Auch hat der Rechnungshof Bewertungen über die Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde hergestellt war nicht in Frage

In Artikel 3 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen sind die übertragenen Aufgaben der obersten Dienstbehörde abschließend aufgeführt. Das Einvernehmen über die Bewertung von Stellen bei Eigenbetrieben nach § 16 ist nicht erwähnt. Allerdings ist es nach wie vor Praxis, bei Arbeitsplatzbewertungen das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen. Dies entspricht auch dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999. Danach ist der Senator für Finanzen zuständige Stelle für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen, bei Nichteinigung der neu eingerichtete Bewertungsausschuss.

Der Senator für Finanzen ist ­ insofern als Nachfolger der SKP ­ bisher in der Praxis weiterhin von einem erforderlichen Einvernehmen zwischen den Eigenbetrieben und ihm ausgegangen, der geprüfte Eigenbetrieb hat das Verfahren auch nicht bestritten. Nach Feststellungen des Rechnungshofs hat er allerdings in einer Reihe von Fällen ohne Beteiligung des Senators für Finanzen ­ also ohne Einvernehmen ­ Neubewertungen und Höhergruppierungen vorgenommen (näheres dazu vgl. Tz. 104 ff.). 4 Tarifgerechte Eingruppierung der Angestellten - Der Rechnungshof hat bei dem Eigenbetrieb die Funktionsbeschreibungen und die Personalakten von 43 Angestellten geprüft. Er hat bei der Prüfung der Eingruppierung keine neuen Bewertungen aufgrund von eigenen Arbeitsplatzüberprüfungen vorgenommen, sondern sich auf eine Aktenauswertung beschränkt.

Auch hat der Rechnungshof Bewertungen, über die Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde hergestellt war, nicht in Frage gestellt.

Durch Ausgliederungen und Umorganisationen haben sich in den letzten Jahren die Aufgaben des Eigenbetriebs und die Anzahl der Arbeitsplätze erheblich verändert. Arbeitsplätze sind weggefallen oder wurden neu geschaffen; einigen Bediensteten wurden neue Aufgaben zugewiesen. Ändern sich die auszuübenden Tätigkeiten wesentlich, kann dies Auswirkungen auf die Eingruppierung haben, was eine Neubewertung der Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle notwendig macht. Der Eigenbetrieb hat dies nicht immer beachtet. Anpassungen der Eingruppierungen hat es in einigen Fällen gegeben, allerdings nur wenn eine Höhergruppierung damit verbunden war. Anpassungen nach unten hat der Rechnungshof nicht festgestellt.

5 Einzelfälle - Der Eigenbetrieb hat in drei der geprüften Fälle nach organisatorischen Änderungen den Angestellten Tätigkeiten zugewiesen, die nicht mehr ihrer Eingruppierung entsprachen. Dadurch waren sie bis zu zwei Vergütungsgruppen zu hoch eingruppiert. Machen Umorganisationen neue Aufgabenzuschnitte der Arbeitsplätze erforderlich, so müssen den Angestellten in erster Linie Tätigkeiten entsprechend ihrer Eingruppierung zugewiesen werden. Ist dies nicht sofort möglich, sollte dies vordringlich angestrebt werden. Hierfür sprechen personalfürsorgerische und fiskalische Gründe.

Der Eigenbetrieb hat zwei Angestellte nach Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert, ohne das erforderliche Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen bzw. der SKP herzustellen und ohne den Entscheidungsvorbehalt des Senats zu beachten. Beide Angestellte erhielten zudem für mehrere Monate vor der Höhergruppierung den Unterschiedsbetrag zur nächsten Vergütungsgruppe für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT. Auch hierfür hätte das Einvernehmen hergestellt und der Vorgang dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden müssen.

