Liquidation 1 Eine Fraktion die sich in Liquidation befindet gilt bis zur Beendigung der Liquidation im Rechtsverkehr

(3) Soweit sich im Fall von Absatz 1 Nr. 1 keine Nachfolgefraktion bildet, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, findet eine Liquidation der Fraktion statt.

§ 9:

Liquidation:

(1) Eine Fraktion, die sich in Liquidation befindet, gilt bis zur Beendigung der Liquidation im Rechtsverkehr als fortbestehend.

(2) Die Fraktion in Liquidation hat über den Zeitpunkt des Wegfalls der Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 und 2 hinaus Anspruch auf eine Fortzahlung der Fraktionszuschüsse für die nächsten drei Kalendermonate.

(3) Die Liquidation erfolgt durch vom Fraktionsvorstand zu bestimmende Liquidatoren und Liquidatorinnen. Sie haben die laufenden Geschäfte der Fraktion zu beenden und können zu diesem Zweck neue Geschäfte eingehen.

(4) Vermögenswerte, die aus den Leistungen an Fraktionen nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz beschafft wurden, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden.

(5) Aus dem Fraktionsvermögen sowie aus den Mitteln der Fraktion ist eine Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion, die nicht nach § 8 Abs. 2 übernommen worden sind, vorzunehmen. Soweit nach Beendigung der Liquidation Vermögenswerte verbleiben, sind diese dem allgemeinen Haushalt des Landtags zuzuführen.

(6) Über das Schriftgut der Fraktion, deren Rechtsstellung entfallen ist, entscheidet die Fraktionsversammlung.

Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, entscheidet der Fraktionsvorstand der Fraktion.

§ 10:

Übergangsbestimmungen:

(1) Bis zum 31. März 1994 werden die Regelungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht angewandt.

(2) Erstmalig haben Fraktionen die geforderte Rechnungslegung gemäß § 6 zum 30. April 1994 für das Kalenderjahr 1993 zu erbringen.

§ 11:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Begründung:

Allgemeines:

Für Rechtsstellung, Aufgaben und Finanzierung einschließlich Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Fraktionen soll aus Gründen der Transparenz eine zusammenhängende Regelung geschaffen werden.

Inzwischen haben schon einige Bundesländer ein vergleichbares Gesetz verabschiedet. Die Parlamentspräsidenten und die Parlamentspräsidentinnen haben für die Bearbeitung dieser Problemstellung eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Praxis der Finanzierung von Parteien und damit im Zusammenhang stehender politischer Organisationen ergibt sich ein zwingender Regelungsbedarf, dem mit einem derartigen Gesetz für den die Fraktionen betreffenden Teil genügt werden soll.

Einzelbegründungen

Zu § 1:

In § 1 wird klargestellt, dass Fraktionen rechtlich selbständige, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Parlamentsmitgliedern sind. In ihrer Bildung und ihrem Fortbestand sind sie vom Willen der sie tragenden Abgeordneten abhängig. Sie sind sowohl gegenüber den Parteien, zu denen die Mitglieder der Fraktionen gehören, als auch gegenüber dem Parlament und dessen Verwaltung rechtlich selbständig.

Als rechtlich selbständige Vereinigungen können sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, insbesondere Verträge abschließen, sowie klagen und verklagt werden.

Zur Vertretung der bei den Fraktionen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll eine bestehende gesetzliche Regelung angewendet werden. Ausdrücklich wird das Betriebsverfassungsgesetz als diese Regelung benannt, da die Entscheidung zwischen der Anwendung dieses Gesetzes und des Personalvertretungsgesetzes durchaus umstritten ist.

Die Bildung von Fraktionen sowie deren parlamentarische Rechte und Pflichten sollen in der Geschäftsordnung des Landtags geregelt werden.

Zu § 2:

Die Fraktionen sind im Hinblick auf die Gestaltung ihrer inneren Struktur weitgehend autonom, sie sind jedoch dem demokratischen Prinzip unterworfen. Daraus ergeben sich die Notwendigkeit der Aufstellung einer Fraktionsgeschäftsordnung und Mindestanforderungen an diese Geschäftsordnung. Vor allem soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Fraktionen in ihrem politischen Wirken voll und ganz vom Willen ihrer Mitglieder abhängen, und dass deswegen die wesentlichen Richtungsentscheidungen der alleinigen Kompetenz der Fraktionsversammlung zukommen.

Zu § 3:

Der Anspruch auf Zahlung von Fraktionszuschüssen wird im Abgeordnetengesetz geregelt. Die Zahlung der Zuschüsse ist an die Erfüllung der mit dem Fraktionsgesetz beschriebenen Anforderungen an die Fraktionen verknüpft.

Zu § 4:

Der Paragraph regelt die Zweckbindung der Fraktionszuschüsse.

Die Bildung von Rücklagen wurde gelegentlich von den Rechnungshöfen gerügt, entspricht aber dennoch der gängigen Praxis. Die Fraktionen sichern dadurch unter anderem die Finanzierung größerer Ausgaben und die Finanzierung bestimmter unplanmäßiger sozialer Leistungen an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab.

Die Verwendung von Fraktionsmitteln für bereits mit Regelungen durch das Abgeordnetengesetz abgegoltenen Leistungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Darunter fällt unter anderem eine zusätzliche Aufwandsentschädigung an Abgeordnete.

Zu § 5 bis § 7:

Diese Paragraphen enthalten detaillierte Vorschriften zu Buchführung und Rechnungslegung der Fraktionen. Diese Regelungen sollen insbesondere zu mehr Transparenz, Öffentlichkeit und zu direkt vergleichbaren Aussagen führen.

Die Festlegung zur möglichen Prüfung durch den Rechnungshof sollte unumstritten und uneingeschränkt gültig sein.

Zu §§ 8 und 9:

Mit diesen Vorschriften wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Fraktionen aus verschiedenen Gründen wegfallen können und dass dafür bisher keine Verfahrensvorschriften vorhanden sind. Aus der weiter oben festgeschriebenen Selbständigkeit der Fraktionen sowohl gegenüber dem Landtag als auch gegenüber den Parteien folgt die Notwendigkeit, derartige Regelungen, insbesondere die des § 8, zu treffen.

Zu §§ 10 und 11:

Die Neuregelung soll am 1. Januar 1994 in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an soll eine Prüfung durch den Vorstand des Landtags erfolgen, ob die Fraktionen des Thüringer Landtags die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten. Nach einer festgelegten Frist werden die Bestimmungen, die das Gesetz für den Fall vorsieht, daß Fraktionen die Forderungen dieses Gesetzes nicht einhalten, angewandt.

Die erstmalige Rechnungslegung der Fraktionen gegenüber dem Vorstand soll für das Jahr 1993 zum 30. April 1994 erfolgen.

Für die Fraktion: Wien