Rechnungsprüfungsamt

1. Das Rechnungsprüfungsamt als unabhängiges Gemeindeorgan hat die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Es genießt eine Sonderstellung innerhalb der Gemeindeverwaltung als Dauereinrichtung des Prüfungswesens.

Kreisfreie Städte müssen wegen des Umfangs und der Vielfalt der Wirtschaftsführung ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.

Die Voraussetzungen für ein Rechnungsprüfungsamt in kreisangehörigen Gemeinden werden bei größeren Gemeinden am ehesten vorliegen, besonders für die, die noch eine größere Zahl gemeindlicher Einrichtungen betreiben.

Wird ein Rechnungsprüfungsamt in einer kreisangehörigen Gemeinde eingerichtet, hat es die gleiche Rechtsstellung und die gleichen Aufgaben wie ein Rechnungsprüfungsamt einer kreisfreien Stadt.

Die örtliche Rechnungsprüfung ist Hauptaufgabe des Rechnungsprüfungsamts. Sie obliegt dem Rechnungsprüfungsamt kraft Gesetz; sie kann dem Rechnungsprüfungsamt nicht entzogen werden.

Die Rechnungsprüfung umfaßt die gesamte Wirtschaftsführung der Gemeinde (§ 84).

Die unmittelbare Verantwortlichkeit dem Gemeinderat gegenüber stellt auch organisatorisch die Unabhängigkeit von der Gemeindeverwaltung heraus.

Das ist notwendig, weil das Rechnungsprüfungsamt vor allem die Tätigkeit der Gemeindeverwaltung überprüft.

Die örtlichen Kassenprüfungen sind vom Rechnungsprüfungsamt für den Bürgermeister durchzuführen.

Das Rechnungsprüfungsamt, das bei einem angemessenen Umfang des Finanzwesens als Dienststelle der Gemeinde einzurichten ist oder eingerichtet werden kann und für das dann besondere Regelungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gelten, verfügt trotz der organisatorischen Unterstellung über personelle und sachliche Unabhängigkeit. Durch diese besonderen Regelungen soll erreicht werden, daß die Prüfungstätigkeit unbeeinflußt durch die zu prüfenden Stellen abgewickelt werden kann.

Die Unabhängigkeit der Prüfer soll durch die Regelungen in Absatz 3 unterstrichen werden.

Im Hinblick auf die bereits mehrfach erwähnte besondere Stellung des Rechnungsprüfungsamts ist es erforderlich, für seinen Leiter und dessen Stellvertreter das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorzuschreiben.

Zu § 82:

Die örtliche Prüfung wird stets vom Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen, entweder von gemeindlichen oder vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Hierdurch ist die Sachkompetenz der Prüfung sichergestellt.

In § 82 Abs. 3 ist bestimmt, dass dem Bürgermeister die örtlichen Kassenprüfungen obliegen.

In Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt wird in der Regel der Kämmerer vom Bürgermeister beauftragt sein, zumindest die Kassenprüfungen durchzuführen. In Gemeinden mit eigenem Rechnungsprüfungsamt bedient sich der Bürgermeister dieses Amtes (§ 82 Abs. 3 Satz 2). Bei dieser gesetzlichen Formulierung bedarf es keines besonderen Auftrags (Übertragung von Befugnissen) an das Rechnungsprüfungsamt mehr. Bei den Kassenprüfungen ist das Rechnungsprüfungsamt dem Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Ihm steht insoweit auch das Recht zu besonderen Prüfungsaufträgen zu. Aufgabe des Bürgermeisters (oder eines Beauftragten) bleibt es, darauf zu achten, daß die Kassenprüfungen in ausreichendem Umfang durchgeführt werden.

Zu § 83:

Die Regelung von Zuständigkeiten der überörtlichen Rechnungsprüfung erfordert Untersuchungen hinsichtlich der Prüfungseffektivität und des notwendigen Aufwandes.

Aus vorgenannten Gründen soll das Nähere über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeit zur überörtlichen Rechnungsprüfung ein besonderes Gesetz regeln.

