Wohnungen

Richter übernimmt daher weitgehend die den heutigen Gegebenheiten angemessenen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes.

Die bloße Anwendung des Bundesrechts, eventuell mit geringen Abweichungen, würde eine Abhängigkeit schaffen und die Möglichkeiten einschränken, die bei einem eigenständigen Landesumzugskostenrecht bestehen, um auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren oder besonderen Belangen des Landes Rechnung zu tragen. Die Schaffung eines landeseigenen Umzugskostenrechts entspricht auch der Praxis der Mehrheit der Altländer.

Eine materielle Abweichung vom Bundesrecht sieht der Entwurf hinsichtlich der Fahrkostenerstattung für die Umzugsreise vor; diese in § 7 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehene allgemeine Begrenzung der Fahrkostenerstattung entspricht dem Gebot der Sparsamkeit.

Des weiteren greift der Entwurf in § 12 Abs. 5 eine Regelung auf, die in den Anfangsjahren der Bundesrepublik einmal bestand und Trennungsgeldempfängern, denen Umzugskostenvergütung zugesagt ist, das Beschaffen einer Wohnung am neuen Dienstort erleichtern soll und gleichzeitig Trennungsgeld einspart. Die Kapitalisierung des Trennungsgeldes durch die Gewährung von Beiträgen zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen ist in den Altländern aufgrund der dortigen Wohnungsmarktsituation zwischenzeitlich weitgehend überflüssig geworden.

In den neuen Ländern besteht aufgrund anderer Gegebenheiten derzeit jedoch durchaus eine Berechtigung für eine pauschalierte und in ihrer Anwendung einfache Regelung, durch die Wohnraum beschafft und Trennungszeiträume verkürzt werden können.

Der Gesetzentwurf sieht in seiner Folge den Erlaß verschiedener Rechtsverordnungen vor, insbesondere über das Trennungsgeld bei Umzügen im Inland und über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld bei Auslandsumzügen.

Bis zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen regelt § 16 Abs. 2 des Entwurfs die Anwendung des entsprechenden Bundesrechts.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1: (Anwendungsbereich) Absatz 1:

Die Bestimmung regelt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen. Die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen für den betroffenen Personenkreis sind geschlechtsneutral gewählt. Sie können jederzeit auf Wunsch oder bei Bedarf in eine weibliche oder männliche Form gebracht werden.

Absatz 2:

Die Bestimmung regelt, welche Hinterbliebenen Berechtigte nach Absatz 1 Satz 2 sind.

Absatz 3:

Die häusliche Gemeinschaft wird durch eine nur vorübergehende Abwesenheit, wie beispielsweise Unterbringung in einem Internat, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Aufnahme eines Studiums, nicht aufgehoben. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit wird, scheidet in der Regel aus der häuslichen Gemeinschaft aus.

Eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (beispielsweise auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (beispielsweise in § 10 Abs. 3).

Zu § 2: (Anspruch auf Umzugskostenvergütung)

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung, und zwar

- die schriftliche Zusage (Absatz 1),

- die Beendigung des Umzugs (Absatz 2 Satz 1) sowie

- die fristgerechte Antragstellung (Absatz 2 Satz 2 und 3). Absatz 1:

Nach Satz 1 besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung nur, wenn sie schriftlich zugesagt worden ist. Die Umzugskostenvergütung soll im Interesse der Rechtsklarheit gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme zugesagt werden (Satz 2). Satz 3 bestimmt, dass bei Umzügen aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3) Umzugskostenvergütung nur gewährt wird, wenn sie vor dem Umzug zugesagt worden ist.

Absatz 2: Umzugskostenvergütung kann erst nach Beendigung des Umzugs gewährt werden. Sie ist innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist bei den dort genannten Behörden zu beantragen, zur Wahrung der Frist genügt nicht die Beantragung eines Abschlages.

Absatz 3: Absatz 3 bestimmt, dass Umzugskostenvergütung nicht gewährt wird, wenn der Umzug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme durchgeführt wird. Die Frist von fünf Jahren berücksichtigt in angemessenem Umfang, dass dem Umzug persönliche Umzugshinderungsgründe entgegenstehen können. Um dem Ausnahmecharakter des Satzes 2 gerecht zu werden, soll von der Verlängerungsmöglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Berechtigte nach Ablauf der Regelfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch nicht umziehen kann.

Für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine kürzere Frist von zwei Jahren (§ 4 Abs. 3).

Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird wirksam durch Bekanntgabe an den Berechtigten (§§ 41, 43 eine rückwirkende Zusage ist nicht möglich.

Zu § 3: (Zusage der Umzugskostenvergütung)

Die Bestimmung regelt, in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung besteht.

Nach § 31 des Entwurfs des Thüringer Beamtengesetzes in Verbindung mit § 28 ist der Bedienstete vor der Versetzung zu hören, so dass bereits im Zuge der Entscheidung über die Versetzung persönliche Hinderungsgründe mit zu berücksichtigen sind.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der nicht anfechtbar ist. Ob dem einzelnen Beamten oder Richter ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen Urteil vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86). Die für die Weitergewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Hinderungsgründe werden nunmehr im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 12 Abs. 3). Absatz 1: Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung besteht bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen nur, wenn der neue Dienstort ein anderer Ort als der bisherige Dienstort ist (Nummer 1). Dienstort und Wohnort im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen politischen Gemeinden.

Besondere Gründe im Sinne der Nummer 1 Buchst. b können dienstliche oder fiskalische Gründe sein. Ein besonderer Grund für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung kann auch das bevorstehende Ausscheiden aus dem Dienst sein. Darüber hinaus können in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe besondere Gründe im Sinne dieser Vorschrift sein. So kann beispielsweise Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an einem Dienstort ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug verbundene familiäre Belastung im Einzelfall nicht zumutbar wäre.

Die Umzugskostenvergütung darf nicht zugesagt werden, wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchst. c). Das Einzugsgebiet ist unmittelbar in dieser Bestimmung definiert. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet des neuen Dienstortes liegen.

Liegt die neue Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes oder seines Einzugsgebietes, ist ein Umzug nur dann aus dienstlichen Gründen durchgeführt, wenn zumindest ein räumlicher Zusammenhang besteht. Diese Feststellung ist vor dem Umzug zu treffen.

Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen.

Berechtigt im Sinne der Nummer 1 Buchst. d sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen (aktive Beamte und Richter). Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist Voraussetzung für die in der Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 4 zu regelnde Kostenerstattung (Reisebeihilfen für Familienheimfahrten). Nummer 2 behandelt die Fälle des § 78 Abs. 2 des Entwurfs des Thüringer Beamtengesetzes.

Die Regelung der Nummer 4 betrifft den Fall des Vorwegumzugs.

Absatz 2:

Die Zusage der Umzugskostenvergütung in Fällen der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.

Zu § 4: (Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen)

In den Fällen des § 4 besteht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung kein Rechtsanspruch.

Absatz 1:

Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 macht deutlich, dass die Umzugskostenvergütung in den genannten Fällen nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden kann. Außerdem gelten die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a bis d entsprechend.

Abordnung im Sinne der Nummer 2 ist auch die Abordnung/Zuweisung im Rahmen der Ausbildung.

Absatz 2:

Der Umfang der Umzugskostenvergütung in den Fällen der Nummern 2 und 3 ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz l.

Absatz 3:

Bei der in Satz 1 Nr. 1 aufgeworfenen Frage der Zumutbarkeit ist die Abgelegenheit von Plätzen nach objektiven, das Verbleiben an diesen Plätzen nach subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.