Kapitalmarkt

Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(3) Die Spielbankabgabe wird am Tag ihrer Entstehung fällig; ist dieser Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Zusatzleistungen und die Troncabgabe werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.

§ 6:

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften:

(1) Die Spielbankabgabe, die Zusatzleistungen und die Troncabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Spielbankunternehmers befindet; § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGB1. I S. 2428), bleibt unberührt.

(2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzleistungen und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7:

Steuerbefreiung

Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

§ 8:

Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe:

(1) Die Spielbankgemeinde erhält einen Anteil an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf die Spielbank in dieser Gemeinde entfällt.

(2) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Verordnung die Höhe des Anteils der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe zu regeln. Der Anteil darf 20 vom Hundert der jeweiligen Bruttospielerträge nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.

§ 9:

Spielordnung

Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1. welche Spiele gespielt werden dürfen,

2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,

4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,

6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

7. welche Daten in einer Besucherdatei zu speichern sind.

Die Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.

§ 10:

Aufsicht:

(1) Der Innenminister übt die Aufsicht über die Spielbanken aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des

Spielbankunternehmers und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,

2. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmers teilzunehmen,

3. die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmers zu verlangen.

Der Innenminister kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

§ 11:

Übergangsbestimmungen

Alle nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen sowie die auf Grund von Konzessionsverträgen anderen juristischen Personen erteilten Berechtigungen zum Betrieb eines öffentlichen Spielcasinos verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

§ 12:

Schlußbestimmungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 952) außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf schafft für das Land Thüringen eine neue Rechtsgrundlage für den Betrieb von Spielbanken. Er soll die bislang noch als Landesrecht fortgeltende Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 952) ablösen, welche vom Land aus rechtlichen und Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr angewandt worden ist.

Wegen der eher negativen Erfahrungen in anderen Ländern sollen Spielbanken nicht in die Hände Privater gelegt werden. Dieses Modell ist ohnehin bundesweit auf dem Rückzug. Alternativen dazu, die sich in anderen deutschen Spielbankgesetzen finden, wären:

I. Die Konzessionierung von Gemeinden (Hessen): Da diese mit dem Betrieb überfordert sind, sieht das Gesetz dann zwangsläufig vor, dass dem Erlaubnisinhaber die Übertragung des Spielbetriebs auf eine dritte Person gestattet werden kann. Damit würden die Spielbanken indes wieder in privater Hand sein.

II. Die Konzessionierung nur von Gesellschaften, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, oder die aus solchen juristischen Personen privaten Rechts bestehen, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören (Nordrhein-Westfalen, Bremen). Im Gegensatz zur Trägerschaft durch Private bleibt hier auch der nach Abgabenabzug verbleibende Reingewinn der Spielbank im Bereich der öffentlichen Hand. Nachteilig erscheint allerdings, dass bei dieser Gestaltung nicht näher bestimmt wird, welche öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekte sich mittelbar oder unmittelbar in die Trägergesellschaft teilen sollen.

III. Die Trägerschaft des Landes: Sie maximiert die Gewinnabführung und hält den Erlös aus den Spielbanken voll im Lande. Möglich ist insofern das Betreiben der Spielbanken unmittelbar durch Beamte in Staatsregie (Bayern) oder aber in der Form von Gesellschaften privaten Rechts, deren Anteile sämtlich dem Land gehören (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt) und die Zulassung auf sich ziehen. Der letztgenannte Weg gibt den Unternehmen die erwünschte wirtschaftliche und unternehmerische Flexibilität, gewährleistet dabei aber dennoch eine effektive staatliche Kontrolle. Diese Konstruktion wurde im Ansatz aufgegriffen, allerdings durch das Angebot einer Einbindung der Spielbankgemeinde tendenziell in Richtung der oben unter II. genannten Lösung verschoben und um eine weitere Öffnungsmöglichkeit bereichert.

Der Entwurf mußte ferner die Spielbankenaufsicht regeln und Vorschriften über die Erhebung der von den Spielbanken zu leistenden Abgaben aufnehmen.