Zu § 84: Aufgabe der Prüfung ist es, Feststellungen zu treffen und zu werten. Die Umsetzung dagegen ist Sache der Verwaltung.

Die Rechnungsprüfung ist ihrer Entstehung nach eine Kontrolle der gesamten Verwaltung, ausgehend von den Aufzeichnungen über die finanziellen Vorgänge. Es würde ausreichen zu bestimmen, dass bei der Rechnungsprüfung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen ist. Bei der Prüfung ist nicht nur von den Rechnungsunterlagen auszugehen, sondern die gesamte Wirtschaftsführung einzubeziehen.

Die Aufgaben der Rechnungsprüfung sind umfassend; zumal deutlich gemacht ist, dass auch die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser (Absatz 2), die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe (Absatz 3) und die Betätigung bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts und sonstige Betätigungen (Absatz 4) der Rechnungsprüfung unterliegen.

Der Begriff Rechnungsprüfung darf also nicht eng gesehen werden. Geprüft wird das gesamte Verhalten der Gemeinde im Bereich der Wirtschaftsführung, ohne Bindung an Unterlagen; es wird also auch beurteilt, ob Maßnahmen unterlassen wurden. Diese umfassende Tätigkeit wird mitunter als Finanzkontrolle verstanden. Auch aus dem Zeitablauf kommt zum Ausdruck, dass der Begriff Rechnungsprüfung nicht eng ausgelegt werden darf, denn es kann schon während des Haushaltsjahres, also vor der Rechnungslegung, geprüft werden.

Zu § 85:

Die besondere Abschlußprüfung wird für notwendig erachtet, weil die meisten Prüfungseinrichtungen nicht mit entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sind.

Die Auswahl des Abschlußprüfers (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfer) trifft die Gemeinde. Die Beauftragung obliegt dem Gemeinderat (§ 26 Abs. 2 Nr. 11).

Bei der später abzuschließenden örtlichen Rechnungsprüfung und der sich anschließenden überörtlichen Prüfung ist auf die Ergebnisse der Abschlußprüfung abzustellen, damit Doppelprüfungen möglichst vermieden werden.

Bei der Abschlußprüfung werden neben der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts (vergleiche § 317 Abs. 1 HGB) weitere Bereiche geprüft. Die Prüfungsbereiche werden vorrangig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beurteilt. Die Rechnungsprüfung bei Eigenbetrieben erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Entscheidungen der zuständigen Beschlußorgane und die Sachbearbeitung mit dem Kommunalrecht, den Satzungen, Beschlüssen, Dienstanweisungen, dem Besoldungs- und Tarifrecht usw. in Einklang steht. Überschneiden sich in einzelnen Bereichen die Prüfungshandlungen der Abschlußprüfung und der Rechnungsprüfung, kann wegen der unterschiedlichen Intensität und Betrachtungsweise der Prüfungen generell nicht von einer Doppelprüfung ausgegangen werden.

Zu § 86:

§ 86 regelt Begriff und Rechtsstellung der Landkreise. Sie haben das Recht, die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu verwalten, sind insoweit also Träger des Selbstverwaltungsrechts nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Durch das Erfordernis der Überörtlichkeit werden die Aufgaben des Landkreises nach unten zu den Aufgaben der Gemeinden (§ 1) abgegrenzt. Die Aufgaben der Landkreise sind eigene (§ 87) und übertragene (§ 88) Aufgaben.

Zu § 87:

Die Absätze 1 bis 3 treffen Regelungen zu Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise.

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 2 Abs. 3 Satz 1, während Satz 2 in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften einzelne Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises umschreibt. Absatz 3 ist gleichlautend mit § 2 Abs. 3 Satz 2.

Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass kleine Gemeinden möglicherweise nicht in der Lage sind, alle ihre Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu erfüllen. Hier soll der Landkreis als größere und in aller Regel leistungsfähige Körperschaft Hilfe leisten können.