Patent

Für den Reeder stellt die ihm auferlegte Meldepflicht keine unzumutbare Belastung dar, da er die bei ihm beschäftigten Seeleute ohnehin bei der Seeberufsgenossenschaft anzumelden hat. Auch den Interessen der Seeleute wird insoweit entsprochen, da sie nur selten Gelegenheit haben, die zuständige Meldebehörde, noch dazu in einem Binnenland, aufzusuchen.

§ 13 Abs. 1 MRRG regelt die Meldepflicht von Binnenschiffern. Für das Land Thüringen wurde bewußt darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung aufzunehmen, es wird kein Handlungsbedarf gesehen. Nach dem Rahmenrecht wird die Meldebehörde am Heimatort des Schiffes zuständig, eine Meldepflicht tritt erst ein, wenn der Binnenschiffer nicht in einer Wohnung an Land gemeldet ist. In Thüringen existieren keine schiffbaren Ströme; nur die Ausflugsschiffe auf den Stauseen (Hohenwarte- und Bleilochtalsperre) unterliegen der Eintragung in das Schiffsregister, welches Voraussetzung für eine eventuelle Meldepflicht wäre. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Binnenschiffer auf eines dieser Ausflugsschiffe zieht und darüber hinaus nicht in einer anderen Wohnung an Land gemeldet ist, wird als sehr gering angesehen.

Zu § 21 Befreiung von der Meldepflicht:

Diese Regelung entspricht § 14 MRRG. Sie befreit Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von der Meldepflicht. Damit wird den Festlegungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964 S. 957) und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969 S. 1585) entsprochen. Der in Nummer 1 genannte Personenkreis ist in den Übereinkommen eindeutig festgelegt.

Diese Bestimmung trifft nicht zu für die Leiter und Bediensteten von Honorarkonsulaten und deren Angehörige.

Nach Nummer 1 sind meldepflichtig, auch wenn sie Familienangehörige einer von der Meldepflicht befreiten Personen sind, Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, Personen, die schon vor der Einstellung oder Beschäftigung bei einer diplomatischen oder konsularischen Mission ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (sogenannte Ortskräfte) oder Personen, die einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Befreiung von der Meldepflicht schließt eine freiwillige Anmeldung oder Abmeldung nicht aus. Diese freiwillige Meldung liegt häufig im Interesse der betreffenden Person, da die Meldung im Melderegister Grundlage für verschiedene andere behördlichen Maßnahmen (z. B. Ausstellung von Ausweisen, Lohnsteuerkarten oder Mitwirkung bei der Vorbereitung von Wahlen) ist.

Die in Nummer 1 genannte Befreiung gilt nur für die allgemeine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Die Befreiung gilt nicht für die Meldepflichten in Beherbergungsstätten (§ 24) und in Krankenhäusern (§ 26).

Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, die durch völkerrechtliche Übereinkünfte von der allgemeinen Meldepflicht befreit sind, betreffen unter anderem folgende Gruppen:

- Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, d. h. der Truppe, des zivilen Gefolges sowie deren Angehörige (Artikel I des NATO-Truppenstatuts, BGBl. II 1961 S. 1183, und Artikel 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, BGBl. II 1961 S. 1183, 1218). Hierbei sind auch deutsche Staatsangehörige von der Meldepflicht befreit.

- Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie ihre Familienangehörigen (Artikel 1 und Artikel 15 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II 1991 S. 258),

- ausländische Bedienstete des Europäischen Patentamtes.

Weiterhin sind die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Artikel 25 GG) bestehenden Befreiungen, wie z. B. für Sondergesandtschaften, zu beachten.

Von der angesprochenen Gegenseitigkeit ist solange auszugehen, wie nicht festgestellt und bekanntgemacht ist, daß keine Gegenseitigkeit besteht, die Feststellung erfolgt durch das Auswärtige Amt und ist insoweit für die Meldebehörden als gegeben anzusehen.

Zu § 22 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft: § 22 des Gesetzentwurfes lehnt sich stark an den Wortlaut des § 15 MRRG an, den er durch die geplante Novellierung erhalten soll. Voraussetzung, dass eine Meldepflicht nicht eintritt ist, dass der Betroffene im Geltungsbereich des MRRG gemeldet und aus der bisherigen Wohnung nicht ausgezogen ist.

Nummer 1 befreit Angehörige der Polizei im weitesten Sinn, die aus dienstlichen Gründen eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, von der Meldepflicht.

