Unschädlichkeitszeugnisses

Für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses werden Gebühren nicht erhoben.

§ 14

(1) Dieses Gesetz tritt am... in Kraft.

(2) Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Begründung

A. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzentwurf soll Probleme im Grundstücksverkehr mit Trennstücken von geringem Wert und geringer Größe beseitigen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 Nr. 1:

Als Belastung, auf die sich das Unschädlichkeitszeugnis bezieht, kommt eine jede Belastung privatrechtlicher Natur in Betracht. Nach dem bisher geltenden Recht, insbesondere nach preußischem Recht, darf sich das Unschädlichkeitszeugnis auf den Nießbrauch und Dienstbarkeiten aller Art sowie das Erbbaurecht und Vorkaufsrecht nicht erstrecken. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Möglichkeit, durch Unschädlichkeitszeugnisse lastenfreie Abschreibungen zu bewirken, erheblich erweitert.

Zu § 1 Nr. 2:

Diese Bestimmung erleichtert die (unabhängig vom Fall der Veräußerung etwa in Betracht kommende) Aufhebung einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 bis § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder eines anderen subjektivdinglichen Rechtes - außer der Grunddienstbarkeit kommen nur in Betracht: eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellte Reallast (§ 1105 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestelltes Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) -, und zwar dadurch, dass die nach § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich erforderliche Zustimmung der an dem Grundstück des Berechtigten dinglich Berechtigten durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt wird.

Zu § 1 Nr. 3:

Der Zweck der Bestimmung ist folgender: Im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks haften nach § 1108 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die neuen Eigentümer der Teilstücke für die Leistungen als Gesamtschuldner. Die Bestimmung (Artikel 120 Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Gesetzbuch) soll dort, wo die lastenfreie Abtrennung nicht gerechtfertigt ist, die Teilung wenigstens dadurch erleichtern, dass die Unschädlichkeit einer Verteilung der Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks behördlich bescheinigt wird.

Zu § 1 Nr. 4:

Im Falle der Teilung eines Grundstücks, das nach gesetzlicher Vorschrift nur mit Zustimmung dinglich Berechtigter geteilt werden darf, wird die Teilung dadurch erleichtert, dass das Unschädlichkeitszeugnis die Zustimmung der dinglich Berechtigten ersetzt.

Zu § 2:

Mit dieser Bestimmung soll die Regelung von Entschädigungsansprüchen für Entziehung oder Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile sowie Zubehör dadurch erleichtert werden, dass sie von Rechten, die dinglich Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften, befreit werden, wenn die Berechtigten anderweitig gesichert sind oder werden.

Zu § 3: Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Dabei ist zu prüfen, ob der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unschädlichkeit hat.

Zu § 4:

In § 4 werden die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen, damit ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt werden kann. Es ist stets darauf zu achten, dass dem Berechtigten keine Nachteile entstehen und dass die Abtrennung des Teilstücks den verbleibenden Teil des Grundstücks nur unwesentlich in Größe und Wert beeinträchtigt.

Zu § 7:

In der Frage der Zuständigkeit ist die Befugnis zur Erteilung der Unschädlichkeitszeugnisse ausschließlich Verwaltungsbehörden anvertraut worden, und zwar den hierfür besonders geeigneten Katasterämtern oder im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens den Flurneuordnungsämtern.

Zu § 8:

Die Anhörung der Berechtigten sollte nur dann erfolgen, wenn es wirtschaftlich ist.

Grundsätzlich ist die Erteilung oder Versagung des Unschädlichkeitszeugnisses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zu § 9:

Gegen die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses wie auch gegen die Versagung eines solchen Zeugnisses können die Beteiligten das ordentliche Gericht anrufen. Diese Regelung mag ungewöhnlich erscheinen, handelt es sich doch bei den behördlichen Entscheidungen der hier in Betracht kommenden Art zweifellos um Verwaltungsakte. Die Gründe, die Aufgabe der Nachprüfung dieser Entscheidungen nicht dem Verwaltungsgericht, sondern dem Kreisgericht zuzuweisen, sind im wesentlichen folgende:

1. Für die Frage, ob ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt werden kann, sind privatrechtliche Gesichtspunkte maßgebend;

2. die Kreisgerichte besitzen eher die für die Entscheidung oft erforderliche Ortskenntnis oder können sich diese leichter verschaffen als die (meist ortsferneren) Verwaltungsgerichte;

3. die Kreisgerichte verfügen über die grundbuchmäßigen Unterlagen und werden die grundbuchmäßigen Auswirkungen besser übersehen als die Verwaltungsgerichte;

4. die Kreisgerichte sind als Grundbuchämter ohnehin mit der Bearbeitung der Rechtsvorgänge befaßt.

Zu § 10:

Diese Bestimmung regelt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn einer der Beteiligten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.

Zu § 11:

Nach § 19 der Grundbuchordnung erfolgt eine Eintragung nur, wenn derjenige sie bewilligt, der von ihr betroffen ist. Absatz 1 stellt klar, dass das Unschädlichkeitszeugnis die Bewilligung ersetzt.

Die Wirksamkeit der Unschädlichkeitszeugnisse bis zur Rechtskraft aufzuschieben (§ 11 Abs. 1 Satz 2) ist notwendig, weil aufgrund des Zeugnisses Eintragungen und Löschungen im Grundbuch vorgenommen werden und nachträgliche Berichtigungen gefährlich und mißlich sind.

Zu § 12:

Diese Bestimmung besagt, dass öffentliche Lasten (beispielsweise Baulasten) auch auf dem Trennstück bestehen bleiben.

Zu § 13:

Die Bestimmung besagt, dass entsprechend den Vorschriften anderer Bundesländer keine Verwaltungsgebühren für Unschädlichkeitszeugnisse zu erheben sind.

Zu § 14:

Der § 14 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und enthält in Absatz 2 eine Übergangsregelung.