Der Eigenbetrieb hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Angestellten für ihren Bereich Ergebnisverantwortung hatten und weit über das normale Maß hinaus mit hohem persönlichen Einsatz eine immense Mehrbelastung bewältigen mussten. Außerdem seien ihnen zusätzliche Tätigkeiten übertragen worden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entsprachen. Hierfür hätte eine finanzielle Anerkennung geschaffen werden müssen. Alternativ wäre nur die kostenträchtigere Lösung der Neueinstellung qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter möglich gewesen. Die Arbeit der Angestellten sei erfolgreich und die Gewährung der Unterschiedsbeträge zwischen Vergütungsgruppe I b und I a BAT für den Eigenbetrieb die absolut wirtschaftlichste Variante gewesen. Die grundlegende Neuausrichtung des Eigenbetriebs sei nach den BAT-Spielregeln überhaupt nicht darstellbar gewesen. Die Betriebsleitung sei im Übrigen davon ausgegangen, dass sie berechtigt gewesen sei, so zu handeln. Die Zulagenregelung sei mit Abschluss der Neuausrichtung von der jetzigen Betriebsleitung umgehend eingestellt worden. Die Höhergruppierungen der Angestellten seien durch die Aufgaben und die Tätigkeit ­ auch im Quervergleich mit beamteten Bediensteten ­ aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass es insbesondere bei grundlegenden Neuausrichtungen eines Eigenbetriebs für die Angestellten zu Mehrbelastungen kommt.

Der Eigenbetrieb muss jedoch den BAT beachten und darf nicht eigenmächtig einen Ausgleich außerhalb von BAT-Spielregeln gewähren. Das Finanzressort ist entsprechend den Vorschriften zu beteiligen und hat sein Einvernehmen zu erklären. Der Entscheidungsvorbehalt des Senats ist zu beachten. Nach § 40 LHO sind über- und außertarifliche Leistungen nur mit Einwilligung des Finanzressorts möglich.

In einem weiteren Fall hat der Eigenbetrieb für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages für die vorübergehende Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT zwischen der Vergütungsgruppe I b und I a das Einvernehmen des Finanzressorts eingeholt. Die Angelegenheit wurde jedoch nicht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

In einer Reihe von Vergütungsgruppen ist die Eingruppierung von bestimmten Vorbildungen oder Ausbildungen abhängig. Daneben sind auch die in der Vergütungsordnung des BAT genannten sonstigen Angestellten, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben, in diese Vergütungsgruppen eingruppiert.

Der Eigenbetrieb hat eine Bedienstete in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert, die als Arbeiterin mit Meisterprüfung in Lohngruppe 6 a BMTG eingestuft war und in das Angestelltenverhältnis überführt wurde. Die Personalstelle stellte in ihrer tarifrechtlichen Beurteilung fest, dass die Bedienstete durch ihre langjährige Praxiserfahrung und durch zahlreiche Weiterbildungsmaßnahmen das notwendige Qualifikationsprofil einer Ingenieurin besitze. Die SKP hat die Bewertung dem Grunde nach anerkannt, die Prüfung und Beurteilung der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen der Bediensteten aber dem Eigenbetrieb überlassen.

Sie hat hierbei auf die tarifrechtliche Regelung hingewiesen, dass ohne gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen die Eingruppierung nur eine Gruppe niedriger erfolgen könne.

Der Rechnungshof hat bezweifelt, dass die vom Tarifrecht geforderten subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung als sonstige Angestellte, nämlich die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen, erfüllt waren:

· Bei der Tätigkeit als Arbeiterin mit Meisterprüfung kann sich die Bedienstete keine Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend einer Ingenieursausbildung angeeignet haben.

· Auch die in der Personalakte dokumentierten Weiterbildungskurse sind nicht geeignet, die für die Anerkennung als sonstige Angestellte notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben.

Der Eigenbetrieb hat in seiner Stellungnahme die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT für tarifgerecht gehalten. Diese gründe sich auf die unabdingbare rechtzeitige und permanente ingenieurmäßige Bearbeitung und Durchdringung der Aufgabenfelder durch die Bedienstete, was umfangreiche und vielseitige technische Kenntnisse aus dem Ingenieurwesen erfordere.

Der Rechnungshof hält an seiner Einschätzung fest. Er bezweifelt nicht, dass die Bedienstete Tätigkeiten einer Ingenieurin ausübt. Die subjektive Voraussetzung der gleichwertigen Fähigkeiten setzt jedoch voraus, dass die sonstige Angestellte über Fähigkeiten verfügt, die den in der jeweiligen Ausbildung vermittelten breit gefächerten Fähigkeiten gleichwertig sind. Dabei wird nicht das ganze Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt, wobei die Begrenzung auf ein Teilgebiet nicht ausreicht. Entsprechendes ist für die Bedienstete nicht nachgewiesen.

