II Der Termin für die Beweisaufnahme wird bestimmt auf Dienstag den 25 Mai 1993 900

Dienstag, den 27. April 1993, 8.30 Uhr.

Beweisbeschluß vom 27. April 1993

(Neufassung der Beweisbeschlüsse vom 5. März 1993)

I. Es soll darüber Beweis erhoben werden,

1. ob und inwieweit der frühere Thüringer Innenminister Willibald Böck vor seiner Amtsübernahme und bis zum Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses I/2 außerhalb der jedermann zugänglichen Informationsquellen darüber informiert wurde, dass im Lande Thüringen im Kreis Worbis bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und in der Kreispolitik tätige oder tätig gewesene Personen, insbesondere die Herren Lutz Seidenstücker, Walter Schricke, Winfried Strauß, Peter Flechs, Arnold Senft und Strozynski, für das ehemalige gearbeitet haben und enttarnt worden sein sollen, sowie

2. ob und inwieweit unmittelbare oder mittelbare wissentliche Kontakte der unter Punkt 1 Genannten bestanden haben, aus denen bis zum Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses I/2

a) pflichtwidriges Handeln und/oder Unterlassen des früheren Thüringer Innenministers Willibald Böck resultierten/resultierte,

b) die Verschaffung persönlicher Vorteile für den unter Punkt 1 genannten Personenkreis feststellbar ist, durch Vernehmung

- des Adolf Krista, Worbis,

- des Klaus-Dieter Wispel, Erfurt,

- des Peter Flechs, Kirchohmfeld OT Bodenstein, und

- des Innenministers a.D., Abgeordneten Willibald Böck, Bernterode, als Zeugen.

II. Der Termin für die Beweisaufnahme wird bestimmt auf Dienstag, den 25. Mai 1993, 9.00 Uhr.

Beweisbeschluß vom 25. Mai 1993

I. Es soll darüber Beweis erhoben werden,

1. ob und inwieweit der frühere Thüringer Innenminister Willibald Böck vor seiner Amtsübernahme und bis zum Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses I/2 außerhalb der jedermann zugänglichen Informationsquellen darüber informiert wurde, dass im Lande Thüringen im Kreis Worbis bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und in der Kreispolitik tätige oder tätig gewesene Personen, insbesondere die Herren Lutz Seidenstücker, Walter Schricke, Winfried Strauß, Peter Flechs, Arnold Senft und Strozynski, für das ehemalige gearbeitet haben und enttarnt worden sein sollen, sowie

2. ob und inwieweit unmittelbare oder mittelbare wissentliche Kontakte der unter Punkt 1 Genannten bestanden haben, aus denen bis zum Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses I/2

a) pflichtwidriges Handeln und/oder Unterlassen des früheren Thüringer Innenministers Willibald Böck resultierten/resultierte,

b) die Verschaffung persönlicher Vorteile für den unter Punkt 1 genannten Personenkreis feststellbar ist, durch Vernehmung

- des Klaus-Dieter Wispel, Erfurt, und

- des Innenministers a.D., Abgeordneten Willibald Böck, Bernterode, als Zeugen.

II. Der Termin für die Beweisaufnahme wird bestimmt auf Donnerstag, den 1. Juli 1993, 9.00 Uhr.

Abweichende Meinung der Abgeordneten Weyh und Döring (SPD) zum Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses I/2 des Thüringer Landtags

1. Behandlung des Untersuchungsgegenstandes

Der Untersuchungsausschuß hat die Notwendigkeit festgestellt, die Untersuchungen zu den betroffenen Mitgliedern der Thüringer Landesregierung zu trennen. Aus diesem Grund erfolgten die Untersuchungen an Hand getrennter und unterschiedlicher Beweisbeschlüsse. Daraus folgt, dass die politische Bewertung zu den betroffenen Personen getrennt erfolgt.

2. Josef Duchac

Tatsachenfeststellungen

Die Untersuchungen des Untersuchungsausschusses I/2 des Thüringer Landtags führten zu folgenden Tatsachenfeststellungen:

In einem Schreiben, datiert vom 14. August 1990, wandte sich der Geschäftsführer der Firma Eichsfeld-Bau Leinefelde, Arnold Conradi, an den damaligen Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk Erfurt, Josef Duchac.

In diesem Schreiben informierte Arnold Conradi den Regierungsbevollmächtigten Josef Duchac über Vorgänge in der Firma Eichsfeld-Bau Leinefelde, welche in Zusammenhang mit seiner Ablösung als Geschäftsführer der vorgenannten Firma und der Einsetzung des Roland Buttler durch die Treuhandanstalt als neuen Geschäftsführer standen.

Arnold Conradi schilderte Einzelheiten und Zusammenhänge, die den Verdacht auf in der Firma Eichsfeld-Bau Leinefelde stattfindende Straftaten und Unregelmäßigkeiten nahelegten. Dies waren im einzelnen der Verdacht der Erpressung (§ 127 der DDR), der Nötigung (§ 129 der DDR), des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 der DDR), der Untreue (§ 182 der DDR) und der Bestechung (§§ 247, 248 der DDR).

Der damalige Regierungsbevollmächtigte Josef Duchac übersandte das Schreiben des Arnold Conradi am 22. August 1990 an die Treuhandanstalt, Außenstelle Erfurt, und erbat im Begleitschreiben, mittels Durchschrift die Ergebnisse des daraufhin mutmaßlichen Handelns der Treuhandanstalt an ihn zu übermitteln. Mit Schreiben gleichen Datums unterrichtete Josef Duchac den Arnold Conradi über die Weiterleitung von dessen Schreiben an die Treuhandanstalt. Er verwies darauf, dass nach seiner Meinung Vorgänge im Bereich der Treuhandanstalt nicht im Verantwortungsbereich eines Regierungsbevollmächtigten zu lösen seien und dass durch die Treuhandanstalt Untersuchungen zur Aufklärung der dargestellten Vorgänge erfolgen würden.

