Dem Träger des Krankenhauses obliegt es die Aufgaben der Krankenhausleitung festzulegen

Die Krankenhausträger sind verantwortlich dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die zur Einhaltung des Datenschutzes erforderlich sind. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist stets eine Person zum Beauftragten für den Datenschutz zu bestimmen.

Zu § 26: Innere Struktur und Organisation des Krankenhauses Absatz 1 Dem Träger des Krankenhauses obliegt es, die Aufgaben der Krankenhausleitung festzulegen. Rechtlich ist er auch verantwortlich für die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses als Betrieb und für die Bildung der Krankenhausgremien im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes. Unter Wahrung dieser Verpflichtung ist der Träger frei, der Klinik selbst die Ausgestaltung und Festlegung von Struktur, Organisation und gesetzeskonformer Bildung der Krankenhausgremien zu überlassen. Für die Ausgestaltung sind durch die Bestimmung des Satzes 2 wesentliche Eckpunkte festgelegt, die von der Hauptaufgabe des Krankenhauses, der Versorgung kranker Menschen, ausgehen. Andererseits aber werden zwingende Voraussetzungen dafür genannt, wie zum Beispiel die wirtschaftliche Betriebsführung und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller im Krankenhaus Tätigen. Der Krankenhausträger überträgt die Führung der Geschäfte auf die Krankenhausleitung. Diese hat das Krankenhaus unter Wahrung der Grundsatzentscheidungen des Krankenhausträgers über Zielsetzung, Leistungsstandard, Finanzrahmen, Stellenplan und Organisation selbständig zu führen und leistungsfähig zu erhalten.

Absatz 2: Die Leitung eines Krankenhauses muss im wesentlichen drei Aufgabenbereiche abdecken: die ökonomische Leitung und Gewährleistung des Betriebes, die ärztliche und die pflegerische Versorgung der Patienten. Diese Bereiche werden jeweils durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor, die Leitende Chefärztin oder den Leitenden Chefarzt sowie die Leiterin oder den Leiter des Pflegedienstes abgesichert. Nur bei Koordination und kollegialer Zusammenarbeit ist ein Funktionieren des Krankenhauses möglich. Aus diesem Grunde wird die Beteiligung aller drei Tätigkeitsbereiche einer Klinik an der Leitung ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Dabei bleibt es den Krankenhäusern selbst überlassen, in welcher Form, auf welchem Wege und in welchem Umfang sie die Beteiligung sicherstellen.

Absatz 3:

Das Krankenhaus als funktionale Einheit organisiert einen Betriebs- und Dienstablauf, der sich an den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Hauses orientiert. Dies geschieht unbeschadet der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers und in Wahrnehmung der Gestaltungsfreiheit, die dieser der Krankenhausleitung und den im Krankenhaus Tätigen einräumt.

Auf der Grundlage des § 1 der Bundesärzteordnung ist geregelt, dass alle approbierten Ärztinnen und Ärzte einen freien Beruf ausüben und deshalb notwendigerweise weisungsfrei und unabhängig bei der ärztlichen Tätigkeit sein müssen. Dabei ist es gleichgültig, in welcher organisatorischen Form sie tätig werden. Ihre Weisungsfreiheit hinsichtlich der medizinischen Tätigkeit besteht deshalb ungeachtet der arbeitsrechtlichen Abhängigkeit vom Krankenhausträger bzw. der Einbindung in dessen Organisationsbereich, die Klinik, selbst. Die freie Ausübung des ärztlichen Berufes ist eine sehr wesentliche Errungenschaft, die seit der deutschen Vereinigung nun auch für Thüringen Gültigkeit besitzt. Die Bestimmungen dieses Absatzes weisen ausdrücklich auf die Handlungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte in bezug auf die Behandlung der Patienten hin.

Zu § 27: Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser Kommunale Krankenhäuser sind in Thüringen derzeit nach der Kommunalverfassung in der Regel unselbständiger Teil der behördlichen Struktur der Kommune (Eigenbetrieb). Zum Teil werden sie auch in Rechtsformen des privaten Rechts betrieben.

Krankenhäuser haben sich von öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen hin zu hochdifferenzierten Dienstleistungsunternehmen und Wirtschaftsbetrieben entwickelt. In der heutigen Situation kann entsprechend den

Organisationsformen der privaten Wirtschaft vielfach eine Trennung von Trägerfunktionen und laufender Betriebsführung vorteilhaft sein, weil sie rasche Entscheidungen vor Ort ermöglicht und unverzügliches Reagieren auf geänderte Bedingungen gewährleistet. Dies erscheint insbesondere in einer Aufbausituation, wie sie in Thüringen derzeit besteht, von erheblichem Vorteil. Es erscheint unerläßlich, für die Krankenhäuser Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Ausschöpfen möglicher Wirtschaftlichkeitsreserven erlauben. Auf keinen Fall dürfen durch zu enge gesetzliche Vorgaben denkbare Verbesserungen von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Enquete-Kommission Strukturreform der gesetzlichen Krankenversicherung hat in ihrem Endbericht (Bundestagsdrucksache 11/6380 vom 12. Februar 1990 S. 115 - Nr. 99 -) einstimmig vorgeschlagen, gesetzliche Beschränkungen für die Betriebsformen öffentlicher Krankenhäuser aufzuheben und den Trägern die Möglichkeit zu geben, ihre Krankenhäuser auch in privatrechtlicher Form zu führen.

Die Rechtslage in Thüringen soll über die Regelungen in den §§ 57 und 57a der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen hinaus eindeutig ausgestaltet werden, diese Möglichkeiten zu bieten. Den Kommunen muß deshalb erlaubt werden, die geeignete Rechtsform für ihre Krankenhäuser selbst frei zu bestimmen. Diese Wahlfreiheit schließt natürlich auch ein, dass Kommunen die bisherige Rechtsform beibehalten, wenn diese sich bewährt. Die Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsform hängt entscheidend von den örtlichen Gegebenheiten ab und muss deshalb den Kommunen in eigener Verantwortung überlassen werden, die auch über die notwendige Kompetenz für eine sachgerechte Entscheidung verfügen. Die Zulassung privater Rechtsformen trägt damit zu einer Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bei.

Die Erfahrungen der alten Bundesländer legen es nahe, die Frage der Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser im Thüringer Krankenhausgesetz - als Spezialvorschrift - zu regeln, da sie in diesen Gesamtzusammenhang gehört.

Absatz 1 Absatz 1 ermöglicht es den Kommunen, außer dem Eigen- oder Regiebetrieb auch eine Rechtsform des privaten Rechts für ihre Kliniken frei zu wählen.

Darüber hinaus wird durch den zweiten Halbsatz die Möglichkeit eröffnet, Einrichtungen, die mit einem Krankenhaus verbunden sind, zusammen mit diesem in einem einzigen Unternehmen zu führen.

Absatz 2 Nummer 1 sichert den durch den Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrag als Unternehmensziel ab.

Nummer 2 gewährleistet die Überwachungs- und Kontrollfunktion und damit den Einfluß der kommunalen Gremien auf das Krankenhaus. Der Einfluß in einem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Überwachungsgremium wird durch die in dieses Gremium entsandten Mitglieder ausgeübt. Der Einfluß einer Kommune als Gesellschafterin ist demnach regelmäßig dann angemessen, wenn sich der Anteil der von ihr in dieses Gremium delegierten Mitglieder an der Quote ihrer Beteiligung orientiert. Auch ohne Vorliegen eines Weisungsrechts eines Gesellschafters ist davon auszugehen, dass die von ihm bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Überwachungsgremiums auch seine Interessen wahrnehmen.

Nummer 3 stellt sicher, dass Beteiligungen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie als Mitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins grundsätzlich nicht zulässig sind.

Absatz 3 Absatz 3 erweitert den Geltungsbereich auf vergleichbare Einrichtungen, insbesondere im Rehabilitations- und Pflegebereich, bei denen ein gemeinsamer Betrieb mit dem Krankenhaus organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Den Kommunen soll dadurch die geforderte enge Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen

Leistungsbetriebe ermöglicht werden.

Zu § 28: Jahresabschlußprüfung Absatz 1 Die Prüfung der gemäß § 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu erstellenden Jahresabschlüsse der Krankenhäuser durch externe Prüfer entspricht allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten.

Nur geprüfte Jahresabschlüsse bieten die Gewähr dafür, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten sind. Die Richtigkeit der Zahlen der Buchführung ist Voraussetzung für die korrekte Ausfüllung des Kosten- und Leistungsnachweises und damit für die Führung der Pflegesatzverhandlungen. Im Rahmen der Jahresabschlußprüfung wird auch die Abgrenzung der nichtpflegesatzfähigen Kosten (z. B. Investitionskosten) geprüft. Die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Bestellung externer Prüfer trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Verwaltungen der Kliniken Thüringens in einem besonderen Stadium des Aufbaus und der Entwicklung befinden.

Absatz 2 Die Regelung nennt die Gegenstände der Prüfung. Die Nummern 1 und 2 sind in der Wirtschaft allgemein üblich; sie sind für den Krankenhausträger, die Kostenträger und das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium von Interesse. Nummer 3 erlaubt der Förderbehörde, auf detaillierte Verwendungsnachweise über die pauschalen Fördermittel nach § 12 zu verzichten. Nummer 4 gewährleistet die zweckentsprechende Verwendung der aufgrund von Zuschlägen auf die Pflegesätze erwirtschafteten Investitionsmittel und stellt sicher, dass die in Investitionsverträgen vereinbarten Ziele tatsächlich erreicht werden.

Absätze 3 und 4 Absatz 3 regelt in üblicher Weise die Frage des Testats durch den Abschlußprüfer. Absatz 4 verpflichtet das Krankenhaus, der zuständigen Behörde den Jahresabschluß und den Prüfbericht auf Verlangen vorzulegen. Den Kostenträgern steht dieses Recht während der Pflegesatzverhandlungen gemäß § 16 Abs. 5 der Bundespflegesatzverordnung zu.

Absatz 5:

Um zu vermeiden, dass die Pflicht zur Jahresabschlußprüfung mit gleichen bereits bestehenden Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften kollidiert, wird die Nachrangigkeit der Prüfungspflicht nach diesem Gesetz bestimmt.

Hiervon erfaßt sind auch kommunalrechtliche Regelungen.

Zu § 29: Zuständigkeiten Absatz 1 Satz 1 regelt die Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Gesundheit als zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des SGB V, die den Krankenhausbereich betreffen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorschriften:

- Genehmigung von Abschluß und Ablehnung von Versorgungsverträgen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V,

- Genehmigung der Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V,

- Anstreben des Einvernehmens bei Abschluß und Kündigung von Versorgungsverträgen mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 Abs. 4 Satz 3 SGB V,