Zu § 5 Absatz 1 macht die Verpflichtungen des § 4 für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Thüringens zur Amtspflicht

Bodenverdichtung und Erosion,

- Bodenversiegelungen,

- Abbau von Bodenschätzen,

- Beeinträchtigung der hydrologischen Bodenverhältnisse,

- Deponieren von Anfällen und Abraum,

- Bodenbelastung durch linienhafte Infrastrukturen,

- Sport- und Freizeitaktivitäten.

Zu § 5: Absatz 1 macht die Verpflichtungen des § 4 für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Thüringens zur Amtspflicht. Dies ist für den Bodenschutz von besonderer Bedeutung, weil Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Hand wie der Straßenbau und andere Infrastrukturmaßnahmen, Flächennutzungs- und Bebauungspläne oder Flurbereinigungen für den Bodenschutz von überragender Bedeutung sind. Zur Gewährleistung dieser Verpflichtung haben sie bei allen, den Bodenschutz berührenden Planungen und Maßnahmen, die Bodenschutzbehörden zu informieren und anzuhören.

In Analogie zu Absatz 1 haben die Bodenschutzbehörden nach Absatz 2 ihrerseits die von ihren Planungen und Maßnahmen in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden entsprechend zu beteiligen.

Um der Bodenschutzbehörde ein effektives Tätigwerden zu ermöglichen, muss sie auf anderen öffentlichen Stellen vorliegenden Informationen zurückgreifen können, soweit sie im Hinblick auf Bodenbelastungen von Bedeutung sind. Da dies eine Übermittlung von Daten zu Zwecken voraussetzt, zu denen sie nicht erhoben worden sind, bedarf es hierfür einer Spezialnorm, wie sie mit Absatz 3 geschaffen wird.

Zu § 6: Bodenschutzrelevante Maßnahmen sind ganz überwiegend bereits aufgrund anderer Vorschriften gestattungspflichtig. Die Gestattung ist ein Oberbegriff, der die unterschiedlichen Bezeichnungen für begünstigende Verwaltungsakte (Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung etc.) zusammenfaßt.

Die Einführung eigener bodenschutzrechtlicher Gestattungsverfahren für Vorhaben, die mit Bodenbelastungen verbunden sind, erscheint im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung nicht sinnvoll und im Sinne des Vollzugs des Bodenschutzes nicht notwendig. Die Beachtung des Bodenschutzes bei behördlichen Gestattungen soll durch die Pflicht zum Einvernehmen mit den Bodenschutzbehörden sichergestellt werden. Damit bleibt die Zuständigkeit für die behördliche Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst, bei den außerhalb dieses Gesetzes vorgesehenen Behörden.

Zu § 7:

Um ihre Aufgaben, wie Empfehlungen auszusprechen, vermeidbare Belastungen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, Maßnahmen durchzuführen oder Anordnungen zu treffen, erfüllen zu können, muss den Bodenschutzbehörden dem Bodenschutz Zuwiderlaufendes zur Kenntnis gelangen. Das soll sowohl aktiv geschehen, wie mit der Ausweisung von Prüfflächen nach § 9 Abs. 2, der Arbeit mit dem Bodenzustandskataster und über Dauerbeobachtungsflächen, als auch passiv durch Meldungen von Menschen.

Mit Absatz 4 hat jeder Mensch das Recht, Meldungen zu erstatten, denen die Bodenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 nachzugehen hat. Spezielle Personengruppen sollen in die Meldepflicht genommen werden. Absatz 1 begründet eine Meldepflicht der Grundstückseigentümer/-innen für Überlastungen, Gefährdungen und Schäden sowie für vermeidbare Belastungen, die sie nicht selbst zu verantworten haben. Sie werden in die Pflicht genommen im Sinne der Ökologiepflichtigkeit des Eigentums beim Bodenschutz (§ 2).

