Lösung. Der vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen und enthält die notwendigen

Thüringer Landtag - 1. Wahlperiode

Drucksache 1/2568

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse A. Problem und Regelungsbedürfnis

Nach § 875 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, soweit ein Gesetz nichts anderes vorschreibt, zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Ist das aufzuhebende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist nach § 876 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich; im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechts (subjektiv-dinglichen Rechts) ist die Zustimmung derjenigen erforderlich, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird (§ 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Artikel 120 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch räumt der Landesgesetzgebung die Befugnis ein, gewisse Verfügungen über Grundstücke (Grundstücksteile) und Grundstücksrechte ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten zuzulassen, wenn die zuständige Behörde (Gericht oder Verwaltungsbehörde) in einem Zeugnis - Unschädlichkeitszeugnis - feststellt, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten nicht schädlich ist. Der Zweck einer solchen Feststellung sei an Hand des wichtigsten Falles, dass ein Teil eines Grundstücks lastenfrei veräußert werden soll, verdeutlicht: Normalerweise müßten die bisherigen Belastungen vom Erwerber ganz oder (im Rahmen des § 1132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu einem entsprechenden Teil übernommen werden, es sei denn, die Berechtigten willigten in die lastenfreie Abtrennung ein (Entpfändungserklärung, Freigabeerklärung, Löschungsbewilligung). Nun wird einerseits der Erwerber kleinerer Trennstücke im allgemeinen nicht geneigt sein, die Lasten zu übernehmen. Andererseits kann die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung am Widerstand der Berechtigten oder aus anderen Gründen scheitern; mindestens aber ist ihre Einholung mit Aufwendungen (Zeit und Kosten) verbunden.

B. Lösung:

Der vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen und enthält die notwendigen Regelungen.

C. Alternativen keine.

D. Kosten Unschädlichkeitszeugnisse sind nach Nummer 1.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung gebührenfrei.

Entstehende Bearbeitungskosten sind geringfügig und werden durch Erleichterungen im Arbeitsablauf bei den Antragstellern (insbesondere Gemeinden), den Katasterämtern und den Grundbuchämtern ausgeglichen. Die entstehenden Auslagen sind gemäß Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 1

und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom Antragsteller zu erstatten.

E. Zuständigkeit Federführend ist der Innenminister.

Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Wenn durch ein behördliches Zeugnis (Unschädlichkeitszeugnis) festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist, kann

1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) oder ein Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, frei von Belastungen veräußert werden,

2. ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, ohne die Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück belastet ist,

3. bei Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden,

4. ein Grundstück, dessen Teilung nach gesetzlicher Vorschrift der Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf, ohne diese Zustimmung geteilt werden.

§ 2:

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann ferner zu dem Zweck ausgestellt werden, den einem Grundstückseigentümer zustehenden Entschädigungsanspruch für Entziehung oder Beschädigung des Grundstücks, seiner Bestandteile oder des Zubehörs von den Rechten zu befreien, die einem dinglich Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift zustehen. Für Entschädigungsansprüche eines Erbbauberechtigten gilt diese Vorschrift entsprechend.

§ 3:

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

§ 4:

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für den Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist. Dies ist gegeben, wenn

1. im Falle des § 1 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist; ruht die Belastung, von der das Trennstück oder das zu veräußernde Grundstück befreit werden soll, auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers, so kommt es auf das Verhältnis des zu veräußernden Grundstücks oder Trennstücks zur Gesamtheit der belasteten Grundstücke an,

2. im Falle des § 1 Nr. 2 das Recht des Zustimmungsberechtigten oder das aufzuhebende Recht von geringer Bedeutung ist,

3. in den Fällen des § 1 Nr. 3 und 4 durch die Teilung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird,

4. im Falle des § 2 der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wird.

(2) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.

§ 5:

Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 6:

Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 7:

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens erteilt das für dieses Verfahren zuständige Flurneuordnungsamt das Zeugnis.

(2) Liegt das betroffene Grundstück in den Bezirken mehrerer Ämter, so ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt. Sind die Grundstücksteile gleich groß, setzt die obere Katasterbehörde oder die obere Flurneuordnungsbehörde fest, welches Amt zuständig ist.

§ 8:

(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und den gehörten Beteiligten bekanntzumachen. Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist ferner dem Grundstückseigentümer und den dinglich Berechtigten, deren Rechte davon betroffen werden, bekanntzumachen, auch wenn sie nicht vorher gehört worden waren.

(3) Alle Ausfertigungen des Unschädlichkeitszeugnisses sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 9 zu versehen.

(4) Für die Bekanntmachung gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314).

§ 9:

(1) Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer und jedem dinglich Berechtigten, dessen Recht davon betroffen wird, gegen die Ablehnung des Antrags nur dem Antragsteller, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung an ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Kreisgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Kreisgerichts zu stellen. Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Kreisgericht kann dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entsprechend § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewähren, wenn er die Frist nach Absatz 1 Satz 1 versäumt hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 10:

Für das gerichtliche Verfahren werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren erhoben. Der Wert richtet sich nach dem Wert des Trennstücks oder des Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder des Entschädigungsanspruchs; sofern jedoch der Wert der Belastung, von der befreit oder die verteilt werden soll, geringer ist, nach diesem.

§ 11:

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. Sie wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.