Wassergesetz
Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 129
Alte Rechte und alte Befugnisse:
(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund des genannten Wassergesetzes fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Der § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiß, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.
§ 130
Trinkwasservorbehalts-, Trinkwasserschutz- und Hochwassergebiete:
(1) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasservorbehaltsgebiete gelten als Wasservorbehaltsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in den Gebieten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
§ 131
Heilquellenschutz:
(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlaß neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle
beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 132
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
1. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
2. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes). § 133
Anhängige Verfahren
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des WHG und dieses Gesetzes Anwendung.
§ 134
Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften:
(1) Der Minister für Umwelt und Landesplanung erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1 a Abs. 1 WHG), insbesondere über
1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4, ihre Kontrolle und Überwachung,
6. Meßmethoden und Meßverfahren,
7. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, sowie die dazu erforderlichen Verfahren.
(2) Der Minister für Soziales und Gesundheit erläßt die zur Durchführung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 5. Februar 1976 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31/1 S. 1) erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 135
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und alle aufgrund des Wassergesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
2. die Anordnung über den Einsatz und die Tätigkeit von Helfern der Wasserwirtschaft vom 25. Februar 1981 (GBl. I Nr. 11 S. 127),
3. die Talsperren-Anordnung vom 10. Mai 1985 (GBl. I Nr. 16 S. 189),
4. die Anordnung über industrielle Absetzanlagen vom 15. Dezember 1987 (GBl. I 1988 Nr. 2 S. 16),
5. die Zuständigkeitsverordnung Wasserwirtschaft vom 28. November 1991 (GVBl. S. 622).