Kredit

2. Aus der Eigenart der wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde entwickelt sich häufig eine Monopolstellung. § 77 will einem durchaus möglichen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung vorbeugen. Das Verbot beschränkt sich darauf, den Anschluß an das Unternehmen oder die Lieferungen und Leistungen davon abhängig zu machen, dass daneben auch andere Leistungen und Lieferungen abgenommen werden. Die Preisgestaltung ist in diese Schutzbestimmung nicht einbezogen.

Zu § 78:

1. Das Kassenwesen wird im einzelnen ergänzend zu den gesetzlichen Rahmenbestimmungen durch Rechtsverordnung geregelt, nämlich durch die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung

2. Dem Grundsatz nach wird in § 78 bestimmt, dass jede Gemeinde eine Gemeindekasse haben muß.

Neben der Gemeindekasse sind in bestimmten Fällen Sonderkassen einzurichten.

Die Gemeindekasse ist die Einheitskasse der Gemeinde, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde zusammengefaßt werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 87 Nr. 5 und 10 Andere Dienststellen der Gemeinde oder Dienstkräfte dürfen den Zahlungsverkehr nicht erledigen.

Durch die Einheitskasse soll eine übersichtliche, zusammengefaßte und damit wirtschaftliche Geldverwaltung ermöglicht werden, die besser überprüft und abgesichert werden kann. Im Vollzug des Haushaltsplans (Ausführung der Kassenanordnungen) bereitet sie durch die Buchungen die Rechnungslegung vor.

Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich (§ 43 Abs. 1 Die Befugnisse des Kassenverwalters sind ihm gesetzlich übertragen.

3. In § 78 Abs. 2 Satz 2 wird der Fall angesprochen, dass die Kassengeschäfte ganz außerhalb der Gemeindeverwaltung erledigt werden (siehe § 79).

4. Der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung ist bei der Erledigung von Kassengeschäften zu beachten (§ 78 Abs. 2 Satz 3). Der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung dient der Sicherung der Abwicklung der Finanzvorfälle. Es sollen die einzelnen Verfahrensstufen möglichst von verschiedenen Personen erledigt werden (Feststellung, Anordnung, kassenmäßige Ausführung). Dadurch wird eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit geschaffen, die mithilft, Veruntreuungen und sonstige Unregelmäßigkeiten zu vermeiden.

5. Die Bestimmung in Absatz 3 dient wie der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung der Kassensicherheit. Bei der Erledigung der mit den Kassengeschäften zusammenhängenden Arbeiten sollen Unabhängigkeit und Unbefangenheit gewahrt bleiben.

6. Eine Sonderkasse setzt voraus, dass für einen bestimmten Bereich, losgelöst von der allgemeinen Haushaltswirtschaft der Gemeinde (Haushaltsplan), die Einnahmen und die Ausgaben nach einem besonderen Plan bewirtschaftet werden und dafür eine besondere Rechnung erstellt wird. Das ist der Fall, wenn für Teilbereiche der Gemeindeverwaltung Sondervorschriften bestehen.

Von einer Sonderkasse wird aber nicht gesprochen, wenn die Kassengeschäfte einer anderen juristischen Person mit verwaltet werden, so bei kommunalen Verbänden, wie Zweckverbänden, Schulverbänden.

Eine Sonderkasse kann räumlich und damit auch personell getrennt von der Gemeindekasse geführt werden (Ausnahmefall); sie soll jedoch möglichst mit der Gemeindekasse verbunden sein (Regelfall).

Diese Soll-Bestimmung hat zum Ziel, dass die Kassenbestände möglichst wirtschaftlich eingesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass für die Auszahlungen jeweils entsprechende Einnahmen zur Verfügung stehen (siehe auch § 53 Abs. 2 Wird der Kassenbestand einer Sonderkasse für Zwecke einer anderen Kasse (beispielsweise für Gemeindekasse selbst oder für eine andere Sonderkasse) beansprucht oder beansprucht eine Sonderkasse Kassenbestand der Gemeindekasse, so liegt rechtlich die Aufnahme eines äußeren Kassenkredits vor (§ 65).

Zu § 79:

1. Diese Bestimmung bringt neben der Erwähnung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen über die Erledigung von Aufgaben außerhalb der Gemeindeverwaltung, nämlich

- der Übertragung von Aufgaben nach dem Zweckverbandsrecht und

- den Übergang von Aufgaben an die Verwaltungsgemeinschaft zusätzliche Regelungen über die Erledigung von Anordnungs-, Kassen- und Rechnungsgeschäften durch Dritte.

Diese zusätzlichen Regelungen sollen es den Gemeinden ermöglichen, technische Einrichtungen Dritter für die Erledigung von Anordnungs-, Kassen- und Rechnungsgeschäften zu nutzen. In welchem Umfang diese Geschäfte übertragen werden, bestimmt sich vor allem nach der technischen Ausstattung.

