Fortbildung

3. das Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919

(Preuß. Gesetzessamml. 1920 S. 31), geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000),

4. die Verordnung zur Auslegung des § 29 Reichssiedlungsgesetz vom 6. September 1922 (RGBl. I S. 737), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349),

5. das Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (RGBl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777),

6. die Verordnung über die Einrichtung, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der Ämter für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 22. Dezember 1992 (GVBl. I S. 673), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1993 (GVBl. I S. 335),

7. die Verordnung zur Bestimmung weiterer Dienststellen, die dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft nachgeordnet werden vom 27. Januar 1993 (GVBl. I S. 33),

8. die Verordnung über Zuständigkeiten in der Agrarverwaltung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. I S. 673),

9. die Verordnung über Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst vom 18. Oktober 1979 (GVBl. I S. 237), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),

10. die Verordnung über Waldverzeichnisse vom 19. März 1981 (GVBl. I S. 140),

11. die Forstdienstkleidungsverordnung vom 28. März 1994 (GVBl. I S. 211),

12. die Verordnung über den praktischen Vollzug von Naturschutzmaßnahmen vom 6. Oktober 1982 (GVBl. I S. 241), geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130),

13. die Bewertungskommissionsverordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. I S. 35),

14. die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Sonderabfallabgabengesetzes vom 13. September 1993 (GVBl. I S. 407) und

15. das Gesetz über das befristete Nichtentstehen der Abgabe nach dem Hessischen Sonderabfallabgabengesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. I S. 535).

§ 2:

Personalräte

Die bisherigen Personalräte der Hauptabteilungen der Landräte und der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des gemeinsamen Personalrats. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte gemeinsam weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen.

§ 3:

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 46

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Die in der Fläche zuständigen Verwaltungen Hessens sind im nachgeordneten Bereich in den drei Fachgebieten höchst unterschiedlich organisiert:

I. Landwirtschaft, Landschaftspflege und Regionalentwicklungsverwaltung Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (HLRL) in Kassel und Wetzlar auf der mittleren und unteren Ebene, 16 Ämter für Regionalentwicklung, Landwirtschaft und Landschaftspflege (ARLL) auf der unteren Verwaltungsebene und insgesamt acht Sonderbehörden: Hessische Landwirtschaftliche Versuchsanstalt in Kassel, Milchwirtschaftliche Lehranstalt in Gelnhausen, Hessische Landwirtschaftliche Lehr- und Forschungsanstalt Eichhof in Bad Hersfeld, Hessische Landesanstalt für Tierzucht in Neu-Ulrichstein und Kirchhain, Hessisches Landgestüt Dillenburg, Lehrund Versuchsanstalt für Gartenbau in Wiesbaden und Kassel, Hessisches Bildungsseminar in Rauischholzhausen und Weinbauamt mit Weinbauschule in Eltville.

II. Naturschutz Drei Naturschutzabteilungen bei den Regierungspräsidien, insgesamt 33 kommunale untere Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und den Magistraten der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte. Die fachlichen Zuständigkeiten sind auf das Ministerium, die Regierungspräsidien und in Fragen der Biotopkartierung auf die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (HLFWW) verteilt.

III. Forsten Drei Forstabteilungen bei den Regierungspräsidien, derzeit 90, künftig 85

Forstämter auf der unteren Verwaltungsebene und die HLFWW. Dazu kommen drei Versuchs- und Lehrbetriebe in Lampertheim, Weilburg und Diemelstadt, die Aus- und Fortbildungsstätte in Schotten, dem jeweiligen Forstamt angegliedert, die fünf eigenständigen Maschinenbetriebe und die Staatsdarre in Wolfgang als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO.

Dieser organisatorischen Differenziertheit stehen zahlreiche fachliche Berührungspunkte gegenüber.

Die Naturschutzzuständigkeiten beziehen sich auf die gesamte Landesfläche.

Sie betreffen sowohl das Handeln der Landwirte und der waldbewirtschaftenden Institutionen als auch das Handeln Dritter. Die Zuständigkeit mehrerer Behörden bezüglich ein und desselben Sachverhalts wird so zum Regelfall. Als Beispiele seien hier die Stellungnahmen zur Bauleitplanung, zu Einzelbauvorhaben oder auch zum Straßenbau genannt. Dieser Zustand ist nur bedingt kundenfreundlich. Antragstellerin und Antragsteller müssen sich mit mehreren Behörden, gegebenenfalls auch mit sich widersprechenden Stellungnahmen auseinander setzen. Er stellt aber auch für die Bediensteten zunehmend eine Belastung dar. Der Aufgabenumfang ist in den letzten zwanzig Jahren stetig gewachsen, der Personalbestand aber nur in wenigen Teilbereichen. Neue Aufgaben, beispielsweise durch die Agenda 2000 der Europäischen Union, sind zu erwarten. Zudem haben sich die gesellschaftspolitischen Anforderungen an diesen Verwaltungsbereich verändert.

Aufgrund der Notwendigkeit der Konsolidierung des Landeshaushalts und des damit verbundenen Personalabbaus im Rahmen der natürlichen Fluktuation ist davon auszugehen, dass diese zusätzlichen Aufgaben künftig mit immer weniger Personal zu erledigen sein werden.

Ziel der Reform und des entsprechenden Artikelgesetzes ist es daher, in strafferen Organisationsformen Synergien zu erschließen und somit aufbauorganisatorisch die Voraussetzungen für eine effiziente Verbesserung der Ablauforganisation durch die von der Landesregierung bereits beschlossene Einführung der so genannten "Neuen Ressortsteuerung" zu schaffen.

Der vorliegende Gesetzentwurf zielt daher auf folgende wesentlichen Veränderungen der oben genannten Aufbauorganisation ab:

1. Die meisten Aufgaben der bisherigen ÄRLL sowie bestimmte Hoheitsaufgaben der Forstämter werden zu einer eigenen Organisationseinheit bei den staatlichen Landräten unter der Bezeichnung "Bereich Regionalentwicklung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz" (RLFN) zusammengefasst. Die bisherigen Standorte der ÄRLL sollen beibehalten werden.

Für Landkreise und kreisfreie Städte ohne Organisationseinheit RLFN erfolgt die entsprechende Aufgabenerledigung durch benachbarte Landkrei se mit RLFN-Organisationseinheit im Wege einer örtlichen Zuständigkeitserweiterung.

2. Die unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisausschüssen und den Magistraten der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte bleiben wie bisher kommunal, sollen jedoch an den 16 Standorten mit Organisationseinheiten RLFN organisatorisch zusammengefasst werden können.

3. Die Flurneuordnung wird zukünftig der Kataster- und Vermessungsverwaltung zugeordnet werden.

4. Die sieben landwirtschaftlichen Sonderbehörden, die Biotopkartierung bei der HLFWW, nichthoheitliche Aufgaben des Naturschutzes, der ÄRLL und des HLRL werden in einem "Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz" als Fachdienststelle zusammengefasst.

5. Hoheitliche Teile der Aufgaben des HLRL insbesondere aus den Bereichen Pflanzenschutz, Markt und Ernährung, Aufgaben aufgrund des Düngemittelgesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes sowie der Klärschlammverordnung werden dem Regierungspräsidium Gießen und Aufgaben aus dem Bereich Weinbau dem Regierungspräsidium Darmstadt zugeordnet. Zum Regierungspräsidium Kassel gehen die bisher am Standort Kassel des HLRL wahrgenommenen Aufgaben.

6. Das Aufgabengebiet der Förderung der Landwirtschaft wird auf zwei Verwaltungsstufen angesiedelt: Vor Ort ist der staatliche Landrat, RLFNBereich, zuständig. Die fachliche Steuerung erfolgt - ohne Zwischenschaltung der Regierungspräsidien - direkt durch das Landwirtschaftsministerium.

7. Den erwerbswirtschaftlichen Besonderheiten der Forstverwaltung wird durch die Einrichtung eines Landesbetriebes "Hessen-Forst" nach § 26 Abs. 1 LHO entsprochen. Ihm werden Aufgaben der Forstabteilung des HMULF und der Regierungspräsidien, der HLFWW (mit Ausnahme der Biotopkartierung) ebenso wie die zukünftig 85 Forstämter mit Nebenbetrieben und Maschinenbetrieben zugeordnet.

8. Die Aufgaben der Oberen Fischereibehörde bleiben wie bisher bei allen drei Regierungspräsidien angesiedelt. Obere Jagdbehörde für das gesamte Land wird das Regierungspräsidium Kassel.

Zusammen mit den weiteren, durch Kabinettsbeschluss eingeleiteten Maßnahmen, wie der angestrebten Änderung der Organisationsstrukur der Domänenverwaltung, entsteht so eine gestraffte, integrative Verwaltungsorganisation mit übersichtlicher Bündelung der Zuständigkeiten auf allen Verwaltungsebenen. Darüber hinaus sind noch eine Reihe von Aufgabendelegationen und der Abbau von Einvernehmens- und Zustimmungsregelungen vorgesehen, die noch nicht im Einzelnen abschließend feststehen. Entsprechende Maßnahmen sollen im Rahmen der anstehenden Gesamtnovellierung des Naturschutzgesetzes durchgeführt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1:

Allgemeines:

Die Verwaltung für Regionalentwicklung und Landwirtschaft hat den politischen Auftrag, als "Dienstleister für den ländlichen Raum" tätig zu sein.

Dienstleistung heißt hier, die Bedürfnisse und Wünsche der betroffenen Menschen aufzunehmen und sie dabei zu unterstützen, für eine Entwicklung im ländlichen Raum Verantwortung zu übernehmen, die den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen entspricht.

Unter den gegebenen Rahmenbedingungen fällt es insbesondere den Landwirten, die neben der Erzeugung von Grund- und Verbrauchsprodukten hoher Qualität auch den Erhalt der Kulturlandschaft garantieren, immer schwerer, ein angemessenes Betriebseinkommen zu erwirtschaften.

Es ist schon jetzt absehbar, dass die Beschlüsse zur Agenda 2000 diese Situation noch verschärfen werden. Deshalb gewinnt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Einkommenssituation der Betriebe zu verbessern, weiter an Bedeutung.

Es liegt also weitgehend im öffentlichen Interesse, dass es staatlich unterstützte landwirtschaftliche Institutionen gibt,