Veräußerung von Staatswald im Bereich des Hessischen Forstamts Hessisch Lichtenau in Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldtauschs

Zustimmung zur Veräußerung durch den Hessischen Landtag nach § 64 Abs. 2 LHO.

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, der Veräußerung der landeseigenen Waldgrundstücke in den Gemarkungen Waldkappel und Bischhausen (Staatswald Abt. 504 bis 507, 628, 629 und 633 bis 635) in einer Gesamtgröße von 126,8959 ha zuzustimmen. Die Grundstücke mit einem geschätzten Verkehrswert von rund 1.550.000 DM sollen im Wege eines dreiseitigen Tauschvertrages bei vollem Wertausgleich gegen Waldflächen des ehemaligen Ritterguts Wollstein (Gemarkungen Wollstein, Hetzerode und Reichenbach) abgegeben werden.

Begründung:

Im Bereich des Hessischen Forstamts Hessisch Lichtenau sind die Besitzverhältnisse von Staatswald und Privatwald teilweise ungünstig zersplittert. Die daraus resultierenden Nachteile sollen durch einen Waldtausch unter gegenseitiger Arrondierung des Waldbesitzes behoben werden.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt ein privater Waldeigentümer, die um sein landwirtschaftliches Hofgut gelegenen Waldflächen zu arrondieren und durch Zuerwerb von angrenzenden, teilweise stark zersplittert liegenden Staatswaldabteilungen zu vergrößern.

Im Gegenzug bietet sich für die Landesforstverwaltung die Gelegenheit, Waldflächen des ehemaligen Ritterguts Wollstein zu erwerben, die an den vorhandenen Staatswald angrenzen und vorteilhaft zu dessen Aufwertung und Arrondierung beitragen würden.

Mit Gutachten vom 25. Juni 1999 geht die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie für die landeseigenen Waldflächen mit einer Fläche von rund 131 ha von einem Verkehrswert (Zerschlagungswert) von rund 1,6 Mio. DM aus. Dies entspricht einem durchschnittlichen Grundstückswert einschließlich Aufwuchs von rund 1,22 DM/m.

Die Waldflächen des Ritterguts Wollstein wurden mit Gutachten der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie vom 30. März 1998, fortgeschrieben am 6. September 1999, in einer Größe von 142,98 ha mit einem Zerschlagungswert von rund 2,58 Mio. DM ermittelt.

Dies entspricht einem durchschnittlichen Grundstückswert einschließlich Aufwuchs von rund 1,80 DM/m.

Nach Abgleich der Grenzverhältnisse und Ermittlung der tatsächlichen Parzellengröße sollen an den privaten Waldbesitzer nun 126,8959 ha forstfiskalische Staatswaldfläche im Gesamtwert von 1.550.000 DM (rd. 1,22 DM/m2) übergehen. Dabei entfallen 634.479,50 DM auf den Grund und Boden und 915.520,50 DM auf den aufstockenden Waldbestand.

Im Gegenzug zahlt der Privatmann dem Rittergut Wollstein einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 2.393.754,70 DM (1,70 DM/m2 dafür, dass das Land als Tauschäquivalent die Waldflächen des Ritterguts in einer Größe von ca. 140,8091 ha erhält. Dabei entfallen 774.450,05 DM auf den Grund und Boden und 1.619.304,65 DM auf den aufstockenden Waldbestand.

Auf einen Wertausgleich, der aufgrund der bestehenden rechnerischen Wertdifferenz in Höhe von 844.000 DM eigentlich vom Land zu leisten wäre, hat der private Waldeigentümer verzichtet. Darüber hinaus trägt er die anlässlich des Tauschvertrages entstehenden Nebenkosten allein und in voller Höhe.

Die Kosten der Grundstücksvermessung, die für einen Teil der vom Land zu erwerbenden Waldfläche des Ritterguts Wollstein notwendig ist, werden vom Vermögensverwalter des Guts bzw. dem Erwerber der Restfläche des Ritterguts, einer kirchlichen Ordensstiftung, getragen. Das Land Hessen muss demnach für das Tauschgeschäft keine eigenen Haushaltsmittel aufwenden.

Von besonderem Interesse ist der Waldtausch bereits wegen der damit verbundenen Arrondierung des forstfiskalischen Grundbesitzes. Eine als Enklave teilweise in Gemengelage liegende forstfiskalische Fläche wird gegen kompakt liegende Waldflächen eingetauscht, die an vorhandenes Landeseigentum angrenzen. Die zu übernehmenden Flächen mit überwiegend älteren Fichtenbeständen lassen zudem mittel- bis langfristig höhere forstwirtschaftliche Erträge erwarten als die überwiegend aus Stockausschlag entstandenen Bestände der abzugebenden Staatswaldflächen. Für das Land ergibt sich neben der deutlichen Arrondierung auch der Vorteil der Verbesserung der Bestandsstruktur, da eine erhebliche Steigerung des Vermögenswertes im Zuge der weiteren Waldbewirtschaftung bereits aufgrund des Holzvorrates zu erwarten ist.

Die Zustimmung des Hessischen Landtags nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert der zu veräußernden Grundstücke mehr als 1 Mio. DM beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).