Geldforderungen

In Absatz 5 Satz 2 wird klargestellt, in welchen Fällen das Verbot des Satzes 1 nicht gilt. Weil auf dieses Verbot Bezug genommen wird, ist unter dem Begriff Veräußerung nicht jede Form des Eigentumsverlustes, sondern nur die in Satz 1 genannte Verschenkung gemeint.

Zweck der Bestimmung in Absatz 5 Satz 2 ist es, die Möglichkeit, gemeindliche Vermögensgegenstände an Einrichtungen zu geben, welche die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen oder entlasten, nicht auszuschließen.

Herkömmliche Anstandspflichten sind Ehrengaben an verdiente Gemeindebürger, Geschenke bei besonderen Anlässen u. ä. Auch hier ist der Grundsatz der Sparsamkeit (§ 53 Abs. 2) nicht außer Acht zu lassen.

6. Durch Absatz 6 wird die Überführung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen erschwert.

Es muss geprüft werden, ob diese Maßnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung liegt und ob der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Form der Stiftung mag in besonderen Fällen das geeignete Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sein. Von dieser Möglichkeit soll aber zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Gemeinde, ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung und der Haushaltswirtschaft der Gemeinde nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Zweck auf andere Weise, also im Rahmen der gemeindlichen Wirtschaftsführung, nicht erreicht werden kann.

Zu § 68:

1. Rücklagen sind Geldbestände der Gemeinde, die nach Ausscheiden aus der Haushaltswirtschaft zur Verwendung für die Haushaltswirtschaft in näherer oder fernerer Zukunft zurückgelegt werden und bis zu ihrer Verwendung im Rahmen des Gemeindevermögens nach den hierüber bestehenden Bestimmungen zu verwalten sind.

Die Bestimmung ist nur eine Grundsatzvorschrift. Die Einzelheiten sind in den §§ 20 und 21 geregelt.

2. Die Rücklagenbildung ermöglicht auch, den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen, nämlich in der Hochkonjunktur u. a. Mittel stillzulegen und in der Rezession für Investitionsausgaben Rücklagemittel in Anspruch zu nehmen (siehe auch § 53 Abs. 1 Satz 2). Eine Konjunkturausgleichsrücklage, wie sie für Bund und Länder vorgesehen ist (§ 15 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) ist im kommunalen Bereich nicht zu bilden.

3. Es ist nicht eine Vielzahl von Einzelrücklagen zu bilden, sondern nur die allgemeine Rücklage.

Diese Sammelrücklage muss im Zusammenhang gesehen werden mit dem Gesamtdeckungsprinzip und der zentralen Schuldenwirtschaft (§§ 16 und 17 Es wird eine bessere Ausnutzung der wirtschaftlichsten Anlageart, ein flexiblerer Einsatz und auch Umfinanzierungen im Zusammenhang beispielsweise mit eventuell vorgesehenen Kreditaufnahmen eher ermöglicht. Diese neuen Regelungen vergrößern die Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinden.

4. Gegenstand von Sonderrücklagen können grundsätzlich nur Ausgaben des Verwaltungshaushalts sein. In Betracht kommen beispielsweise Ruhegehaltsrücklagen, Unterstützungsrücklagen, Rücklagen kommunaler Selbst- und Eigenversicherungen.

Sonderrücklagen für die Unterhaltung von Vermögen kommen insbesondere für kostenrechnende Einrichtungen aus Überschüssen einer Kalkulation für mehrere Jahre in den ersten Jahren in Betracht.

Zu § 69:

1. Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 stellen auf Bundesrecht ab. Dem Landes-gesetzgeber ist nur wenig Spielraum für eine eigene Regelung des Zwangsvollstreckungsrechts an Gemeindevermögen gegeben.

2. In Absatz 1 beruht die Einschränkung wegen der dinglichen Rechte auf § 15 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung und § 882 a Abs. 1 und 3 ZPO. Wegen der Bestellung von Sicherheiten wird auf § 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 3 verwiesen. Angesprochen ist also die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, die sich aus einem dinglichen Recht ergibt, beispielsweise Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld.

Die Beschränkung auf bürgerlich-rechtliche Geldforderungen bedeutet, dass bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (vergleiche §§ 883 ff. ZPO) die gemeinderechtliche Schutzbestimmung in § 69 Abs. 1 nicht gilt.

3. Für die zwangsweise Beitreibung der Geldforderungen (Zwangsvollstreckung) gelten:

- §§ 704 bis 802 ZPO (allgemeine Bestimmungen der Zwangsvollstreckung) und

- §§ 803 bis 882 a ZPO (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen). Sie ist bei Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen beim Gerichtsvollzieher und bei Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen beim Kreisgericht zu beantragen (§§ 753 und 764 ZPO).

Die Zwangsvollstreckung darf erst

- vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, dem Vertretungsberechtigten, also dem Bürgermeister angezeigt hat (§ 882 a Abs. 1 und 3 ZPO) und

- einen Monat nach der Zustellung (§§ 166 bis 213 a ZPO) einer beglaubigten Abschrift des vollstreckbaren Titels (§§ 709 und 794 ZPO) an die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 70 Abs. 1 und § 121).

Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht (§ 882 a Abs. 2 und 3 ZPO).

4. Absatz 2 ist insbesondere bei der Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 28 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes von Bedeutung. Auf folgende Sondervorschriften wird hingewiesen:

- Staatliche Verwaltungsakte, mit denen öffentlich-rechtliche Geldleistungen gefordert werden, werden von den Finanzämtern als Vollstreckungsbehörde vollstreckt (§ 27 dabei ist § 255 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung zu beachten.

- Die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist in § 170 und der Finanzgerichte in § 151 FGO geregelt.

5. Zu Absatz 3: Es ist mit der besonderen Stellung der Gemeinde als Gebietskörperschaft und Trägerin hoheitlicher Gewalt nicht vereinbar, wenn über das Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren stattfinden könnte. Auch Artikel 25 AGGVG enthält die gleiche Regelung. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist es Aufgabe der Rechtsaufsicht, sich einzuschalten und ggf. durch rechtsaufsichtliche Maßnahmen eine geordnete Finanzwirtschaft wieder zu sichern.

Mit einer Bedarfszuweisung kann eine Gemeinde nicht ohne weiteres rechnen. Die Finanzlage und die Umstände, die zu einer solchen Situation geführt haben, werden vorher gründlich geprüft. Bei besonderen Voraussetzungen wird vor allem eine rückzahlende Überbrückungshilfe in Betracht kommen.

6. § 69 gilt auch für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen (§ 76 Abs. 2).

Zu § 70:

1. Die Landesgesetzgebung wird sich noch besonders mit den rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts befassen. In den Gemeinden können jedoch häufig sogenannte fiduziarische Stiftungen ohne eigene Rechts-persönlichkeit entstehen, die einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfen.

2. Die sogenannte fiduziarischen Stiftungen entstehen durch privatrechtliches Rechtsgeschäft unter Lebenden (Schenkung unter Auflage, Treuhandvertrag) oder durch eine mit der Auflage zu stiftungsgemäßer Verwendung versehene, vom Bedachten angenommene Verfügung von Todes wegen Erbvertrag oder Testament. Stiftungsvermögen sind alle Vermögenswerte, durch deren Benutzung oder aus deren Erträgen der Stiftungszweck zu verwirklichen ist.

Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten §§ 66, 68 und § 21 (§ 70 Abs. 1). Grundsätzlich sind die Erträge für den Stiftungszweck zu verwenden. Die dem Stiftungszweck dienenden Erträge sollen so angelegt werden, dass sie für die vorgesehenen Ausgaben, beispielsweise Zuschüsse, Beihilfen, Stipendien etc., zeitgerecht zur Verfügung stehen. Bei Minderung des Vermögens soll die Ergänzung vorrangig betrieben werden. Das ist mitunter nicht leicht zu beurteilen bei einer langsamen Geldentwertung. Bei Stiftungen mit Grund- und Gebäudebesitz kann dies bedeuten, dass die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Verteilung der Erträge ausgesetzt werden kann, wenn beispielsweise größere Hausreparaturen zu finanzieren sind und die dafür angesammelten Instandhaltungsmittel nicht ausreichen.

Die Sonderstellung des Vermögens einer nichtrechtsfähigen Stiftung erfordert, dass die Einnahmen und Ausgaben dieses Vermögens, die kommunale Einnahmen und Ausgaben sind, im Haushaltsplan der Gemeinde und zwar für jede Stiftung gesondert, ausgewiesen werden. Das geschieht bei dem Verwaltungszweig, dem der Stiftungszweck am nächsten kommt, oder, falls im Haushalt keine verwandte Zweckbestimmung besteht, in Abschnitt 89 Allgemeines Sondervermögen des Haushaltsplans.

Die bei der Verwaltung des Vermögens einer nichtrechtsfähigen Stiftung anfallenden Kassengeschäfte sind Kassengeschäfte der Gemeinde und deshalb von der Gemeindekasse zu erledigen (§ 42 Abs. 1 Das Vermögen einer Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist als Vermögen der Gemeinde in den Vermögensaufzeichnungen nach den §§ 75 und 76 nachzuweisen. Als Sondervermögen ist für jede Stiftung ein besonderer Abschnitt vorzusehen, damit es vom Vermögen der Gemeinde getrennt gehalten wird.

Ein Sonderhaushaltsplan, eine Sonderkasse und eine Sonderrechnung sind weder erforderlich noch zulässig, weil die nichtrechtsfähige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ein besonderes Rechnungswesen nicht vorgeschrieben ist.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die Frage, ob und wann eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, in erster Linie der Stifterwille entscheidend ist, der durch Auslegung des privatrechtlichen Stiftungsgeschäftes unter Heranziehung der von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze für das Treuhandgeschäft zu