Belastung von Böden auf Sportschießplätzen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist z. B. die Aussage der Landesregierung (Drucksache 1/1701): Das Umweltbundesamt Berlin hat bereits 1983 durch Forschungsaufträge die Belastung von Böden auf Sportschießplätzen durch Bleischrot und Wurftauben untersuchen lassen. Die Ergebnisse wurden vom Umweltbundesamt Berlin im Jahr 1989 (Texte 35/89) veröffentlicht. Durch diese Untersuchungen wurde festgestellt, dass eine Umweltbelastung, insbesondere eine Belastung von Grund- und Trinkwasser, durch die Blei-Arsen-Antimon-Legierung, wie sie für Schrote in Jagd- und Sportpatronen verwendet wird, nicht besteht.

Die Legierung bildet aufgrund ihrer Zusammensetzung ein sogenanntes Oxidhäutchen, welches korrosionsfest ist und somit eine weitere Auflösung der Schrote verhindert. in Übereinstimmung zu bringen mit dem Bericht (Umweltbundesamt, Texte 35/89) zu ebendieser Untersuchung, in dem zu lesen ist: Weder das elementare Bleischrot, noch die sich daraus bildende Kruste aus Oxidationsprodukten können im Boden als stabil betrachtet werden. Nach Jorgensen & Willems wird Bleischrot in 100-300 Jahren vollständig in die Oxidationsprodukte umgewandelt. Es ist anzunehmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei niedrigem hohem Anteil gelöster organischer Säuren oder einer regelmäßigen Bodenbearbeitung, dieser Prozess schneller vonstatten geht.... Für die folgenden Berechnungen wurden 100 Jahre als Zeitspanne vom Ausbringen des Bleischrots bis zur vollständigen Auflösung und der Adsorption oder Fällung in der Bodenmatrix angesetzt. (S. 92) Und Beim vorliegenden Ansatz wurde eine.... jährliche Lösungsrate von einem Prozent gewählt. Beim Vergleich der so berechneten und gemessenen Werte ergab sich, dass sowohl die Immission als auch die Lösungsrate unterschätzt wurden. Für die vorliegende Skeet-Anlage und die 21jährige Betriebsdauer sind vielmehr eine jährliche Bleischrotimmission von etwa 100g/m2 und eine jährliche Lösungsrate von etwa 2,5 Prozent anzusetzen. Würde diese Lösungsrate linear verlängert, wäre eine vollständige Auflösung des Materials nach ca. 40 Jahren zu erwarten. (S. 98)?

2. Bedeutet die Aussage der Landesregierung (Drucksache 1/1701): Anders verhält es sich auf Sportschießanlagen, wo die Verwendung von Stahlschroten tatsächliche Berechtigung hat. Obwohl die Herstellung von Stahlschroten und entsprechenden Waffen höhere

Aufwendungen (Material und Energie) verlangen, sollte im Sportbetrieb diese Variante bevorzugt werden., daß die Landesregierung einen Antrag entsprechend Drucksache 1/728, Verbot der Bodenkontamination auf Schießsportplätzen, unterstützen würde?

3. Ist der Landesregierung bekannt, dass spezielle Stahlschrotwaffen in Thüringen bereits - bis jetzt nur für den Export in Länder, die das Problem Bleischrot erkannt und Bleischrot verboten haben - hergestellt werden?

4. Ist das Argument der Gefährdung des Jägers durch Stahlschrot - Stahlschrote... prallen zurück. Der Jäger und seine Umgebung würden somit beträchtlich gefährdet. (Drucksache 1/1701) - nicht dann doch eher eine Frage der Berücksichtigung der Munitionseigenschaften durch den Jäger, die Gefährdung von Menschen auszuschließen (IWRB Workshop, Brussels, Belgium, 13-15 June, 1991)?

5. Ist ein Argument gegen Stahlschrot wie: Ein schnelles und schmerzloses Töten des Wildes wird nur durch das bleihaltige Schrot gesichert. (Drucksache 1/1701), nach dem Studium der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur (z.B. G.C. Sanderson and F.C. Bellrose, 1986: The Review of the Problem of Lead Poisoning in Waterfowl, Illinois Nat. Hist. Surv. Bull. Special Publ. 4), nicht doch eher in den Bereich des nicht zu verifizierenden Vorurteils zu verbannen?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juni 1993 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Zwischen beiden Zitaten besteht kein Widerspruch, wenn die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Pöse (LL-PDS) vom 12. Oktober 1992 (Drucksache 1/1701) vollständig gelesen wird. Im Anschluß an das Zitat heißt es dort weiter: Zusätzlich zu den Ergebnissen der praktischen Untersuchungen versuchten die Wissenschaftler mit mathematischen Hochrechnungen und Laborversuchen herauszufinden, wie eine theoretische Bodenkontamination in einigen hundert Jahren aussehen könnte. Die Untersuchungen führten jedoch zu keinen aussagefähigen Ergebnissen.

Auch der Auszug aus dem Forschungsbericht ist vom Fragesteller nicht vollständig wiedergegeben. Dort heißt es nämlich: Die Anwendung des Simulationsprogrammes bestätigt die hohe Festlegung von Blei in den obersten 20 bis 30 cm dieses Bodens. Eine Grundwasserkontamination durch Blei ist selbst nach 50jähriger Betriebsspanne nicht zu befürchten (Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Text 35/89, Seite 98).

Zu 2.: Schießsportplätze und Schießanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung und unterliegen somit der Kontrolle und Überwachung der zuständigen Behörden.

Zur Vorsorge beim Betreiben derartiger Anlagen kann die Behörde Auflagen im Sinne des Bodenschutzes (z. B. Forderung der Entsorgung von Bleischrot) auferlegen. Es besteht ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium, um mögliche Umweltgefährdungen zu verhindern, so dass ein Verbot dieser Schrote nicht erforderlich ist.

Zu 3.: Ja.

Zu 4.: Nein.

Im Gegensatz zu bleihaltigen Schroten geben Stahlschrote ihre Energie nur zu einem geringen Teil an ein Ziel weiter und prallen ab. Die dadurch entstehende Gefährdung wäre durch den Schützen nur eingeschränkt beherrschbar. Die Sicherheit beim Umgang mit Waffen und Munition muss an erster Stelle stehen.

Zu 5.: Die zitierte Literatur aus dem Jahre 1986 wurde von der Landesregierung in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht herangezogen.

Ist jedoch die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Dies wird nur durch Jagdgeschosse erfüllt, die sich beim Auftreffen bzw. Eindringen in den Wildkörper verformen und somit ihre Energie an den Wildkörper abgeben können.

Die Vorschriften des Tierschutzes sind wesentlicher Gradmesser dafür, ob alternative Munitionsarten Verwendung finden können. Auch in dieser Hinsicht ist ein Verbot der jetzt üblichen Munition nicht angebracht.