In einem weiteren Schreiben des Matthias Conradi, Sohn des Arnold Conradi, an den Regierungsbevollmächtigten Josef Duchac, datiert vom 14. September 1990, wurde das Vorbringen des Arnold Conradi bekräftigt. Der Regierungsbevollmächtigte Josef Duchac übersandte auch dieses Schreiben der Treuhandanstalt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 erläuterte der Regierungsbevollmächtigte Josef Duchac dem Matthias Conradi, dass in der

Angelegenheit noch eine Verständigung mit den Dienststellen der Treuhandanstalt erfolgen würde.

Im weiteren hat sich Josef Duchac in mindestens einem mündlichen Gespräch mit dem Leiter der Treuhandanstalt, Außenstelle Erfurt, Hans-Ulrich Zöfeld, nach dem Untersuchungsbefund der Treuhandanstalt zur Sache Leinefelde erkundigt.

Weitere Aktivitäten zur Sache sind nicht festgestellt worden.

Beweiswürdigung

Aus den vorliegenden Urkunden, insbesondere den Schreiben des Arnold Conradi und Matthias Conradi sowie den dazu erfolgten Rückantworten des Josef Duchac, ergibt sich als Sachstand, dass der damalige Regierungsbevollmächtigte Josef Duchac die Treuhandanstalt, Außenstelle Erfurt, über die Inhalte informierte und um Rückäußerung der Treuhandanstalt bat. Nachweislich hat es jedoch lediglich eine mündliche Information zum Sachstand durch Hans-Ulrich Zöfeld etwa Anfang September 1990 gegeben.

Ab den ersten freien und demokratischen Wahlen zur Volkskammer der DDR am 18. März 1990 wurde das zentralistische Verwaltungssystem der DDR schrittweise umgestaltet. Nach der Kommunalwahl am 5. Mai 1990 konnte auf der Ebene der unteren Verwaltungsbehörden in Gemeinden, Städten und Landkreisen wieder nach der Systematik der kommunalen Selbstverwaltung eine demokratisch legitimierte Verwaltung die Geschäfte aufnehmen. Somit bestanden jedoch die Bezirksverwaltungsbehörden fort und wurden mit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22. Juli 1990 i.d.F. des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 in die Rechtszuständigkeit der Länder übertragen (§ 22). In Thüringen wurden die Bezirksverwaltungsbehörden im Dezember 1990 nach Bildung der Landesregierung und Aufnahme der Geschäfte aufgelöst. Damit galt im Bezirk Erfurt bis zum 3. Oktober 1990 das Strafrecht und das Verwaltungsrecht der DDR, unter Berücksichtigung der von der demokratisch gewählten Volkskammer beschlossenen Veränderungen.

Josef Duchac nahm für den Bezirk Erfurt die Aufgaben des Regierungsbevollmächtigten bis zum 3. Oktober 1990 wahr. Grundlage des Handelns des Regierungsbevollmächtigten war die Verfügung des Ministerpräsidenten Nr. 1 vom 5. Juni 1990.

Nach dieser Verfügung war der Regierungsbevollmächtigte Josef Duchac befugt zur Festlegung der Richtlinien, nach denen die bezirkliche Verwaltungsbehörde geführt wird (vgl. Verfügung des MP Nr. 1 4. erster Stabstrich). Seine Aufgaben umfaßten die Gewährleistung eines gut funktionierenden Lebens im Bezirk, die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. Verfügung des MP Nr. 1 2. erster Stabstrich).

Damit ist klargestellt, dass Josef Duchac im Sinne des Strafgesetzbuches der DDR als staatliche Verwaltungsbehörde handeln mußte. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit umfaßt in jedem Fall die Einleitung von Schritten zur Bekämpfung von Straftaten, falls solche offenkundig werden.

Im Falle Arnold Conradi gab es Hinweise nicht nur auf Straftaten gegen das Eigentum, welche dem Betroffenen, hier der Treuhandanstalt, mitgeteilt wurden, sondern auch Hinweise auf Straftaten gegen die Unverletzlichkeit der Person lagen offenkundig vor. In beiden Fällen wäre der Regierungsbevoll-mächtigte Josef Duchac verpflichtet gewesen, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit diesen Hinweisen zu befassen.

Die Nichteinleitung der Ermittlungen durch Nichtweitergabe der Information stellt nach Ansicht der Ausschußmitglieder der Fraktion der SPD einen grundsätzlichen Pflichtverstoß dar. Gerade angesichts der für viele Bürger bestehenden Rechtsunklarheiten hätte die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Handeln der Regierungsbevollmächtigten Vorrang erhalten müssen.

Ebenso verlangt das damals noch rechtskräftige Gesetz über die Eingaben der Bürger (Eingabengesetz GBl. 1975 Nr. 26 § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1), um solche handelt es sich zweifelsfrei bei den Schreiben des Arnold Conradi und Matthias Conradi, eine Weitergabe der Eingaben an die zuständigen Behörden. Dies sind im vorliegenden Fall neben dem betroffenen Eigentümer, der Treuhandanstalt, zweifelsfrei die Strafverfolgungsbehörden.

Diese Nichtweitergabe stellt einen Gesetzesverstoß dar, auch wenn dieser Verstoß nicht sanktioniert werden kann,