Der Eigenbetrieb hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die frühere Betriebsleitung die vom Rechnungshof kritisierten Einzelfälle wie beschrieben entschieden habe, weil sie nach dem Ortsgesetz über den Eigenbetrieb auch dazu berechtigt gewesen sei. Die jetzige Betriebsleitung dürfe nicht für das Handeln der Vorgänger verantwortlich gemacht werden. Sie verhalte sich gesetzeskonform.

6 Neubewertung der Stellen - Der Rechnungshof hat angeregt, nach Abschluss der zur Zeit der Prüfung laufenden Umstrukturierung des Eigenbetriebs alle Stellen im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen neu zu bewerten. Dieser Vorschlag erging auch unter dem Gesichtspunkt, langwierige und aufwendige Erörterungen über die einzelnen Feststellungen des Rechnungshofs zu vermeiden. Mit einer Neubewertung wären dann auch die nach dem BAT erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.

Der Eigenbetrieb und der Senator für Finanzen haben sich diesem Vorschlag angeschlossen. Der Bitte des Rechnungshofs, sobald wie möglich im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen mit der Neubewertung der Stellen zu beginnen, ist der Eigenbetrieb nachgekommen. Eine Reihe von Stellen ist inzwischen neu bewertet worden.

7 Rundschreiben an Betriebe und Dienststellen - Der Rechnungshof kann nicht ausschließen, dass auch bei anderen Betrieben ähnliche Feststellungen getroffen werden könnten. Er hat daher dem Senator für Finanzen empfohlen, die in Frage kommenden Betriebe und Einrichtungen per Rundschreiben entsprechend zu unterrichten. Der Senator für Finanzen beabsichtigt, die Empfehlung aufzugreifen und zu prüfen, ob weitergehender Erläuterungsbedarf besteht und ob nicht nur die Eigenbetriebe und Einrichtungen, sondern alle Dienststellen per Rundschreiben zu informieren sind.

Versorgungsrücklage

Die Berechnungen der Versorgungsrücklage zur Sicherstellung künftiger Versorgungsleistungen für Beamte sowie die Zuführungen der Rücklage in ein Sondervermögen waren nicht mängelfrei. Das Finanzressort hat die Mängel beseitigt oder eine Beseitigung für die Zukunft zugesagt.

Der Rechnungshof hat die Erhebung der Versorgungsrücklage, die vom Eigenbetrieb Performa Nord für den Senator für Finanzen durchgeführt wird, geprüft.

Um künftige Versorgungsleistungen sicherzustellen, werden gemäß § 14 a Bundesbesoldungsgesetz beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen gebildet. Nach der zur Zeit der Prüfung geltenden Fassung wird die Versorgungsrücklage in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 erhoben. Dies geschieht in der Form, dass Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in dieser Zeit um 0,2 % abgesenkt werden und der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht verminderten Anpassung dem Sondervermögen zugeführt wird. Im Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen vom 30. März 1999 (Brem.GBl. S. 50) ist das Nähere für das Land Bremen geregelt. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) sieht ab 1. Januar 2003 Änderungen bei der Versorgungsrücklage vor.

Performa Nord ermittelt im Auftrag des Senators für Finanzen die Höhe der Rücklagenbeträge nach einer festzulegenden Berechnungsformel (§ 6

Im Vergleich mit dem Berechnungsverfahren des Bundes hatte das Ressort für das Jahr 1999 eine vereinfachte Berechnungsformel angewandt, wodurch sich Zuführungen geringfügig über 0,2 % ergaben. Darüber hinaus wurde für die Jahre 1999 und 2000 ein vereinfachter und geringfügig höherer Dynamisierungsfaktor verwendet. Insgesamt wurde dem Sondervermögen in Bremen bei einem Volumen von rund 4,8 Mio. DM ein um rund 77 TDM zu hoher Betrag zugeführt. Die Zuführungen werden ab dem Jahr 2001 mit dem Berechnungsverfahren des Bundes ermittelt.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass für das Jahr 1999 die Anwärterbezüge der Referendare nicht in die Berechnung einbezogen waren.