Dies wird vor allem Angehörige der Bereitschaftspolizei, Polizeibeamte im Bundesgrenzschutz sowie der Vollzugspolizei Thüringens betreffen, die für bestimmte Einsätze außerhalb ihrer Standorte abgeordnet werden.

Der Befreiungszeitraum ist hierbei nicht begrenzt.

Nummer 2 befreit die dort Genannten für einen Zeitraum von drei Monaten von der Meldepflicht. Diese Personen sind an ihren Standorten oder Dienstorten im allgemeinen Rahmen dieses Gesetzes meldepflichtig. Die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf den Fall, dass eine vorübergehende Abwesenheit für nicht länger als drei Monate erforderlich ist. Insbesondere bei Angehörigen der Bundeswehr sind häufig kurzfristige Aus- oder Fortbildungsabschnitte zu durchlaufen, die eine Versetzung erfordern oder als Abordnung oder Kommandierung realisiert werden. Um hier einen mehrfachen Wechsel der Wohnung, unter Umständen innerhalb eines Jahres, zu vermeiden, sollte die Bestimmung entsprechend aufgenommen werden.

Nummer 3 sieht Ausnahmen von der Meldepflicht für die verschiedensten Formen des Wehrdienstes vor. Die konkreten Formen sollten in den einschlägigen Gesetzen wie Wehrpflichtgesetz und Bundesgrenzschutzgesetz ausreichend fixiert sein. Die Befreiung dieses Personenkreises soll gegeben sein, insoweit die Dienstzeit auf die Dauer von bis zu zwei Jahren begrenzt ist. Es wurde bewußt darauf verzichtet, den in § 15 Abs. 1 MRRG aufgeführten Zivildienst mit aufzunehmen. Es ist in der Praxis kein Fall bekannt wo Zivildienstleistende in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 22 untergebracht wurden. Nach Rücksprache mit der Außenstelle Erfurt des Bundesamtes für Zivildienst konnten ebenfalls keine praktischen Bezüge festgestellt werden.

Zu § 23 Abweichende Regelungen bei vorübergehenden Aufenthalt:

Die Bestimmung enthält Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 MRRG. Absatz 1 regelt das sogenannte Besucherprivileg; es wird davon ausgegangen, dass auch der von vornherein für einen kurzen Zeitraum angelegte Aufenthalt in einer Wohnung dem Beziehen (§ 13 Abs. 1) einer Wohnung gleichkommt. Um jedoch eine Fülle von An- und Abmeldungen zu vermeiden, wurde durch das MRRG die Möglichkeit eröffnet, den bis zu zwei Monaten vorgesehenen Aufenthalt von der allgemeinen Meldepflicht zu befreien. Die befristete Freistellung von der Anmeldung ist dabei nicht allein für den Besuch von Verwandten oder Bekannten vorgesehen.

Priviligiert ist jedes Beziehen einer Wohnung für nicht länger als zwei Monate, also z. B. auch die Anmietung eines Zimmers oder die sich ständig ändernde Unterbringung bei wechselnden Arbeitsstellen. Die Befreiung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die im Bundesgebiet gemeldet sind.

Mit Absatz 2 soll einer Vielzahl von An-, Ab- und Ummeldungen vorgebeugt werden. Erfaßt sind hierbei Aussiedler, ausländische Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Durchgangsunterkünften des Landes Thüringen untergebracht sind. Diese Unterbringung ist als vorläufig anzusehen, bis dieser Personenkreis mit entsprechendem Wohnraum versorgt ist bzw. die Einweisung bei Asylbewerbern erfolgt. Für Thüringen betrifft dies z. Zt. die Städte Eisenberg (Aussiedler), Mühlhausen, Jena und die Gemeinde Georgenthal für das sog. Neue Haus (Asylbewerber). Da in der Unterkunft bereits eine amtliche Erfassung durch die Ausländerbehörde erfolgt ist, besteht kein Bedürfnis für eine zusätzliche meldebehördliche Erfassung.

