Fortbildung

142 Obwohl der Rechnungshof bereits frühzeitig darauf hingewiesen hatte, dass vor Verkauf des Hochhauses bzw. der Veräußerung der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft eine Wirtschaftlichkeitsrechnung nach § 7 LHO zu erstellen ist, ist eine solche nicht durchgeführt worden. Dies bedeutet ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 LHO. Danach sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

Wer sich keine Klarheit über die wirtschaftlichste Art seiner Aufgabenerfüllung verschafft, nimmt billigend in Kauf, dass eine unwirtschaftliche Maßnahme ausgeführt wird. Die Missachtung einer Norm, die ein wirtschaftliches Handeln der Verwaltung sicherstellen soll, bedeutet nicht nur einen Gesetzesverstoß. Sie birgt zudem die Gefahr in sich, dass es zu einer unwirtschaftlichen Aufgabenerledigung kommt und damit unnötig Haushaltsmittel ausgegeben werden. Das würde dem Ziel zuwiderlaufen, den bremischen Haushalts zu sanieren.

V. Einzelne Prüfungsergebnisse Justiz Ausgaben für Sachverständigen- und Dolmetschertätigkeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Bei der Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind zahlreiche Ermessensentscheidungen zu treffen. Dieses Ermessen wurde von Kostenbeamten und -beamtinnen oft nicht richtig ausgeübt.

Eine beabsichtigte Neufassung des Gesetzes befindet sich im Abstimmungsverfahren. Der Entwurf enthält Regelungen, durch die voraussichtlich eine Reihe der festgestellten Fehler vermieden werden.

Die zur Festsetzung von Vergütungen eingereichten Rechnungen wurden häufig nicht ausreichend geprüft. Es kam zu vermeidbaren Ausgaben.

Das Justizressort wird die Fortbildung der Kostenbeamten und -beamtinnen verstärken.

Vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollten die Ausgaben für Dolmetschervergütungen durch Vereinbarungen erheblich reduziert werden.

1 Prüfungsgegenstand - Sachverständige, einschließlich Dolmetscher und Dolmetscherinnen, werden von Gerichten und Staatsanwaltschaften in Gerichts- und Ermittlungsverfahren hinzugezogen. Hierüber entscheiden die Dezernenten und Dezernentinnen der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Die Bezahlung der Sachverständigen ist bundeseinheitlich im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) geregelt. Für die Vergütung sind Stundensätze festgelegt, die je nach Schwierigkeitsgrad der Leistung und der dafür benötigten Fachkenntnisse variieren. Der festgelegte Satz ­ ggf. erhöht um einen Berufszuschlag ­ multipliziert mit der verbrauchten Zeit ergibt die Entschädigung. Daneben werden Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Schreibauslagen) ersetzt.

Kostenbeamte und -beamtinnen prüfen die Rechnungen und leiten sie zur Auszahlung weiter. Selten beantragen sie oder Sachverständige die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung. In den Jahren von 1998 bis 2000 sind Vergütungen i. H. v. etwa 8,3 Mio. DM gezahlt worden. Die Staatskasse trägt die Kosten, wenn sie ihr auferlegt werden. Sie fallen ihr auch zur Last, solange ein durch Gerichtsbeschluss benannter anderer Kostenpflichtiger nicht zahlt. In welcher Höhe Forderungen von Kostenschuldnern eingezogen wurden, hätte wegen fehlender Übersichten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. Für die erste Jahreshälfte 2002 strebt das Justizressort eine elektronische Erfassung an.

Der Rechnungshof hat beim Landgericht, Amtsgericht Bremen, Sozialgericht, Verwaltungsgericht und bei der Staatsanwaltschaft die Zahlung der Entschädigungen geprüft. Er hat jeweils 50 bis 100 Vorgänge des Jahres 2000 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Nicht einbezogen wurden die Fälle, in denen Gerichte über Festsetzungen entschieden haben. Die Auswahl der Sachverständigen wurde nicht untersucht, da sie bei den Gerichten der richterlichen Unabhängigkeit unterliegt.

