Krankenpflege

5. Tag des Ein- oder Auszugs,

6. Anschrift.

§ 18:

Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

§ 19:

Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde kann von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für Seeleute (§ 20) kann die Meldebehörde die Auskunft vom Reeder verlangen.

§ 20:

Seeleute

Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Bundesgebiet für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 21

Befreiung von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit:

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im Bundesgebiet ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,

2. Personen, für die diese Befreiung durch Rechtsvorschriften oder in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.

§ 22

Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn, ohne dass aus der bisherigen Wohnung ausgezogen wird, durch

1. Polizeibeamte oder Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, aus dienstlichen Gründen eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft,

2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit mehr als zweijähriger Dienstzeit oder Beamte des Bundesgrenzschutzes für nicht länger als drei Monate eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft oder

3. Grundwehrdienst- oder Grenzschutzgrunddienstleistende oder Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren eine Gemeinschaftsunterkunft bezogen wird.

§ 23

Abweichende Regelungen bei vorübergehendem

Aufenthalt:

(1) Wer im Bundesgebiet nach § 13 oder § 20 gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).

(2) Eine allgemeine Meldepflicht wird ferner nicht begründet, wenn Aussiedler, ausländische Flüchtlinge oder Asylbewerber für nicht länger als zwei Monate eine Durchgangsunterkunft beziehen.

(3) Meldepflichten werden ebenfalls nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die Person für eine andere Wohnung im Bundesgebiet gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung unter Angabe der Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 10 und 12 mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.

(4) Die Meldebehörde darf Daten nach Absatz 3 Satz 2 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; § 28 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.

§ 24

Beherbergungsstätten:

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder andere Paßersatzpapiere) auszuweisen. Ehegatten können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten oder Wohnwagen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,

2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,

3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e. V. und Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, soweit minderjährige Personen aufgenommen werden,

4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 25

Meldescheine für Beherbergungsstätten:

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische

Gast kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über

1. den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2. den Familiennamen,

3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4. den Tag der Geburt,

5. die Anschrift,

6. die Staatsangehörigkeiten.

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und der Erhebung der Kurtaxe nach § 20 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie für die Fremdenverkehrsund Beherbergungsstatistik dürfen erforderliche Angaben erhoben und verarbeitet und Durchschriften der besonderen Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.

(4) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die Daten nach Absatz 2 dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten erforderlich ist. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

§ 26

Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen:

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Bundesgebiet gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Meldebehörden dürfen die Daten der nach Satz 2 meldepflichtigen Personen nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 übermitteln.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über

1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,

2. den Familiennamen,

3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4. den Tag der Geburt,

5. die Staatsangehörigkeiten,

6. die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten und wenn die Einsichtnahme durch die Polizei auf diese Daten beschränkt werden kann.