Fachhochschule

Besoldungsordnungen A und B) und 2 (Zulagenbeträge).

Zu § 3: § 3 regelt die Geltung der die Beamtenplanstellen betreffenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung unmittelbar für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Gewährleistung eines landeseinheitlichen Verfahrens.

Zu § 4: Absatz 1 gibt zur Wahrung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn im Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf, die Beamtendienstposten sachgerecht zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch Rechtsverordnung. Derartige Vorschriften sind im Bereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände der neuen Bundesländer zur Gewährleistung einer objektiven Dienstpostenbewertung erforderlich. Auch einige der alten Bundesländer kennen entsprechende Vorschriften.

Zu § 5:

Diese oder eine vergleichbare Bestimmung ist in allen Besoldungsgesetzen der Länder enthalten. Absatz 1 wiederholt § 17 im Hinblick auf die nachfolgenden Absätze.

Absatz 2 ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Regelung von Grundsätzen und Höchstgrenzen für Aufwandsentschädigungen im Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die aufgrund der Ermächtigung zu erlassenden Vorschriften sollen sicherstellen, dass Aufwandsentschädigungen sinn- und zweckgerecht gewährt werden und nicht die unzulässige Funktion einer Nebenbesoldung übernehmen.

Diesem Zweck dient auch Absatz 3, der nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht ergangen sind.

Zu § 6:

Hinsichtlich sonstiger Zuwendungen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sollen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zur Wahrung der Rechtseinheit im Land an die für Beamte des Landes geltenden Regelungen gebunden werden.

Zu § 7: Absatz 1 umschreibt den Begriff der Dienstwohnungsvergütung.

Absatz 2 enthält eine Ermächtigung zum Erlaß von Dienstwohnungsvorschriften und Vorschriften über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung. Die Grundsatzbestimmung des § 10 über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung ist insoweit nicht näher konkretisiert und bedarf der landesrechtlichen Ausfüllung.

Absatz 3 regelt für die übrigen Anrechnungstatbestände des § 10 die Zuständigkeit für den Erlaß von Verwaltungsvorschriften.

Zu § 8: Absatz 1 bestimmt, dass Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Zuschuß zur Beschaffung von Dienstkleidung gegeben wird, wenn der Beamte zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet ist. Damit wird zugleich angeordnet, dass die Gewährung des Sachbezugs Dienstkleidung nicht auf die Besoldung angerechnet wird. Die Bestimmung hat hauptsächlich Bedeutung für die Schutzpolizei. Es entspricht der Gleichbehandlung von

Schutz- und Kriminalpolizei, der Kriminalpolizei für die erhöhte Abnutzung der Privatkleidung im Dienst ein Kleidergeld zu gewähren. Außerdem wird die Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Absatz 2 regelt, in welchen Fällen Polizeivollzugsbeamte unentgeltliche Heilfürsorge erhalten und bestimmt die Zuständigkeit für den Erlaß der hierzu notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Absatz 3 trifft für Polizeivollzugsbeamte bei Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft eine Regelung über die unentgeltliche Bereitstellung dieser Unterkunft. Die Sachleistung unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft wird durch einen ermäßigten Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt, im übrigen nicht auf die Besoldung angerechnet.

Zu § 9: Absatz 1 trifft eine Zuständigkeitsregelung zur Festsetzung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen, die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht sind.

Absatz 2 enthält eine generelle Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften, soweit das Land hierzu befugt ist.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit der dem Finanzministerium unterstehenden Zentralen Gehaltsstelle.

Mit Feststellung der Besoldung ist nur die Festsetzung der Höhe des Gehalts gemeint; die Statusbegründung oder Statusänderung obliegt der personalführenden Stelle des jeweiligen Ressorts. Die personalführende Stelle hat der Zentralen Gehaltsstelle die individuellen Merkmale mitzuteilen, die für Beginn, Höhe, Dauer und Verbuchung der Bezüge der Beamten maßgeblich sind. Die dazu notwendigen Verfahrensregelungen erläßt der Finanzminister.

Zu § 10: Absatz 1 bestimmt das allgemeine Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

Nach Absatz 2 sollen die Bestimmungen über die oberstbehördliche Stellenzulage mit Wirkung vom l. Juli 1993 in Kraft treten.

Zu Anlage 1 - Vorbemerkungen: Vorbemerkung Nummer 1 enthält Bestimmungen zu Amtsbezeichnungen.

Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsordnungen abstrakt ausgebracht; diese Vorbemerkung schreibt für die Beamtinnen die weibliche Form der Amtsbezeichnung vor, soweit dies (sprachlich) möglich ist.