Die hier vorgeschlagene Regelung ist bundesweit, mehrheitlich in den alten Bundesländern, umstritten. In Sachsen-Anhalt hat sie jedoch schon Gesetzeskraft erhalten. Hintergrund ist hierbei insbesondere die Auswirkung der statistischen Erfassung auf den Finanzausgleich zwischen den Ländern und Gemeinden. Da diese Durchgangsunterkünfte nur für einen äußerst kurzen Zeitraum konzipiert sind, dies wird durch das veränderte Asylverfahrensgesetz noch verstärkt, sollte hier von einer melderechtlichen Erfassung abgesehen werden. Der Zeitraum von zwei Monaten wurde gewählt, um auch eventuelle Schwierigkeiten in der vorgesehenen Beschleunigung des Asylverfahrens und der Aufnahmefähigkeit der Gemeinden und Kreise entgegenwirken zu können. Sollten sich gravierende Änderungen des Bundesrechts ergeben, wäre dies insoweit hier unschädlich.

Absatz 3 regelt, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen eine richterliche Ent-scheidung über die Freiheitsentziehung zu vollziehen ist. Eine Meldepflicht sollte jedoch, etwa durch das Beziehen einer Justizvollzugsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung, nicht begründet werden, solange der Meldepflichtige noch für eine andere Wohnung im Bundesgebiet gemeldet ist oder sein Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Eine Freiheitsentziehung von kurzer Dauer ist insbesondere der Jugendarrest, sowie Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§ 171 Strafvollzugsgesetz). Unter kurzzeitiger Freiheitsentziehung, die eine melderechtliche Erfassung ausschließt, soll unter den vorgenannten Voraussetzungen höchstens eine solche von zwei Monaten verstanden werden. Dem Leiter der Anstalt, in der die richterliche Entscheidung vollzogen wird, wird die Pflicht auferlegt, für Personen, die nicht mit einer solchen Wohnung gemeldet sind, die zuständige Meldebehörde zu informieren.

Die Meldebehörde kann dabei nicht verlangen, dass die Anstalt alle im Meldeschein zu erhebende Daten (§ 17) feststellt.

Der Begriff Aufnahme erfaßt auch den Fall der Verlegung. Die Mitteilungspflicht des Anstaltsleiters ist erforderlich, um auch die Personen, die einer richterlich an-geordneten Freiheitsentziehung unterliegen, melderechtlich zu erfassen. Hierauf kann im Hinblick auf eine Reihe von Verwaltungsaufgaben (z. B. Wahlrecht, Ausstellung von Personalausweisen) nicht verzichtet werden.

Satz 3 stellt klar, dass für Maßnahmen, die in einer Einrichtung im Sinne von § 26 durchgeführt werden, nur diese spezielle Bestimmung zum Tragen kommen soll. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 61 Nr. 1, § 63 oder einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 2, § 64 zu denken.

Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung eine besonders sensible Sachlage darstellt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 7 wird daher bestimmt, dass vor einer Übermittlung von Daten dieser Personen durch Einzelfallprüfung fest-gestellt werden muß, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Rückmeldung der Daten an die Meldebehörde des früheren Wohnsitzes. Als weitere Schutzmaßnahme ist die Anhörung des Betroffenen vor Melderegisterauskünften vorgesehen. Diese sollte, wegen der oftmals größeren räumlichen Entfernung, durch die Meldebehörde am Ort der Vollzugseinrichtung im Wege der Amtshilfe realisiert werden.

Zu § 24 Beherbergungsstätten:

Die Meldepflichten in Beherbergungsstätten, die sogenannte Hotelmeldepflicht, stellt eine Ausnahme von der allgemeinen Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 MRRG dar. Ihre Ausgestaltung ist durch § 16 Abs. 2 MRRG bestimmt.

An sich ist sie melderechtsfremd und Ausfluß sicherheitspolitischer Vorstellungen.

Nach Absatz 1 des Entwurfs gelten als Beherbergungsstätten alle Arten von Unternehmen, die der Beherbergung von Reisenden, Fremden oder Erholungssuchenden dienen. Unter diesen Begriff fallen u. a. Hotels, Gasthöfe, Motels, Fremdenheime, Pensionen, Herbergen, vermietete Ferienwohnungen oder die Unterbringung bei privaten Zimmervermietern.

Sie sind immer für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt, die Aufnahme einer Person zur Übernachtung ist dafür kennzeichnend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Entgelt dafür erhoben wird.

Beim Aufenthalt über längere Zeiträume tritt die allgemeine Meldepflicht erst nach zwei Monaten in Kraft, diese Frist stimmt mit der in § 23 Abs. 1 (Besucherprivileg) und in § 26 Abs. 1 (Aufenthalt in einem Krankenhaus) überein.