B. Im einzelnen

Zu § 1: Absatz 1 stellt mit Rücksicht auf das in § 284 enthaltene auf das öffentliche Glücksspiel bezogene repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt klar, dass im Lande Thüringen zwei Spielbanken zugelassen werden können. Die Zahl erscheint auf die Größe des Landes bezogen ausreichend. Ihre Fixierung im Gesetz beugt weiteren Diskussionen vor. Eine Nennung der Spielbankgemeinden unmittelbar im Gesetz unterbleibt hingegen, da die dazu zu erwartende Auseinandersetzung - es liegen mittlerweile über zwanzig Bewerbungen von Gemeinden als Standorte vor - verzögernd für das Gesetz wirken dürfte. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer schnellen Klärung der Trägerschaftskonstruktion sollte diese Diskussion aus dem Gesetzgebungsverfahren herausgehalten werden.

Über die Standorte wird innerhalb des Zulassungsverfahrens entschieden.

Absatz 2 kennt als Spielbankunternehmer lediglich Gesellschaften des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar - etwa über eine landeseigene Holding-Gesellschaft - zu mindestens 51 vom Hundert dem Land gehören.

Die Spielbankgemeinden sollen - sofern sie es wünschen - gleichfalls beteiligt werden. Die Untergrenze ihrer Beteiligung liegt bei zehn vom Hundert; ein Mehr kann, muss aber nicht gewährt werden. Damit lässt die Formulierung i. ü. Raum für weitere Beteiligungen.

Zu § 2: Absatz 1 bestimmt, dass die Zulassung durch den Innenminister erteilt wird. Sie gilt grundsätzlich unbefristet.

Jedoch muss der Innenminister berechtigt sein, sie auf Grund von Änderungen rechtlicher und tatsächlicher Art zu widerrufen. Deshalb ist der Widerruf gesetzlich zuzulassen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Frist bis zum Eintritt der Rechtsfolgen des Widerrufs dient der Rechtssicherheit und dem Vermögensschutz der Spielbankunternehmen. Sie gilt nicht für die Aufhebung der Zulassung auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift.

Absatz 2 bringt eine nicht abschließende, nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht erweiterbare Aufzählung von Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid.

Zu § 3:

Bei der Spielbankabgabe handelt es sich nach h.M. um eine Steuer (Maunz in Maunz-Dürig, Komm. zum GG, Artikel 106, Rdnr. 33; Gutachten des BFH vom 21.01.1954, 1954 III S. 122; Tipke, Steuerrecht, 10. Aufl.

1985, S. 460, Walter, 1972 S. 25). Die Verfahrensvorschriften müssen daher den Mindestanforderungen entsprechen, die verfassungs- und abgabenrechtlich an Steuerrechtsnormen zu stellen sind (Besteuerungstatbestand, Abgabenschuldner, Bemessungsgrundlage, Entstehungszeitpunkt, Steuersatz, Erklärungspflichten, Fälligkeit usw.). Das Aufkommen aus der Spielbankabgabe steht dem Land zu (Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes). Absatz 1 legt fest, dass der Spielbankunternehmer der Spielbankabgabe unterliegt. Der Abgabensatz beträgt 80 vom Hundert der Bruttospielerträge. Seine Höhe entspricht dem Regelsatz in anderen Bundesländern und rechtfertigt sich vor allem wegen der Abgeltung der üblicherweise zu zahlenden Steuern durch die Spielbankabgabe (vgl. Begründung zu § 7). Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Spielbankpersonal herkömmlicherweise aus dem Tronc (§ 4) entlohnt wird. Der Unternehmensertrag aus der Spielbank wird also durch Personalaufwendungen nur insoweit belastet, als der Tronc für die Entlohnung des Personals nicht ausreicht. Die Möglichkeit, in einer Anfangsphase die Spielbankabgabe - auch zeitgestaffelt - auf 65 vom Hundert zu ermäßigen, erscheint bei einem Unternehmen in staatlicher Trägerschaft dann sinnvoll, wenn dieses zum Aufbau der Bank auf den Kapitalmarkt geht. Eine raschere Rückzahlung der Kredite ließe sich damit erreichen. Anders als im Falle der Zulassung von Privaten stellt sich die Ermäßigung für den Staatshaushalt als relativ neutral dar: War sie wirtschaftlich nicht notwendig und hat sie deshalb zu einem Unternehmensgewinn geführt, so ist für dessen Abführung in den Haushalt gesorgt.