftsverpflichtung erfüllen zu können, werden die notwendigen Regelungen über die Finanzplanung im Kommunalrecht getroffen (§ 62).

2. Die Finanzplanung wird als wichtiges Instrument angesehen, um die stetige Aufgabenerfüllung zu sichern und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen (§ 53 Abs. 1).

- Die Finanzplanung soll eine dauerhafte Ordnung der Finanzen der Gemeinden sichern und die Ausgeglichenheit des Haushalts gewährleisten.

Die finanziellen Möglichkeiten und der tatsächliche Bedarf in den kommenden Jahren sollen dargestellt und die notwendigen Schwerpunkte und Rangfolgen festgelegt werden.

- Die Finanzplanung soll weiter eine koordinierte Planung für den gesamten öffentlichen Bereich ermöglichen. Dem Finanzplanungsrat obliegt die Aufgabe, die Finanzplanungen aller Ebenen der öffentlichen Hand zu koordinieren. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben benötigt er einen Überblick über die finanzpolitischen und ökonomischen Auswirkungen der gesamten öffentlichen Haushaltswirtschaft einschließlich der Gemeinden und Landkreise (§ 51 Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes).

Diesen Überblick soll die statistische Erhebung der Finanzplanung im kommunalen Bereich schaffen. Die statistische Erhebung der Finanzplanung ist in § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Finanzstatistik geregelt.

3. Der Planungszeitraum wurde in Übereinstimmung mit dem staatlichen Haushaltsrecht (§ 8 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) auf fünf Jahre festgesetzt. Dieser Planungszeitraum ist überschaubar und läßt noch eine möglichst realitätsbezogene und wirklichkeitsnahe Vorausschau zu (wenn auch die Schwierigkeiten einer sorgfältigen Schätzung der Entwicklung nicht übersehen werden sollen). Dabei ist auf die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach § 53 abzustellen.

Das erste Planungsjahr (= Basisjahr) ist das Jahr, in dem der jeweilige Finanzplan entsprechend rechtzeitig nach § 57 Abs. 2 erstellt wird.

4. Auch beim Bund und bei den Ländern werden mehrjährige Investitionsprogramme als Grundlage für die Finanzplanung erstellt (§§ 10 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität der Wirtschaft).

Mit Hilfe des Investitionsprogramms soll ein Überblick darüber geschaffen werden, welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (und zwar einzeln aufgeführt) notwendig sind (nähere Angaben: Aufwand, Art der Durchführung und ähnliches).

5. Das Investitionsprogramm und der Finanzplan sind spätestens mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan zu erstellen. Beide Unterlagen sind Anlagen zum Haushaltsplan (§ 2 Abs. 2 Nr. 6

6. Die Anpassung und Fortführung dieser Unterlagen ist jährlich vorgeschrieben. Sie kann öfter vorgenommen werden. In der Regel wird das einmal, spätestens zusammen mit der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr geschehen. Dabei wird der Finanzplan nach den neuen Orientierungsdaten neu erarbeitet und das Investitionsprogramm ergänzt (angepaßt oder mitunter auch neu erstellt) werden.

7. Der Finanzplan ist im Grundsatz nicht verbindlich. Er ist nicht, wie der Haushaltsplan, Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Aus dem Finanzplan ergeben sich jedoch wichtige Erkenntnisse, beispielsweise bei der Beurteilung der Verpflichtungsermächtigungen, bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde bei Aufnahme neuer Kredite, bei der Veranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, bei der Ansammlung der allgemeinen Rücklage.

Zu § 63:

1. Der Begriff Kredit baut auf dem bürgerlich-rechtlichen Darlehens-Begriff auf (§§ 607 bis 610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); er weicht jedoch wesentlich ab, wie vor allem aus der Begriffsbestimmung in § 87 Nr. 24 ersichtlich ist. Kassenkredite (§ 65) werden danach nicht zu den Krediten gerechnet, weil sie nicht Deckungsmittel im Vermögenshaushalt sind. Dagegen wird gemeinderechtlich als Kredit behandelt, wenn der Gemeindehaushalt Kapital beim Eigenbetrieb unter der Verpflichtung zur Rückzahlung aufnimmt, weil es sich hier um Sondervermögen handelt, das vom allgemeinen Gemeindevermögen abgesondert verwaltet wird. (§ 76 Abs. 2).

Der Einsatz von Rücklagemitteln fällt nicht unter Kreditaufnahmen. Die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt oder der Einsatz von

Sonderrücklagen für den angesammelten Zweck ist eine Entnahme aus Rücklagen. Werden Sonderrücklagen vorübergehend für Zwecke des allgemeinen Vermögenshaushalts eingesetzt, gibt die Sonderrücklage ein inneres Darlehen (§ 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und § 87 Nr. 17 das ist kein Kredit im Sinne des § 63.

2. Zu einzelnen weiteren Begriffen und Einteilungen:

Nach dem Geldgeber wird unterschieden zwischen Schuldscheindarlehen = bestimmter Gläubiger (das ist der Normalfall der Kreditaufnahme) und Anleihen = unbestimmter Kreis von Gläubigern. Zur Auflage einer Anleihe, auch Ausgabe von Schuldverschreibung genannt, ist die Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft notwendig (§§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach der Laufzeit wird in der Regel unterschieden: kurzfristige = Laufzeit von weniger als vier Jahren, mittelfristige = Laufzeit von mindestens vier Jahren und weniger als zehn Jahren, langfristige = Laufzeit von zehn und mehr Jahren.

Nach der Art der Rückzahlung wird unterschieden: Kredite

- mit gleichbleibenden Tilgungsraten,

- mit festen Raten für Zins- und Tilgung (Annuität), bei denen mit fortschreitender Tilgung die Zinsleistungen immer geringer und damit die Tilgungsbeträge größer werden,

- die mit dem Gesamtbetrag fällig werden. In diesem Fall ist gegebenenfalls die Zuführung von Mitteln zur allgemeinen Rücklage zu bedenken.

3. Einnahmen aus Krediten sind dem Vermögenshaushalt zugeordnet. Ihre Verwendung ist begrenzt auf Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, ferner auch auf Umschuldung. Im kommunalen Bereich dürfen also anders als beim Bund und beim Land (§ 28 BHO; § 18 LHO) Kredite nicht für laufende Ausgaben (konsumtive Ausgaben) aufgenommen werden.

Investitionen sind Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens:

Erneuerungsbauvorhaben an Straßen und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Sachen sollten möglichst nicht mit Kreditmitteln finanziert werden.

4. Die von der Gemeinde vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in der Haushaltssatzung ausgewiesen und aufgeteilt, soweit Kredite für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen aufgenommen werden.

Kredite für Eigenbetriebe, für nichtwirtschaftliche Unternehmen mit eigenem Wirtschaftsplan und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden nicht durch den Vermögenshaushalt der Gemeinde durchgeleitet; sie werden unmittelbar im Vermögensplan des Wirtschaftsplans veranschlagt.

Eine Objektbindung innerhalb des Gemeindehaushalts, dass heißt, eine Veranschlagung der Kredite bei einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts, entfällt. Die Kredite sind jedoch für einzelne Aufgabenbereiche auszuweisen, wenn sie für Eigenbetriebe oder im Krankenhaus-Wirtschaftsplan veranschlagt werden.