Durch Absatz 2 wird diese Meldepflicht ausgedehnt auf die Verursacher/-innen und Besitzer/-innen von Grundstücken und Eigentümer/-innen und Besitzer/-innen von Anlagen. Sie kommen damit ihren Verpflichtungen zum Bodenschutz nach § 4 nach.

Da Bodenverunreinigungen häufig im Rahmen von Bauarbeiten festgestellt werden, wird für diese Fälle in Absatz 3 eine gesonderte Regelung geschaffen. Sie soll verhindern, dass die exakte Feststellung des Sachverhalts und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen erschwert oder verhindert werden, indem die Beteiligten das Bauvorhaben vorantreiben. Auf eine Baugenehmigung können sich die Beteiligten insoweit nicht berufen.

Zu § 8:

Absatz 1 definiert die Aufgaben, die die Bodenschutzbehörden für den Schutz des Bodens zu erfüllen haben.

Sie haben dafür zu sorgen, dass jeder Mensch seinen Verpflichtungen zum Bodenschutz nachkommt (§ 4). Sie haben selber Maßnahmen durchzuführen (§ 15). Sie haben die Erfüllung der Verpflichtungen der öffentlichen Hand zum Bodenschutz sicherzustellen (§§ 5, 6). Sie haben Menschen, Gewerbetreibende und Dienstleistende über Bodenschutzverpflichtungen und -bedürfnisse aufzuklären und zu beraten.

Zu § 9: Absatz 1 verpflichtet und ermächtigt die Bodenschutzbehörden, Verstößen gegen den Bodenschutz nachzugehen. Kriterium dafür sind hinreichende Anhaltspunkte. Hinreichende Anhaltspunkte sind Meldungen nach § 7 sowie Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung und nach den Erkenntnissen der Fachwelt als ausreichende Hinweise angesehen werden müssen, um dem Sachverhalt im einzelnen nachzugehen. Die in Absatz 1 aufgezählten Beispielsfälle sind nicht abschließend. Den Bodenschutzbehörden wird gemäß Absatz 2 in der Bodenschutzdurchführungsverordnung ein Kriterienkatalog für die systematische Ausweisung von Prüfflächen an die Hand gegeben. Es sollen hinreichende Anhaltspunkte systematisch beschrieben werden, wie gewerbliche und industrielle Nutzungen (Branchenstandorte), Ablagerung von Abfällen und Abraum, Verrieselungen belastender Stoffe, Ausbringen von Klärschlämmen, Straßenränder, Vegetationsschäden, wie Waldschäden, Grundwasserverunreinigungen, der Grund und die Überschwemmungsflächen belasteter Oberflächengewässer, militärische und ehemalige militärische Liegenschaften, Anbau von Sonderkulturen, wie Obst, Wein, Gemüse, Hopfen etc., der Abbau von Bodenschätzen wie von Uran und Schwermetallen, Gesundheitsbelastungen, wie erhöhte Raten für Krebs oder Allergien, Belastungen der Muttermilch, Blutbleigehalte etc., belastete Lebensmittel etc.

Absatz 3 definiert das Vorgehen der Bodenschutzbehörden bei Untersuchungen von Grundstücken. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, können dann, wenn anfangs lediglich hinreichende Anhaltspunkte im o. g. Sinne vorliegen, nur weniger kostenintensive Stichproben angeordnet werden. Erhärten diese Stichproben den Verdacht oder werden aus den hinreichenden Anhaltspunkten aus anderen Gründen hinreichend gesicherte Erkenntnisse, so können flächendeckende Untersuchungen aufgegeben werden. Im Gegensatz zu den Stichprobenuntersuchungen ist das betreffende Grundstück bei flächendeckenden Bodenuntersuchungen in einem Raster zu untersuchen, das nach den Erkenntnissen der Fachwelt eine abschließende Beurteilung der Bodenverunreinigungen ermöglicht. Absatz 3 ermächtigt die Bodenschutzbehörden dazu, bereits in den ersten Stadien der Untersuchung Maßnahmen anzuordnen oder durchzuführen, die ein Fortschreiten der Bodenbelastungen verhindern können.

Zu § 10:

Da in aller Regel Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aufgrund mangelnder Fachkunde, technischer Ausstattung usw. nicht vom Verantwortlichen selbst durchgeführt werden können, soll § 10 in Anlehnung etwa an Regelungen des Immissionsschutzrechtes sicherstellen, dass die notwendigen Arbeiten von leistungsfähigen Gutachtern bzw. Unternehmen durchgeführt werden.

Zu § 11:

Die Vorschrift enthält die in ähnlichen Vorschriften des Umweltrechts übliche Ermächtigung der Behörde zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung, Grundstücke zu betreten, Unterlagen einzusehen, Auskünfte zu verlangen usw.

Zu § 12:

Die Vorschrift definiert, wer als zur Duldung und Erfüllung von Anordnungen verpflichtet werden kann, ohne daß bereits hier eine Rangfolge der Verpflichteten aufgestellt wird. In Anlehnung an die Regelungen des allgemeinen Polizeirechts sind gemäß den Absätzen 1 und 5 die Verursacher/-innen und die Grundstückeigentümer/-innen sowie die Inhaber/-innen der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Grundstück verpflichtet. Darüber hinaus sind die Betreiber/-innen einer Anlage verantwortlich, von der die Bodenverunreinigungen ausgegangen sind; im Hinblick darauf, dass die Bodenverunreinigung im Einzelfall lange zurückliegt und deswegen beweiskräftige Tatsachen im sonst üblichen Sinne häufig nur schwer zu ermitteln sind, muss insoweit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (Absatz 2). Gerechtigkeitserwägungen entspricht es darüber hinaus, dass neben den aktuellen Eigentümer/-innen des

Grundstücks auch diejenigen in Anspruch genommen werden können, die Eigentümer/-innen des Grundstückes zu einem Zeitpunkt gewesen sind, in dem die Bodenverunreinigung entstanden ist (Absatz 4); an die Beweisführung sind insoweit dieselben Anforderungen zu stellen wie in Absatz 2.

Im übrigen erscheint es sachgerecht, auch die -aktuellen - Rechtsnachfolger/-innen der Verursacher/-innen sowie die ihrer- bzw. seinerzeitigen Betreiber/-innen in die Pflicht zu nehmen (Absatz 2). Die Rechtsnachfolger/-innen genießen im allgemeinen die Vorteile eines noch laufenden Betriebes bzw. es kommt ihnen die Kostenersparnis zugute, die dadurch entsteht, dass die Rechtsvorgänger/-innen (bisher) nicht zur Sanierung herangezogen worden sind. Da die Rechtsnachfolger/-innen selbst originär haften und nicht aus abgeleiteter Verpflichtung, erledigt sich die Streitfrage, ob ein Pflichtenübergang schon in die abstrakte Haftung möglich ist oder erst nach Konkretisierung durch Verwaltungsakt.

Absatz 3 klärt eine in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstrittene Frage dahingehend, dass behördlichen Genehmigungen usw. keine Legalisierungswirkung im Hinblick auf Bodenverunreinigungen beizumessen ist.

Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass die Zustandshaftenden sich nicht durch Dereliktion ihrer Verantwortlichkeit entziehen können.

Zu § 13: § 13 ist die zentrale Vorschrift, die die Handhabung des Auswahlermessens näher bestimmt. Grundsätzlich bleibt es wie im allgemeinen Polizeirecht beim pflichtgemäßen Auswahlermessen der zuständigen Behörde. Für die Ausübung dieses Ermessens werden allerdings gesetzliche Wertungen vorgegeben, die als Soll-Vorschrift ausgestaltet sind. Abweichungen im atypischen Einzelfall sind somit möglich.

