Wie ist für die Gruppen a bis e der Vergabestand von langfristigen

1 Wie viele langfristige Pachtanträge auf wieviel Hektar landwirtschaftlicher Fläche wurden

a) von ortsansässigen Wieder- und Neueinrichtern,

b) von Alteigentümern mit Restitutionsanspruch,

c) von Alteigentümern ohne Restitutionsanspruch,

d) von juristischen Personen,

e) von nichtortsansässigen Neueinrichtern gestellt?

Wie ist für die Gruppen a) bis e) der Vergabestand von langfristigen Pachtanträgen?

Gibt es Flächen, für die keine Anträge auf langfristige Pacht vorliegen? Wenn ja, wie viele? Für wie viele Flächen liegen mehrfach Pachtanträge vor?

In welchen Fällen lagen Pachtanträge mit gleichwertigen Bewirtschaftungskonzeptionen und gleicher Qualifikation vor, so dass die Verpachtung entsprechend der Reihenfolge der Richtlinie des Bundesfinanzministeriums erfolgte?

In wie vielen Fällen und für wieviel Hektar konnten die einjährigen nicht in langfristige Pachtverträge umgewandelt werden? Mit welchen Begründungen?

In wie vielen Fällen wurde der Empfehlung des entsprechenden Landwirtschaftsamtes zur Pachtvergabe nicht entsprochen (sollte das der Fall sein, bitte Einzelfälle benennen und begründen)?

Wie hoch sind die Ansprüche des Landes und der Kommunen, und wieviel Hektar wurden bisher rückübertragen?

Wieviel Hektar wurden an wen bereits verkauft?

2. Positionen der Landesregierung

Wie beurteilt die Landesregierung den derzeitigen Stand der langfristigen Verpachtung hinsichtlich Tempo und Vergabepraxis?

Besteht für aus landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangenen Unternehmen mit der bisherigen Pachtpraxis der Boden-Verwertungs-und Verwaltungsgesellschaft (BVVG) Bewirtschaftungsbenach-teiligung und Rechtsunsicherheit?

Bedeutet die einjährige Kündigungsklausel in langfristigen Pachtverträgen ungleiche Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich Investitionskredite und Fördermittel?

Wie beurteilt die Landesregierung die bei der Verpachtung praktizierte Gleichbehandlung von Alteigentümern mit und ohne Restitutionsansprüchen?

Erhalten mit der jetzigen und vorgesehenen Praxis der Verpachtung und Privatisierung de facto die Bodenreformopfer ihr Land zurück? Wenn ja, wie beurteilt die Landesregierung diesen Fakt?

Kann es mit dem Siedlungsprogramm passieren, dass Subventionen für Landverkäufe an Bodenreformopfer gezahlt werden und diese dann als Verpächter Jahr für Jahr ein arbeitsloses Einkommen in Form der Pacht realisieren können? Wenn ja, womit werden diese Subventionen begründet?

Können LPG-Nachfolgeeinrichtungen am Siedlungsprogramm teilnehmen? Wenn nein, wird damit nicht das Prinzip der Chancengleichheit aller Eigentums- und Wirtschaftsformen gemäß § 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gebrochen?

Wie erklärt die Regierung den Bauern die Absicht der Treuhandanstalt, die Möglichkeit für Alteigentümer ohne Restitutionsanspruch, statt Ausgleichsleistungen in Geld eine Übereignung der Flächen in Anspruch zu nehmen?

Wie beurteilt die Landesregierung die einheitliche obligatorische Stillegungspflicht von 15 Prozent der Ackerfläche für die Landwirtschaft in Ost und in West? Ist es richtig, dass die Tatsache, dass Kleinerzeuger von Getreide und Ölsaaten davon ausgenommen sind, dazu führt, dass auf Grund der Betriebsgrößen im Westen weniger als 50 Prozent des Ackerlandes, dagegen im Osten rund 97 Prozent des Ackerlandes die Berechnungsgrundlage dieser Stillegungspflicht sind?

2.10 Welche Position bezieht die Landesregierung zu einer Verwaltung und Verwertung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch die jeweiligen Länder? Wie steht die Regierung zur Übertragung der ehemals volkseigenen Flächen in das Eigentum der Kommunen, verbunden mit der Verpflichtung, diesen Grund und Boden ausschließlich oder zumindest vorrangig in Pacht, Erbbaurecht oder in anderen Nutzungsrechten zu vergeben?

2.11 Wie bewertet die Landesregierung die Pachtinteressen einheimischer Landwirte und Agrarunternehmen gegenüber den Interessen der nichtortsansässigen Alteigentümer?

2.12 Arbeitet die Landesregierung an einer Bodengesetzgebung? Wann ist mit einem diesbezüglichen Entwurf zu rechnen?

2.13 Wäre es nicht sinnvoll, langfristig in eine Richtung zu arbeiten, wo nicht vermehrbarer Boden, ebenso wie Wasser und Luft, keine Ware darstellt?

Für die Fraktion: Dietl