2 Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme des Ressorts - Viele Regelungen des ZSEG räumen Ermessens- und Beurteilungsspielräume ein, die durch die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert wurden. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass Kostenbeamte und -beamtinnen die Rechtsprechung häufig nicht beachteten und das Ermessen oft falsch oder überhaupt nicht ausübten.

Die Schwierigkeiten bei der Anwendung des ZSEG sind bundesweit bekannt. Eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder ist zurzeit dabei, eine Neufassung des Gesetzes mit Änderungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit, zur Verwaltungsvereinfachung und zur Gleichbehandlung zu erarbeiten. Das Gesetz wird frühestens im Jahr 2003 in Kraft treten.

Folgende festgestellte Mängel bei der Festsetzung und Unzulänglichkeiten des Gesetzes werden durch die geplante Änderung vermieden:

· Der Stundensatz für Sachverständige bemisst sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung (s. Tz. 144). Stundensätze an der oberen Vergütungsgrenze wurden oft gewährt, ohne dass wegen fehlender näherer Angaben die Angemessenheit beurteilt werden konnte.

Der Gesetzentwurf gibt feste Stundensätze für bestimmte Gruppen von Sachverständigen vor.

· Der Stundensatz kann durch die Gewährung von Berufszuschlägen erhöht werden. Es wurden überwiegend die maximal möglichen Zuschläge gewährt und die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Zuschlägen unberücksichtigt gelassen.

Im Gesetzentwurf sind Berufszuschläge nicht mehr vorgesehen.

· Die letzte begonnene Stunde der benötigten Zeit wird voll vergütet. Besonders bei Dolmetscherleistungen überschritt die Einsatzzeit die volle Stunde häufig nur um wenige Minuten.

Nach dem neuen Gesetz soll nur noch auf die nächste halbe Stunde gerundet werden.

· Aufwendungen für Lichtbilder werden pro Stück erstattet. Daneben werden für die Erstellung des Gutachtens, in dem auch Lichtbilder enthalten sein können, Schreibauslagen erstattet, deren Höhe sich nach der Anzahl der Seiten richtet. Lichtbilder werden dadurch zweifach bezahlt.

Laut Gesetzentwurf werden Lichtbilder nicht mehr pro Stück vergütet.

· Zu hohe Ausgaben für Schreibauslagen entstanden dadurch, dass Sachverständige den Umfang der Gutachten oft durch großzügiges Layout und entbehrliche Wiederholungen erhöhten.

Dem wirkt der Gesetzentwurf dadurch entgegen, dass Schreibauslagen für die Erstellung des Gutachtens nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch für weitere Ausfertigungen.

Der Rechnungshof erwartet durch die Gesetzesänderung Kostensenkungen. Er hält es jedoch für möglich und notwendig, die Kosten schon vor der Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu senken, und zwar insbesondere bei der Dolmetschervergütung. Die Praxis bei einem Gericht hat gezeigt, dass Vereinbarungen mit Dolmetscherbüros über niedrige Stundensätze erhebliche Kostenreduzierungen ermöglichen. Alle Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten sich verstärkt darum bemühen, insbesondere mit den Dolmetscherbüros solche Vereinbarungen zu treffen. Da die meisten Büros für mehrere Auftraggeber im Justizbereich arbeiten, sollte sich das Justizressort am Abschluss genereller Vereinbarungen beteiligen und dadurch einheitlich günstige Bedingungen für alle Beteiligten sicherstellen.

Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften wegen der größeren Sachnähe und des Prinzips der dezentralen Ressourcenverantwortung weiterhin eigenverantwortlich verhandeln sollten. Der Rechnungshof hält dies für nicht sachdienlich. Das Ressort hat gegenüber den Dolmetscherbüros eine erheblich bessere Verhandlungsposition als die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Dies sollte dazu genutzt werden, mindestens Rahmenvereinbarungen zu treffen.