Vorbemerkung Nummer 2 regelt eine oberstbehördliche Stellenzulage aufgrund der Ermächtigung in Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 3 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

Thüringen schließt sich damit dem Grunde nach - jedoch nicht der Höhe nach - entsprechenden Regelungen anderer Länder an. Die Stellenzulage wird in Höhe von 10 vom Hundert der sich nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nach dem Stand vom 1. Juli 1991 ergebenden Endgrundgehälter oder, bei festen Gehältern des Grundgehalts der Besoldungsgruppe, mit einer Staffelung der Besoldungsgruppen entsprechend der Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R in Verbindung mit Anla-ge IX des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Satz 2 bestimmt, dass die Konkurrenzregelungen der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Vorbemerkung Nummer 3 zur Bundesbesoldungsordnung C und der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R entsprechend gelten. Die Zulage ist durch Nichtteilnahme an allgemeinen Bezügeanpassungen in der Höhe festgeschrieben.

Nach Vorbemerkung Nummer 3 hat die Bundesregelung einzelner Ämter durch die Zweite BesoldungsÜbergangsverordnung Vorrang vor der gleichzeitigen Regelung derselben Ämter in Anlage 1 (Artikel 31 des Grundgesetzes).

Zu den Thüringer Besoldungsordnungen A und B:

In den Thüringer Besoldungsordnungen A und B sind die landesspezifischen Ämter ausgebracht.

Parallel zur Einstufung durch die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung sind die Ämter der Staatssekretäre in die Anlage 1 aufgenommen. Wegen des Vorrangs des als vorübergehend anzusehenden Bundesrechts wird auf die Begründung zu Vorbemerkung Nummer 3 Bezug genommen. Sobald Bundesrecht insoweit außer Kraft tritt, gilt automatisch die landesrechtliche Einstufung nach Anlage 1.

Die Einstufung der Hochschulleitungsämter hält sich im Rahmen der Meßzahlen nach Vorbemerkung Nummer 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und berücksichtigt zugleich die in den alten Bundesländern bestehende Einstufungspraxis. Die Zuordnung der Kanzler von Fachhochschulen ist von der Mitte des maßgebenden Meßzahlrahmens (1500) abhängig gemacht. Soweit durch Fußnotenregelung für den jeweils ersten Amtsinhaber die nächsthöhere Besoldungsgruppe eröffnet wird, trägt dies der schwierigen Aufbauphase und der Notwendigkeit der Gewinnung qualifizierter Führungskräfte Rechnung. Meßzahl ist die Gesamtzahl der Stellen für Vollzeitkräfte der Hochschule nach dem jeweiligen Haushaltsplan zuzüglich eines Drittels der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten.

Die Zuordnung der Ämter Präsident und Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes zu den Besoldungsgruppen B 8 und B 4 knüpft an die bundesrechtliche Einstufung Regierungspräsident - in einem Regierungsbezirk mit mehr als 2 Millionen Einwohnern - und Regierungsvizepräsident - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten - an.

Das Landesverwaltungsamt mit einem voraussichtlichen Personalbestand von etwa 1 200 Beschäftigten ist zentrale Mittelbehörde (Regierungspräsidium) für das gesamte Land (etwa 2,5 Millionen Einwohner); diesem Amt sind vergleichsweise auch solche Aufgaben übertragen, für die in anderen Bundesländern eigene Landesbehörden eingerichtet sind.

In Thüringen ist nur ein Polizeipräsidium als zentrale Dienststelle für polizeiliche Aufgaben der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei eingerichtet. Die Einstufung des Amtes Polizeipräsident in die Besoldungsgruppe B 4 trägt dem Rechnung.

Die Zuordnung des Amtes Präsident des Landeskriminalamtes Thüringen in Besoldungsgruppe B 3 berücksichtigt die neben den originären Aufgaben einer kriminalpolizeilichen Landeszentraldienstsstelle nach dem Polizeiorganisationsgesetz zusätzlich übertragenen Funktionen (zum Beispiel Zentralstelle des Landes für die polizeiliche Datenverarbeitung und -übermittlung, den Betrieb eines Rechenzentrums für die Thüringer Polizei, Fernmeldeleitstelle).

Die Ausbringung des Amtes Präsident des Landesamtes für Soziales und Familie in Besoldungsgruppe B 3 ist sachgerecht, weil diesem Landesamt die Aufgaben des (in anderen Ländern selbständigen) Landesversorgungsamtes mitübertragen sind.

Die Einstufung des Amtes Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft in die Besoldungsgruppe B 3 ist sachgerecht, weil dieser Anstalt mit ca. 400 Beschäftigten zentral für Thüringen Aufgaben übertragen sind, die in den alten Bundesländern von mehreren kleineren Einrichtungen wahrgenommen werden.

Der erste Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz soll im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Amtes für die verfassungsmäßige Ordnung in der Aufbauphase in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft werden.

Der erste Direktor des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung soll wegen der hohen Brisanz und der besonderen Schwierigkeit des in diesem Amt zu bewältigenden SED-Unrechts in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft werden.