Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Berwerbern ist nicht deutlich wer die meisten Wähler hinter sich vereinigen kann

Nach Nummer 3 wird eingefügt: § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Bei Stimmengleichheit findet binnen 14 Tagen unter den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

Begründung:

In § 4 wird festgelegt, welcher Bewerber mittels eines Direktmandates in den Thüringer Landtag einzieht. Der Bewerber nach § 4 ist nicht eine Person, die von der tatsächlichen oder absoluten Mehrheit der in dem Wahlkreis wahlberechtigten Bevölkerung gewählt worden ist; es wird vielmehr von der einfachen relativen Mehrheit ausgegangen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Mehrheit der Stimmen absolut in sehr kleinen Anteilen der Gesamtstimmenzahl bestehen.

Bei Stimmengleichheit von zwei oder mehr Berwerbern ist nicht deutlich, wer die meisten Wähler hinter sich vereinigen kann. Daher kann nur diejenige Person demokratisch legitimiert sein, die eindeutig von den Wählern gewählt worden ist. Die Stichwahl ist in einem derartigen Fall die einzig mögliche demokratische Verfahrensweise.

Die hier vorgeschlagene Lösung - Stichwahl nach 14 Tagen - ist in Anlehnung an die Regelung in § 24 Abs. 6 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes formuliert worden.

2. Nach Nummer 3 wird weiterhin eingefügt: § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten Landesstimmen erhalten die Worte oder in mindestens einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte nach § 22 Abs. 3 oder gestrichen.

Begründung:

Die Regelung, die durch die Worte ausgedrückt wird, die entfallen soll, ist dazu geeignet, kleine Parteien, die sich neu zur Wahl stellen, zu benachteiligen. Sie verschärfen die Fünf-Prozent-Hürde in Absatz 1, obwohl schon diesem Zutrittserschwernis bezüglich seiner Verfassungsgemäßheit Bedenken entgegenstehen:

Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Fassung besagt, dass neu hinzutretende Parteien - und nur diese - nur entweder ein Direktmandat oder Listenmandate in einem Wahlkreis erringen können. Die Regelung gilt demnach nicht für alle Parteien und verstößt gegen das Gleichbehandlungsprinzip.

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchst. aa wird die Zahl 90. durch die Zahl 72. ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Zahl 72. durch die Zahl 90. ersetzt.

c) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 1; die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

Begründung: Wahlbewerber aus Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen entsprechend dem vorliegenden Entwurf gegebenenfalls von 250 Stimmberechtigten durch deren persönliche Unterschrift unterstützt werden.

Dies muss den Wahlbewerbern bzw. den sie tragenden Parteien rechtzeitig bekannt sein.

Daher hat der Landeswahlleiter die entsprechende Feststellung verbindlich schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist (nach dem hier gemachten Vorschlag am 90. Tag) zu treffen; eine nachträgliche Feststellung benachteiligt wiederum Parteien, die neu oder erstmals wieder zur Wahl antreten, nicht aber die etablierten Parteien. Diese Ungleichbehandlung von Parteien ist abzulehnen, weil sie gegen die Geltung des demokratischen Prinzips verstößt.

Daher wird vorgeschlagen, die in der Beschlußvorlage des Innenausschusses angegebenen Zahlen in den Absätzen 2 bzw. 4 zu vertauschen: die in Absatz 4 zu treffende Feststellung erfolgt spätestens am 90. Tag vor der Wahl, die Bewerbungsfrist endet am 72. Tag für Parteien, die nicht ununterbrochen aufgrund eigener Wahlvorschläge im Bundes- oder einem Landesparlament vertreten waren.

Die Umstellung der Absätze ist aus systematischen Gründen sinnvoll, sie entspricht der anzustrebenden zeitlichen Abfolge der genannten Fristen.

Für die Fraktion:

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