Wasserhaushaltsgesetzes

Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

(3) Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind in der Regel:

1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,

2. zeitweilig wasserführende Gräben,

3. Be- und Entwässerungsgräben,

4. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind.

§ 2:

Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer:

(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen; sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung.

(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluß.

§ 3:

Gewässereinteilung

Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

1. Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer und Bundeswasserstraßen,

2. Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer.

§ 4:

Eigentum am Gewässerbett:

(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern bleiben unberührt.

(4) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung, zugunsten der Gemeinde ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.

§ 5:

Uferlinie:

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.

(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.

§ 6:

Eigentumsgrenzen:

(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

2. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

§ 7:

Verlandung:

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinanderliegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.

(3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 6 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.

§ 8:

Überflutung Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 9:

Uferabriß

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.

§ 10:

Bildung eines neuen Gewässerbettes

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.

§ 11:

Entschädigung, Wiederherstellung:

(1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im

Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 12:

Verlassenes Gewässerbett, Inseln:

(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für Inseln entsprechend.

§ 13:

Kreis- und Gemeindegrenzen Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässermitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewirken Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 eine entsprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen.

§ 14:

Duldungspflicht des Eigentümers:

(1) Der Eigentümer hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.

(2) Diese Duldungspflicht gilt nicht für

1. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,

2. Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,

3. oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.

§ 15:

Benutzungen:

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1. das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen sowie Werftanlagen,

2. das Errichten und Betreiben von Fähren sowie

3. den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff.

(2) Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.

§ 16:

Benutzungsbedingungen und Auflagen:

(1) Benutzungsbedingungen nach § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können insbesondere zur näheren Bestimmung über Art, Maß und Umfang von Eingriffen in den Wasserhaushalt erteilt werden.

(2) Auflagen nach § 4 WHG können insbesondere erteilt werden, um nachteilige Wirkungen für

1. die Ordnung des Wasserhaushalts,

2. die Gesundheit der Bevölkerung,

3. die Sicherheit und Ordnung auf oder unmittelbar am Gewässer,

4. den Naturschutz und die Landschaftspflege,

5. das Wohnungs- und Siedlungswesen sowie den Verkehr,