Dienstreisende

Die Vergütung bei einer Abordnung wird in den nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnungen geregelt. Da ein länger dauernder Aufenthalt an demselben Geschäftsort wie eine Abordnung behandelt wird, stehen dem Dienstreisenden gegebenenfalls auch Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zu.

Absatz 2:

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Vorliegen und Anerkennen der besonderen Fälle keine unterschiedliche Abfindung nur durch den Ablauf einer Frist begründet wird. Die Anerkennung besonderer Umstände ist bei Dienstreisen nicht anders zu beurteilen als bei einer Abordnung.

Zu § 11: (Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach § 11 Abs. 1)

Absatz 1: Verpflegung, die der Dienstreisende von dritter Seite aus persönlichen Gründen, beispielsweise von Verwandten, erhält, führt nicht zu einer Kürzung des Tagegeldes. Wenn der Dienstreisende ausschließlich aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Verpflegung erhält, ist davon auszugehen, dass sie ihm wegen seiner dienstlichen Stellung gewährt wird. Voraussetzung für die Kürzung des Tagegeldes ist nicht, dass die Kosten der Verpflegung zu Lasten des Landes gehen. Es ist auch dann zu kürzen, wenn der Dienstreisende die Verpflegung beispielsweise vom Bund, einer Gemeinde, einer amtlichen ausländischen Stelle oder von privater Seite erhält. In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz wird das Tagegeld nicht gekürzt.

Die Kürzung tritt in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 nur dann ein, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat (erhält).Wegen der Sonderregelung für bereitgestellte, aber nicht eingenommene Verpflegung vgl. § 11 Abs. 3.

In den Fahrkosten ist die Verpflegung beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, in den Nebenkosten beispielsweise bei Lehrgängen enthalten, bei denen die Kosten der Verpflegung mit der Teilnehmergebühr abgegolten werden. In diesen Fällen tritt die Kürzung auch dann ein, wenn der Dienstreisende die bereitgestellte Verpflegung nicht in Anspruch genommen hat.

Absatz 2: Vgl. die Begründung zu Absatz 1 sinngemäß.

Absatz 3: Triftige Gründe sind beispielsweise gesundheitliche oder religiöse Gründe.

Absatz 4:

Die Bestimmung lässt eine Sonderregelung beispielsweise bei der Unterbringung in einer Behelfsunterkunft zu.

Zu § 12: (Erstattung der Nebenkosten)

Die Bestimmung erfaßt die Auslagen für die Gepäckbeförderung ebenso wie die Gepäckaufbewahrung oder die Ausgaben für Eintrittskarten oder ähnliches, also für die Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen.

Nicht vergütet werden Auslagen für Gepäckversicherung oder übliche Reiseausstattung und eine eventuelle Wertminderung durch besondere Abnutzung von Kleidung und Koffern. Die Mitnahmeentschädigung für Gepäck im eigenen Kraftfahrzeug ist gesondert zu regeln, Reisegepäck bis 15 kg wird üblicherweise nicht gesondert vergütet, die Mitnahme als Handgepäck ist zumutbar.

In den Fällen, in denen üblicherweise Belege über Auslagen nicht erhältlich sind, genügt als Nachweis die dienstliche Erklärung des Dienstreisenden.

Zu § 13: (Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen)

Bei den hier angesprochenen kurzen Dienstreisen ist der Dienstreisende im Gegensatz zu längeren Dienstreisen in aller Regel nicht auf Gaststättenmahlzeiten und Hotelunterkunft angewiesen. Deshalb erhält er in diesen Fällen nicht das pauschal bemessene Tage- und Übernachtungsgeld; notwendige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft werden erstattet. Die Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis entspricht einem Grundsatz des Reisekostenrechts. Die Berechnung der Dienstreisedauer ergibt sich aus § 7.

Zu § 14: (Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen)

Absatz 1:

Die Bestimmung gewährleistet, dass in den Fällen der nachfolgenden oder vorhergehenden Gewährung von Trennungsgeld in Höhe des Trennungsreise- oder Trennungstagegeldes in der Abfindung keine Lücke oder Doppelzahlung entsteht.

Eine Dienstreise aus Anlaß der Einstellung setzt voraus, dass die Ernennung des Bediensteten schon vor der Reise wirksam geworden ist. Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 behandelt.

