Versicherung
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den vom Kultusministerium genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das Kultusministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
(3) An einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das Kultusministerium hierfür die Eignung der Schule festgestellt hat.
(4) Die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsvorschriften, die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgen im Einvernehmen mit den an der Schulaufsicht beteiligten Ministerien.
§ 14:
Freie Unterrichtseinrichtungen Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen kann.
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe
§ 15:
Arten und Voraussetzungen:
(1) Das Land gewährt den als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte und des Schulaufwands sowie zu Baumaßnahmen.
(2) Staatliche Finanzhilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule von Eltern und Schülern angenommen wird und in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann. Davon ist zwei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszugehen (Wartefrist). Bei berufsbildenden Schulen endet die Wartefrist frühestens mit Abschluß eines Ausbildungsgangs, bei einjährigen Bildungsgängen frühestens mit Abschluß des zweiten Ausbildungsgangs. Staatliche Finanzhilfe wird abweichend von Satz 2 mit Aufnahme des Unterrichts gewährt, wenn
1. durch den Betrieb der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule nicht erforderlich ist,
2. es sich um einen Schulträger handelt, der bereits Träger einer genehmigten oder vorläufig genehmigten Ersatzschule in Thüringen ist,
3. es sich um eine Förderschule oder Förderberufsschule handelt oder
4. ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht.
(3) Staatliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule im Sinne von § 52 der Abgabenordnung auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(4) Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz die Schule besuchen.
(5) Für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe werden Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz außerhalb Thüringens haben, nur insoweit berücksichtigt, als ihr Anteil an der Gesamtschülerzahl der Ersatzschule fünf vom Hundert nicht übersteigt. Dies gilt für volljährige Schüler entsprechend. Über Ausnahmen entscheidet das Kultusministerium.
§ 16:
Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte:
(1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Lehrkräfte an Ersatzschulen gewährt das Land pauschaliert in der Höhe, wie sie je Schüler an einer entsprechenden staatlichen Schule gleicher Schulart oder Schulform aufgewendet werden (Schülerbetrag), jedoch höchstens die tatsächlich angefallenen Kosten.
(2) Der Schülerbetrag ist der Quotient aus den pauschalierten Kosten der Lehrkräfte und der für das laufende Schuljahr errechneten Anzahl von Schülern pro Lehrkraft der jeweiligen Schulart oder Schulform im Landesdurchschnitt. Den pauschalierten Kosten der Lehrkräfte liegt die Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrags zugrunde, die das Land für eine angestellte Lehrkraft in der jeweiligen Schulart im Durchschnitt nebst Zulagen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen hat. Dabei wird von der jährlichen Vergütung für eine 37jährige Lehrkraft mit Ortszuschlag der Stufe 4 (verheiratet, zwei Kinder) nebst Sonderzahlungen ausgegangen, die auf Monatsbeträge umzurechnen ist.
(3) Die Höhe der Finanzhilfe für das laufende Kalenderjahr ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 2 ermittelten Schülerbetrags mit der Anzahl der Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Ersatzschule besucht hat. Besteht für eine neu eröffnete Schule ein Anspruch auf Finanzhilfe, wird bei der Berechnung die Anzahl der angemeldeten Schüler zugrundegelegt. Die Finanzhilfe wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt und in vierteljährlichen Abschlägen gezahlt. Das Kultusministerium kann bei Ersatzschulen im Aufbau für die Finanzhilfe ab Schuljahresbeginn die jeweils angemeldeten Schüler berücksichtigen.
(4) Bei Zuweisung einer Lehrkraft nach § 10 Abs. 2 vermindert sich die dem Schulträger zu gewährende Finanzhilfe um den Betrag, der dem Land für die jeweils zugewiesene Lehrkraft an Personalkosten entsteht. Bei der Zuweisung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis werden zum Ausgleich der Versorgungslasten über die tatsächlichen Bezüge hinaus weitere 25 vom Hundert der jährlichen Bezüge der jeweiligen Lehrkraft auf die Finanzhilfe angerechnet.
(5) Die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe ist unter Vorlage der entsprechenden Belege der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres nachzuweisen.
§ 17:
Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten des Schulaufwands:
(1) Der Schulaufwand umfaßt den für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Verwaltungs- und Hilfspersonal. Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten des Schulaufwands wird als Pauschalbetrag gewährt.
(2) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten des Schulaufwands gewährt das Land je Schüler bis zur Angleichung der Gehälter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost an den Bundesangestelltentarifvertrag in Höhe von 20 vom Hundert des nach § 16 Abs. 2 berechneten monatlichen Schülerbetrags, mit der Angleichung in Höhe von 16 vom Hundert des monatlichen Schülerbetrags. Die Bezuschussung erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. § 16 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 18:
Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen:
(1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt.
(2) Für notwendige Baumaßnahmen kann dem Schulträger einer Ersatzschule nach den für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen staatliche Finanzhilfe gewährt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. Die §§ 44 und 44 a der Thüringer Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(3) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein
Anspruch auf Wertausgleich zu.
§ 19:
Schülerbeförderung und Schülerspeisung:
(1) Zuschüsse zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, werden vom Land in der Höhe gewährt, wie eine Bezuschussung an die Träger der staatlichen Schulen erfolgt. Für die Schülerbeförderung gelten die Bestimmungen des § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schulträgers der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schülers tritt, ohne jedoch zur Organisation des Schülertransports verpflichtet zu sein. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist Zuschußempfänger der Landesmittel und erstattet den Schülern der Ersatzschulen die notwendigen Fahrtkosten.
(2) Landeszuschüsse zur Schülerspeisung werden den Schulträgern von Ersatzschulen bei Gewährleistung einer regelmäßigen Versorgung der Schüler mit warmem Mittagessen in gleicher Höhe wie den staatlichen Schulträgern gewährt.
§ 20:
Lernmittelkosten Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen gewährt wie den Schülern an staatlichen Schulen.
§ 21
Fortbildungsmaßnahmen
Die Schulträger von allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft können die mit ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Lehrer zu Fortbildungsmaßnahmen entsenden, die vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien angeboten werden. Die Teilnahme ist grundsätzlich in dem Umfang möglich, in dem die Lehrgänge durch staatliche Lehrkräfte nicht ausgelastet werden. Eine Lehrgangsgebühr wird nicht erhoben; die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden vom Land nicht übernommen. Bei Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer an Förderschulen ist jeweils mindestens ein Platz für Teilnehmer von Förderschulen in freier Trägerschaft vorzuhalten.
§ 22
Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen
Den Ergänzungsschulen kann nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuß zu den Lehrpersonalkosten, den Kosten für den Schulaufwand sowie für notwendige Baumaßnahmen gewährt werden.
Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23:
Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
2. gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 verstößt;
3. eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule errichtet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist;