Sind seit dem 3 Oktober 1990 Medizinische Fachschulen geschlossen worden und wenn ja
Welche Medizinischen Fachschulen gibt es zur Zeit in Thüringen?
2. Sind seit dem 3. Oktober 1990 Medizinische Fachschulen geschlossen worden und wenn ja, warum?
3. Welchen Status und welche Struktur haben die Medizinischen Fachschulen?
4. Wie erfolgt in Zukunft in Thüringen die Ausbildung in den Krankenpflegeberufen und beim medizinischtechnischen Personal?
Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Juli 1993 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: In Thüringen gibt es zur Zeit Medizinische Fachschulen in Bad Liebenstein, Eisenach, Erfurt, Gera, Greiz, Jena, Meiningen, Mühlhausen, Nordhausen, Saalfeld, Suhl und Weimar.
Zu 2.: Seit dem 3. Oktober 1990 ist nur die Medizinische Fachschule an der Zentralklinik Bad Berka geschlossen worden.
In Bad Berka wurden Behinderte in den Fachrichtungen Medizinisch-technische Laborassistenz, Medizinischtechnische Radiologieassistenz und Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik ausgebildet.
Im Zusammenhang mit der Übernahme der ehemaligen Zentralklinik durch die Rhön-Klinikum-AG war ein weiteres Betreiben der Schule in Bad Berka nicht mehr möglich.
Da an der Medizinischen Fachschule in Erfurt in den gleichen Fachrichtungen ausgebildet wird, wurde mit Beginn des Schuljahres 1992/93 die gesamte Ausbildung von Bad Berka nach Erfurt verlagert und hier die Fortführung der Ausbildung für Behinderte gewährleistet.
Zu 3.: Die Medizinischen Fachschulen haben entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 des Vorläufigen Bildungsgesetzes vom 25. März 1991 (GVBl. S. 61) den Status von Fachschulen.
Da an diesen Schulen nach wie vor die Ausbildung in Pflegeberufen, Helferberufen und Assistentenberufen usw. erfolgt, wird mit dem Entwurf des Schulgesetzes eine Strukturierung nach Berufsschule, Berufsfachschule, Höhere Berufsfachschule und Fachschule in einer Bildungseinrichtung angestrebt.
Dabei dürfen die Festlegungen des Einigungsvertrages (jeweils § 30a des Krankenpflege- und des Hebammengesetzes) nicht unterlaufen werden, weil sonst die Gleichstellung der Medizinischen Fachschulen mit Krankenpflege- und Hebammenschulen in Frage gestellt ist.
Zu 4.: Die zukünftige Ausbildung in den Krankenpflegeberufen und beim medizinisch-technischen Personal erfolgt auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 719), des vom Bundesrat verabschiedeten und am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden MTA-Gesetzes und der jeweils bundesrechtlich geregelten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.