Absatz 2:

Es wird hierdurch beispielsweise ausgeschlossen, dass die Kosten einer Einstellungsreise von einem Urlaubsort zum Dienstort erstattet werden, soweit sie höher sind als die Kosten der Reise vom Wohnort zum Dienstort.

Absatz 3:

Die Bestimmung geht davon aus, dass dem Dienstreisenden Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft in der Regel nicht entstehen, wenn der Geschäftsort sein Wohnort ist. Wohnort kann auch ein zweiter Wohnsitz sein. Hat der Dienstreisende dennoch Auslagen, so stehen ihm Ansprüche in gleichem Umfang wie nach § 13 zu.

Eine Familienheimfahrt nach § 5 der Trennungsgeldverordnung ist keine Dienstreise im Sinne des § 14 Abs. 3, dies gilt auch für die Zeit des Bezugs von Trennungsreisegeld.

Absatz 5:

Die Bestimmung regelt die reisekostenrechtlichen Ansprüche der ehrenamtlichen Richter von Disziplinar- und Dienstgerichten, da das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter für sie nicht gilt.

Absatz 6:

Die hier angesprochenen Fälle sollen wegen der unvermeidlichen Kasuistik nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Zu § 15: (Aufwandsvergütung)

Die Bestimmung ist notwendig, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als bei normalen Dienstreisen und Dienstgängen entstehen.

Besondere Dienstzweige und Dienstgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung liegen nur vor, wenn gerade die Eigenart des Dienstzweiges oder des Dienstgeschäfts eine Ermäßigung der Reisekostenvergütung rechtfertigt.

In den Fällen des § 15 kann unter Umständen eine einheitliche Aufwandsvergütung für alle an einer Dienstreise teilnehmenden Personen festgesetzt werden.

Zu § 16: (Pauschvergütung)

Die Bestimmung bietet die Möglichkeit, die Einzelvergütungen für Dienstreisen und Dienstgänge für bestimmte Zeitabschnitte in einer Pauschvergütung zusammenzufassen. Sie dient daher der Verwaltungsvereinfachung. Sie hat nicht den Zweck, die Reisekostenvergütung nach § 4 durch eine Pauschalierung zu ermäßigen. Zulässig ist jedoch die Pauschalierung der Aufwandsvergütung nach § 15 (§ 4 Nr. 8). Dabei gilt der letzte Satz der Begründung zu § 15 entsprechend.

Zu § 17: (Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen)

Die Bestimmung erfaßt beispielsweise Auslagen für die Zimmerbestellung, für nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer und für Platzkarten. Sie kann in besonderen Fällen auch dann angewendet werden, wenn die Dienstreise noch nicht angeordnet worden war.

Zu § 18: (Auslandsdienstreisen)

Absatz 2:

Die §§ 1 bis 17 gelten auch für Auslandsdienstreisen, soweit die Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Sonderregelungen kommen beispielsweise in Betracht für die Fahrkostenerstattung und für die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes.

Zu § 19: (Richter)

Die Bestimmung dient der Klarstellung. Sie ist eine Folge der richterlichen Unabhängigkeit. Bei Auslandsdienstreisen bedarf es jedoch auch für diesen Personenkreis der Genehmigung oder Anordnung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Aus Absatz 2 darf allerdings nicht gefordert werden, dass bei anderen als den in Absatz 1 genannten Dienstreisen sowohl von Richtern als auch von Beamten die Dauer des Dienstgeschäfts regelmäßig zu überprüfen ist. Der Dienstreisende hat das Dienstgeschäft nach pflichtgemäßem Ermessen zu erledigen.

Zu § 20: (Trennungsgeld)

Absatz 1:

Die Bestimmung begründet den Anspruch auf Trennungsgeld bei Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. Sie stellt insoweit die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, also einer Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes, und die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes einer Abordnung gleich.

Absatz 2:

Für Dienstreisen in Länder der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb dieser Länder gelten die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes; die Auslandsreisekostenverordnung gilt insoweit nicht. Für Reisen in andere Länder und innerhalb dieser Länder gelten die Regelungen des Bundes.

Absatz 3:

Die Bestimmung räumt die Möglichkeit ein, für die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen.

Zu § 21: (Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß).

Die Bestimmung ist notwendig, weil die von ihr erfaßten Personen nicht unter § 1 Abs. 1 fallen. Wegen einer nach