2. § 79 Satz 1 ermöglicht die Besorgung der Anordnungs-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte (ganz oder teilweise) außerhalb der Gemeindeverwaltung. Durch die Worte besorgen lassen kommt zum Ausdruck, dass keine Befugnisse, die Eingriffe in Rechte Dritter ermöglichen, nach dieser Bestimmung übertragen werden. Die Rechte und Pflichten der Gemeinde als Aufgabenträgerin bleiben bestehen; die dritte Stelle erledigt lediglich die Arbeiten für die Gemeinde.

Von der Möglichkeit der Übertragung an Dritte soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zweckmäßiger und wirtschaftlicher ist als die Wahrnehmung durch die Gemeindekasse selbst; außerdem darf durch die Übertragung die Erfüllung der übrigen Gemeindeaufgaben nicht beeinträchtigt werden.

Zu § 80:

1. Mit der Rechnungslegung (Jahresrechnung/Jahresabschlüsse) wird Rechenschaft über die Wirtschaftsführung eines Jahres abgelegt, vor allem auch in bezug auf den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan.

2. Das Haushaltsjahr schließt am 31. Dezember ab (§ 55 Abs. 4). Zunächst ist es Aufgabe der Gemeindekasse, das Zeitbuch und das Sachbuch abzuschließen, die Überträge in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres zu fertigen und den kassenmäßigen Abschluß zu erstellen (§§ 74 und 78

Vor der Vorlage der Jahresrechnung an den Gemeinderat sind Entscheidungen zu treffen, die das Rechnungsergebnis beeinflussen, wie

- die Bildung von Haushaltsausgabe- und von Haushaltseinnahmeresten (§ 79 Abs. 2 - die Bereinigung der Kasseneinnahmereste,

- die Zuführung des Überschusses zur allgemeinen Rücklage (§ 79 Abs. 3 Satz 2

3. Die Jahresrechnung ist bis zum 30 April des folgenden Jahres aufzustellen und dem Gemeinderat sodann, also alsbald anschließend vorzulegen.

4. Der Vorlage der Jahresrechnung an den Gemeinderat schließt sich die örtliche Prüfung an. Dazu finden sich in § 82 nähere Regelungen. Damit wird das weitere Verfahren zur Feststellung der Jahresrechnung möglich.

5. Die Feststellung ist immer vom Gemeinderat zu beschließen (§ 26 Abs. 2 Nr. 9). Mit der Feststellung wird die Rechnungslegung nach der örtlichen Prüfung abgeschlossen und der von der Verwaltung erstellte Entwurf einer Jahresrechnung eine Jahresrechnung der Gemeinde.

Auf ein zügiges Verfahren ist hinzuwirken. Eine bestimmte Frist wurde jedoch nicht für die Feststellung, sondern bei der örtlichen Rechnungsprüfung vorgesehen (§ 81), da diese Voraussetzung für die Feststellung ist. Die Feststellung hat alsbald nach der örtlichen Rechnungsprüfung zu erfolgen, eine zügige Abwicklung des Rechnungslegungsverfahrens soll dadurch mit gewährleistet werden.

6. § 80 Abs. 4 erfaßt neben der Jahresrechnung auch die Jahresabschlüsse. Der Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde, der Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe sowie der Feststellung des Jahresabschlusses der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen schließt sich in allen Bereichen die überörtliche Rechnungsprüfung an. Sie ist mit der Zuleitung des Prüfungsberichts abgeschlossen.

Über die Entlastung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Voraussetzung ist, daß

- die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (der Eigenbetriebe, der nichtwirtschaftlichen Unternehmen und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen) vorliegen,

- diese in der vorgesehenen Weise geprüft worden sind, ferner

- über die Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten (= Bereinigung der Prüfungsfeststellungen) berichtet wird,

- dazu eventuell notwendige Beschlüsse gefaßt werden und

- der Gemeinderat den Stand des Verfahrens als ausreichend ansieht.

Bei der Entlastung ist auf die festgestellte Jahresrechnung Bezug zu nehmen. Dabei können der Stand der Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten dargestellt und Beschlüsse zum weiteren Verfahren gefaßt werden. Das bedeutet jedoch keine Einschränkung der Entlastung im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 2. Eine etwaige Einschränkung, ebenso eine Verweigerung, muss zweifelsfrei und begründet zum Ausdruck gebracht werden. In solchen Fällen ist es geboten, in den Entlastungsbeschluß das berichtigte Ergebnis der Jahresrechnung aufzunehmen.

Durch die Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet.

Durch die Entlastung wird ein Vertrauensvotum ausgesprochen; es ist Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Wird die Entlastung verweigert, wird zum Ausdruck gebracht, dass die Haushaltswirtschaft insgesamt kein Vertrauen verdient; wird sie eingeschränkt, wird ausgesagt, dass hinsichtlich einzelner Bereiche Vertrauen nicht besteht.

Die Entlastung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatz- oder Regreßansprüche.

Zu § 81: