Die Aufgaben der Flurneuordnung gehen auf die Flurbereinigungsbehörden über

§ 1

Auflösung der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft:

(1) Die Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft werden aufgelöst.

(2) Die Aufgaben der Flurneuordnung gehen auf die Flurbereinigungsbehörden über. Die Aufgaben der Dorf- und Regionalentwicklung sowie der Landschaftspflege und der Landwirtschaft gehen über auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung

1. des Landkreises Bergstraße vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim (Bergstraße),

2. des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Darmstadt,

3. des Landkreises Fulda vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda,

4. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld,

5. des Hochtaunuskreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen,

6. des Landkreises Kassel vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Hofgeismar,

7. des Lahn-Dill-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Wetzlar,

8. des Landkreises Limburg-Weilburg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Limburg a.d. Lahn,

9. des Main-Kinzig-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Gelnhausen,

10. des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Marburg,

11. des Odenwaldkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Reichelsheim (Odenwald),

12. des Schwalm-Eder-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fritzlar,

13. des Vogelsbergkreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Vogelsberg,

14. des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Korbach,

15. des Werra-Meißner-Kreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Eschwege,

16. des Wetteraukreises vom Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Friedberg.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die in Abs. 2 Satz 2 genannten Aufgaben erstreckt sich grundsätzlich auf den Dienstbezirk der aufnehmenden Behörde. Abweichend hiervon ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung

1. des Landkreises Darmstadt-Dieburg für das Gebiet der Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß-Gerau,

2. des Hochtaunuskreises für das Gebiet des Main-Taunus-Kreises und des Landkreises Offenbach sowie der Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,

3. des Landkreises Kassel für das Gebiet der Stadt Kassel,

4. des Lahn-Dill-Kreises für das Gebiet des Landkreises Gießen und

5. des Landkreises Limburg-Weilburg für das Gebiet des Rheingau-TaunusKreises und der Stadt Wiesbaden zusätzlich zuständig. Diese erweiterte Zuständigkeit gilt auch für die forsthoheitlichen Aufgaben nach § 4b des Hessischen Forstgesetzes.

(4) Der nach Abs. 2 Satz 2 zuständige Landrat als Behörde der Landesverwaltung führt neben der Behördenbezeichnung den Zusatz "Bereich Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz" soweit er Aufga ben der aufgelösten Ämter oder weitere Aufgaben wahrnimmt, die ihm unter Verwendung dieser Zusatzbezeichnung übertragen werden. Die oberste Dienstaufsicht über diese Organisationseinheiten liegt bei dem für den jeweiligen Aufgabenbereich nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen verantwortlichen Ministerium. Sie liegt bei dem für die Landwirtschaft und den Naturschutz zuständigen Ministerium, soweit Leitungsfunktionen und zentrale Dienste betroffen sind und ist in diesen Fällen im Einvernehmen mit den Ministerien nach Satz 2 auszuüben.

(5) Im Interesse einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung können einzelne Aufgabenbereiche des Landrats als Behörde der Landesverwaltung und des Kreisausschusses nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Hessischen Landkreisordnung organisatorisch zusammengelegt werden. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann dies im Einzelfall angeordnet werden.

(6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 abweichend regeln. Dazu bedarf es der Zustimmung des nach Abs. 2 zuständigen Landrats und des Landrats oder Oberbürgermeisters, dessen Dienstbezirk von der Zuständigkeitsregelung in Abs. 3 Satz 2 und 3 erfasst wird. Die Funktionsfähigkeit der Arbeitsbereiche muss gewährleistet bleiben.

§ 2:

Eingliederung von Sonderbehörden:

(1) In das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz werden eingegliedert:

1. die Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Hessen in Wiesbaden und Kassel,

2. die Hessische Landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Kassel,

3. das Hessische Landgestüt in Dillenburg,

4. die Milchwirtschaftliche Lehranstalt in Gelnhausen,

5. die Hessische Landesanstalt für Tierzucht in Neu-Ulrichstein und Kirchhain,

6. die Hessische Landwirtschaftliche Lehr- und Forschungsanstalt Eichhof in Bad Hersfeld und

7. das Hessische Bildungsseminar Rauischholzhausen in Ebsdorfergrund.

(2) Das Weinbauamt mit der Weinbauschule Eltville am Rhein wird in das Regierungspräsidium Darmstadt eingegliedert. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann in dieser Außenstelle die Zusatzbezeichnung "Weinbauamt mit Weinbauschule" führen.

§ 3:

Versetzung

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten Landesbedienstete der in § 2 genannten Behörden als zu der dort jeweils zugeordneten Behörde versetzt.

Dies gilt ebenso für die Bediensteten der in § 1 genannten Behörden, soweit sie nicht in den Bereichen Gartenbau, Fachschulen, Hauswirtschaft und Beratung eingesetzt sind.

§ 4:

Außer-Kraft-Treten

Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 3:

Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Das Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 13) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird als § 2 eingefügt: "§ 2

Aufgaben:

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete

Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und Geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

(3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.

(4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt."

2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden §§ 3 und 4.

3. Nach § 4 wird als § 5 angefügt: "§ 5

Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 4:

Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

Die Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 14. August 1963 (GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S.232), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. f werden die Worte "das Landesamt für Bodenforschung" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt,

b) Buchst. h wird aufgehoben,

c) Buchst. i wird Buchst. h.

2. In § 2 Nr. 5 werden die Worte "Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung" durch die Worte "Regierungspräsidium Gießen" ersetzt.

3. In § 6 wird als Satz 2 angefügt: "Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 5:

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 13), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe A 15 wird die Amtsbezeichnung "Professor bei der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt Eichhof" gestrichen,

2. In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Direktor und Professor bei der Hessischen Lehr- und Forschungsanstalt für Grünlandwirtschaft und Futterbau Eichhof" gestrichen.

3. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie" gestrichen.