Absatz 2 statuiert einen grundsätzlichen Vorrang der Haftung der Verursacher/-innen bzw. der Anlagenbetreiber/-innen vor der Haftung der aktuellen bzw. seinerzeitigen Grundstückseigentümer/-innen/ Inhaber/-innen der tatsächlichen Sachherrschaft. Dies bedarf im Hinblick auf den Vorrang der Verursacher/innen keiner näheren Erläuterung. Der grundsätzliche Vorrang auch der Anlagenbetreiber/-innen erscheint gerechtfertigt wegen ihrer größeren Nähe zur Verursachung der Bodenbelastung. In der Regel wird der einzige Unterschied zwischen der Verursacher- und der Betreiberhaftung sein, dass den Betreiber/-innen die Verursachung nicht nachgewiesen werden kann, sondern dass sie bereits aufgrund der Wahrscheinlichkeitsregelung des § 12 Abs. 2 haften.

Eine Rangfolge zwischen Verursacher/-innen und Betreiber/-innen stellt das Gesetz nicht auf. Pflichtgemäßer Ermessensausübung dürfte es aber entsprechen, im Regelfall zunächst auf die Verursacher/-innen zurückzugreifen, wenn sie einwandfrei ermittelt werden können und leistungsfähig sind.

Dagegen sind wegen des engeren Bezugs zur verunreinigenden Handlung diejenigen, die zur Zeit der Verunreinigung Grundstückseigentümer/-innen oder Inhaber/-innen der tatsächlichen Sachherrschaft waren, gemäß Absatz 2 Satz 2 regelmäßig vor dem aktuellen Grundstückseigentümer/-innen heranzuziehen, wenn die aktuellen Grundstückseigentümer/-innen das Grundstück ohne Kenntnis der Verunreinigung erworben haben und ihnen im Hinblick auf diese Unkenntnis kein Vorwurf zu machen ist. Inwieweit angesichts der zunehmenden Bedeutung des Altlastenproblems die zuletzt genannte Voraussetzung noch erfüllbar ist oder ob nicht von den Erwerber/-innen erwartet werden kann, dass sie Erkundigungen über mögliche Verunreinigungen einholen, wird in der Praxis zu klären sein.

Absatz 3 stellt klar, dass nach § 12 Abs. 1 oder 2 in Anspruch genommene Rechtsnachfolger/-innen grundsätzlich nur subsidiär haften. Dies erklärt sich aus dem engeren Bezug der eigentlichen Verursacher/innen bzw. Anlagenbetreiber/-innen zur Verunreinigung. Diese Subsidiarität gilt für beide Fälle, so dass etwa auch die Rechtsnachfolger/-innen der Verursacher/-innen nur herangezogen werden sollen, wenn sowohl die eigentlichen Verursacher/-innen als auch diejenigen, die die Anlage zur Zeit der Verunreinigung betrieben haben, aus den in der Vorschrift dargestellten Gründen nicht verantwortlich gemacht werden können.

Ein Rangverhältnis zwischen den Grundstückseigentümer/-innen und den Inhaber/-innen der tatsächlichen Sachherrschaft stellt das Gesetz nicht auf. Dies muss vielmehr dem Einzelfall überlassen bleiben. So erscheint beispielsweise ein Vorrang der Inhaber/-innen der tatsächlichen Sachherrschaft dann gerechtfertigt, wenn sie bereits seit längerer Zeit und von den Grundstückseigentümer/-innen im wesentlichen unbeeinflußt auf dem Grundstück tätig sind, nicht aber etwa dann, wenn die Zeitspanne der Tätigkeit unbedeutend und die Sachnähe zur Verunreinigung aufgrund der ausgeübten Tätigkeit gering ist.

§ 13 führt darüber hinaus zwei wesentliche Neuerungen ein.

Zum einen ist es häufig mit großen Schwierigkeiten verbunden.