Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung

Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die nur teilweise im dienstlichen, zum Teil aber auch im persönlichen Interesse liegen, sind keine Dienstreisen. Das Gesetz sieht aber die Möglichkeit vor, Auslagen auch in diesen Fällen zu erstatten. Reisen zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen sind Dienstreisen und fallen daher nicht unter § 21 Abs. 2.

Gleiches gilt für alle Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die dienstlich veranlaßt oder im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.

Absatz 3:

Die Bestimmung gilt nicht für die regelmäßigen, sondern nur für die außergewöhnlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte, beispielsweise bei einem ausnahmsweise zu leistenden Sonntags- oder Nachtdienst.

Zu § 22: (Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften)

Absätze 1 bis 3:

Diese Bestimmung enthält die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Zu § 23: (Verweisungen)

Wegen der nach diesem Gesetz nicht mehr geltenden Bestimmungen vgl. § 3 Abs. l.

Zu § 24: (Übergangsvorschrift)

Absatz 1:

Die Bestimmung dient der Rechtssicherheit in Übergangsfällen.

Absatz 2:

Die Rechtsverordnung zu § 20 Abs. 1 tritt mit diesem Gesetz in Kraft.

Die Anwendung der übrigen bundeseinheitlichen Bestimmungen stellt sicher, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Erlaß landeseigener Rechtsverordnungen und allgemeiner Verwaltungsvorschriften Regelungen zu diesen Bereichen bestehen. Dies ist notwendig, weil die derzeit für Thüringen kraft Einigungsvertrags geltenden bundesrechtlichen Regelungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne eine solche Übernahmevorschrift keine Anwendung mehr finden würden.

Durch die Einbeziehung des § 18 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 ist zudem geregelt, dass für Auslandsdienstreisen und Abordnungen ins Ausland und im Ausland abweichende Regelungen - die des Bundes - Anwendung finden. Eine Notwendigkeit, von den Verordnungsermächtigungen für den Auslandsbereich Gebrauch zu machen, besteht nur noch dann, wenn andere Regelungen als die des Bundes hierfür gelten sollen.

Zu § 25: (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten zu einem Zeitpunkt nach der Verkündung soll sicherstellen, dass gleichzeitig das Thüringer Umzugskostengesetz und die Thüringer Trennungsgeldverordnung angewendet werden können.