Zuständig ist die Wasserbehörde sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen

§ 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.

(3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 53

Besondere Pflichten:

(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem Minister für Soziales und Gesundheit zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

Dritter Teil Anlagen § 54

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

(1) Wer Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG einbaut, aufstellt, unterhält, betreibt oder stillegt, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung eines Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.

(2) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instandzuhalten, instandzusetzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19 g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen.

(4) Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen.

Sie kann die Maßnahme endgültig untersagen, wenn Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können. Wird das Vorhaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt.

(5) Wer eine Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.

(6) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren geringgehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(7) Fortgeltende Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können durch die Wasserbehörde den geltenden Bestimmungen angepaßt werden.

(8) Der Minister für Umwelt und Landesplanung kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG

1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen,

2. die an Anlagenkataster nach Absatz 7 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,

3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, regeln,

4. nach § 19 i Abs. 2 WHG Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung regeln,

5. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19 i Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestellen ist,

6. bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19 l WHG ausgeführt werden müssen, sowie

7. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

§ 55

Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft:

(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser oder Abwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

§ 56

Genehmigung:

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und Stillegung von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. Das gilt nicht für

1. Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als 20 m3 täglich bemessen sind,

2. Anschlußkanäle für häusliches Abwasser, die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienen,

3. Anschlußkanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird und nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist,

4. Anlagen zur kontinuierlichen Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluß von weniger als 1 m3 täglich bestimmt sind,

5. Anlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind,

6. Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser nach § 57 Abs. 3.

(2) Serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen können von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle der Bauart nach zugelassen werden. Eine Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bauartzulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Thüringen.

(3) Das Genehmigungsverfahren für Abwasserbehandlungsanlagen, die für mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 1

500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt sind, schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung ein.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein.

Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

(2) Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden; sie sind in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.

§ 58

Abwasserbeseitigungspflicht:

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfaßt bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.

(2) Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.

(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,

4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,

5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,

6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,

7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder Ortssatzungen bleiben unberührt.

(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1, nach § 60 dieses Gesetzes und nach § 21 a Abs. 1 WHG oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.

(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts können durch Satzung Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes erheben.

§ 59