Die Prüfung des Rechnungshofs hat darüber hinaus ergeben, dass die Rechnungen der Sachverständigen häufig nicht genau genug überprüft und die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht aufgeklärt wurden. Diese Mängel können auch durch die geplante Gesetzesänderung nicht behoben werden. Im Einzelnen hat der Rechnungshof festgestellt:

· Außergewöhnlich hohe Stundensätze für Hilfskräfte und Gemeinkostenzuschläge in maximaler Höhe wurden ohne nähere Prüfung anerkannt.

· Zur Klärung der Angemessenheit eines ungewöhnlich hohen Zeitbedarfs für die inhaltliche Vorbereitung und die Erstellung von Gutachten wurden keine Nachfragen gestellt.

· Einsatz- und Fahrzeiten von Dolmetschern und Dolmetscherinnen waren nicht kontrollierbar oder wurden nicht überprüft.

· Schreibauslagen für Korrespondenz und Kosten für das Binden von Gutachten wurden doppelt, Schreibauslagen für Befundberichte ohne Rechtsgrundlage erstattet. Bei Übersetzungen wurden zu viele Zeilen anerkannt.

· Bei geltend gemachter Umsatzsteuer wurde nicht immer geprüft, ob Umsatzsteuerpflicht vorlag und ob ggf. geänderte Rechnungen hätten gefordert werden müssen.

· Spezielle Laboruntersuchungen wurden ohne Beachtung der Regelungen im ZSEG bezahlt.

· Rechnungen wurden beglichen, ohne dass sie Dolmetscherleistungen zugeordnet werden konnten.

· Fahrtkosten wurden nicht überprüft. Bei Dolmetscherleistungen wurde der Berechnung der Fahrtkosten nicht der Weg von der Ladungsadresse, sondern der Weg vom Wohnort der eingesetzten Kraft zu Grunde gelegt.

· Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die benötigte Sachverständigenleistung häufig nicht präzise definiert. Dadurch konnten Sachverständige Art und Umfang ihrer Leistung selbst bestimmen.

Um Fehler bei der Bearbeitung der Entschädigungen und damit Ausgaben zu vermeiden, müssen die zuständigen Bediensteten besser geschult werden. Unabhängig von einer Änderung des Gesetzes müssen sie Rechnungen vermehrt inhaltlich prüfen, die Rechtsprechung zum ZSEG beachten und bei Bedarf weitere Begründungen von den Sachverständigen fordern. Darüber hinaus könnten Ausgaben in erheblichem Maß vermindert werden, wenn die Gerichte und Staatsanwaltschaften in ihren Aufträgen die erforderlichen Leistungen und ihren Umfang differenzierter formulieren würden. Außerdem sollte die geplante Gesetzesänderung ein Signal dafür sein, schon heute Ermessen im Sinn der Neuregelung auszuüben.

Das Justizressort hat zugestimmt, die Fortbildung für Kostenbeamte und -beamtinnen zu verstärken. Die Erörterungen einzelner Prüfungsfeststellungen werden mit den Beteiligten fortgesetzt.

Bildung Lerngruppen- und Kursgrößen bei den zweiten Fremdsprachen Französisch und Spanisch in den Sekundarstufen I und II

In den Sekundarstufen I und II wurden Lerngruppen und Kurse in den zweiten Fremdsprachen Französisch und Spanisch eingerichtet, die zu einem unwirtschaftlichen Einsatz von Lehrpersonal geführt haben.

Der Rechnungshof hat gefordert, bereits bestehende bzw. angekündigte organisatorische Empfehlungen für verbindlich zu erklären. Sie sollten als Vorgaben in das Fremdsprachenkonzept für die Sekundarstufe I, das zurzeit vom Bildungsressort erarbeitet wird, integriert werden. Davon erwartet der Rechnungshof einen reduzierten Lehrkräftebedarf in den beiden Fächern.