Krankenpflege

Oktober 1993 hat folgenden Wortlaut:

In der Zeit von 1955 bis 1960 war für die Ausbildung zur Krankenschwester der Abschluß der zehnklassigen Polytechnischen Oberschule nicht Voraussetzung.

Verfahrensweise zum Beispiel war für Abgänger der 8. Klasse ein Ausbildungsgang Krankenpfleger mit nachfolgender zweijähriger Ausbildung zur examinierten Krankenschwester. Im Nachgang dazu erfolgte die Ausbildung zum Gesundheitsfürsorger/ Gesundheitsfürsorgerin, deren Voraussetzung der vorhandene Abschluß Krankenschwester war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist für diesen Ausbildungsgang keine Nachdiplomierung möglich?

2. Wie erfolgt bei den Nachdiplomierungen die staatliche Anerkennung?

Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Eine Nachdiplomierung im Einzelfall ist möglich, wenn neben der dreijährigen Berufsausbildung an einer Medizinischen Fachschule noch eine zweijährige Ausbildung als Gesundheitsfürsorgerin erfolgte und eine langjährige einschlägige Berufstätigkeit vorliegt. (Empfehlung der Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen). Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung an einer Medizinischen Fachschule in keiner Weise mit einer Fachschulausbildung verglichen werden kann.

Während das Fachschulstudium nur nach einem Berufsabschluß begonnen werden konnte, war der Besuch der Medizinischen Fachschule zeitweise schon nach dem 8. Schuljahr möglich. Bei einem medizinischen

Fachschulabschluß handelt es sich demgemäß nicht um einen speziellen Fachschulabschluß. Die beiden Abschlüsse - Fachschulabschluß einerseits und Medizinischer Fachschulabschluß andererseits - haben lediglich den Wortbestandteil Fachschule gemein, wobei der medizinische Fachschulabschluß in etwa einem Berufsschulabschluß, der Abschluß an einer Fachschule in etwa einem Studienabschluß entspricht. Eine formale oder inhaltliche Vergleichbarkeit eines medizinischen Fachschulabschlusses mit einem Fachschulabschluß besteht nicht.

Nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV) i. V. m. § 136 Satz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes, nach dem die Absätze 1 a, 1 b und 2 des § 130 a des Vorläufigen Thüringer Hochschulgesetzes fortgelten, und § 3 der Thüringer Verordnung zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen - vom 26. Mai 1992 (GVBl. S. 244 ff.) stehen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen und erworbene Befähigungsnachweise nur einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.

Nach Auffassung der Kultusministerkonferenz (Beschluß der KMK zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen vom 10./11. Oktober 1991 in der Fassung vom 26./27. März 1992) beinhaltet die Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 37 EV sowohl die Feststellung eines vergleichbaren formalen Qualifikationsniveaus als auch die Feststellung einer hinreichenden materiellen Entsprechung eines in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses mit einem in anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluß.

Zu 2.: Grundsätzlich sind Nachdiplomierung und staatliche Anerkennung zwei verschiedene Dinge. Die Nachdiplomierung kennzeichnet einen erreichten Bildungsgrad. Die staatliche Anerkennung ist die Zulassung zur Ausübung eines Berufes.

Bisher wurden für den Freistaat Thüringen keine gesetzlichen Regelungen zur staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen bzw. für Mitarbeiter mit entsprechenden Nachdiplomierungen getroffen.