Einfache Auskünfte nach Absatz 1 sind an keinerlei Voraussetzungen gebunden

Trotzdem lassen die §§ 32 und 33 Auskünfte auch an nichtöffentliche Stellen zu. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Melderegisterauskunft besteht nicht. Die Auskunftserteilung liegt vielmehr, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde. § 32 entspricht § 21 MRRG und ist ergänzt durch den landesrechtlich zu regelnden Umfang bei der Gruppenauskunft (§ 21 Abs. 3 Satz 2 MRRG).

Die Absätze 1 und 2 betreffen Einzelauskünfte über bestimmte Personen, während Absatz 3 die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Auskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) festlegt. Hierbei wurden die in § 21 Abs. 1 und 2 MRRG getroffenen Regelungen wortgleich übernommen.

Einfache Auskünfte nach Absatz 1 sind an keinerlei Voraussetzungen gebunden. Allerdings sind Auskunftssperren nach Absatz 5 zu beachten. Einfache Auskünfte beziehen sich stets auf den aktuellen Namen und aktuelle Wohnanschriften. Auch auf die Anfrage bei einer für eine frühere Wohnung zuständigen Meldebehörde kann daher nach Absatz 1 die aus der Sicht dieser Meldebehörde aktuelle Wohnanschrift mitgeteilt werden, obgleich diese in der Praxis nicht aktuell sein muß, da der Einwohner bereits erneut verzogen sein kann (die Rückmeldung nach § 28 Abs. 1 erfolgt nur bis zur bisher zuständigen Meldebehörde). Durch Absatz 1 wird der Großteil der bei Meldebehörden gestellten Auskunftsersuchen erfaßt. Die Hauptaufgabe der Meldebehörden, Identität und Aufenthalt eines Einwohners festzustellen und nachzuweisen (§ 2 Abs. 1), gilt nicht nur gegenüber öffentlichen Stellen, sondern im gewissen Umfang auch gegenüber Privaten. Der Aufenthalt eines Einwohners muss im Grundsatz, mit den Einschränkungen des Absatzes 5, für jedermann feststellbar sein.

Zu den einfachen Auskünften zählen auch sogenannte Massen- oder Sammelauskünfte über mehrere namentlich bezeichnete Einwohner. Dies betrifft insbesondere Auskunftsersuchen von Gläubigern, die den Aufenthalt mehrerer Schuldner feststellen wollen.

Eine erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 ist von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses abhängig. Das berechtigte Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlich nachprüfbar.

Zu den berechtigten Interessen zählt jedes von der Rechtsordnung erlaubte Interesse, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse. Das berechtigte Interesse geht damit weiter als ein rechtliches Interesse. Ein rechtliches Interesse ist immer dann gegeben, wenn die Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Bloße vorvertragliche Rechtsbeziehungen (Bonitätsprüfung) z. B. begründen kein rechtliches Interesse, werden aber in aller Regel ein berechtigtes Interesse darstellen.

Die Glaubhaftmachung erfolgt in beiden Fällen in der Regel durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder einer eidesstattlichen Versicherung. Für jede erweiterte Melderegisterauskunft ist eine Einzelbegründung mit den entsprechenden Unterlagen notwendig. Die Meldebehörde hat an die Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen. Der häufigste Fall wird die Erteilung von Auskünften an Rechtsanwälte, Handelsauskunfteien, Versandhäuser u. ä. sein.

Erweiterte Melderegisterauskünfte dürfen nur über einzelne Einwohner erteilt werden, die durch Namen oder andere persönliche Daten hinreichend bestimmbar sind.

Gemäß Absatz 2 Satz 2 hat die Meldebehörde den Betroffenen unverzüglich über die Erteilung der Auskunft zu unterrichten. Sie sollte angeben, welche Daten sie übermittelt hat, damit der Betroffene die Möglichkeit hat, die Richtigkeit der über ihn erteilten Auskunft zu kontrollieren.

Die in Absatz 2 vorgesehene Benachrichtigung im Falle der Auskunft aufgrund eines berechtigten Interesses entfällt lediglich dann, wenn der Empfänger der Auskunft ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem der Gläubigerschutz (Stichwort: Verhinderung eines dauernden Wohnungswechsels auf Flucht vor Gläubigern). Absatz 3 regelt Auskünfte über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskünfte). Sie dürfen nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Damit soll möglichst verhindert werden, daß nur schwer kontrollierbare Daten-sammlungen größeren Umfangs in privaten Händen entstehen können bzw. dieses erschwert wird.

Die erhöhten Anforderungen sind damit begründet, dass hier Auskünfte über dem Empfänger zunächst unbekannte Personen erteilt werden.

Als Sonderfälle der Gruppenauskunft sind in § 33 Auskünfte an Parteien und Wählergruppen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern und Auskünfte an Adreßbuchverlage geregelt.

Unter dem öffentlichen Interesse im Sinne des Absatzes 3 ist ein Interesse der All-gemeinheit zu verstehen, es darf nicht nur im Interesse von einzelnen liegen. Im Interesse der Allgemeinheit liegen vor allem öffentliche Planungsvorhaben, wissenschaftliche Forschungsvorhaben, die Tätigkeit caritativer Organisationen und ähnliche Belange.

Rein oder vorwiegend kommerzielle Interessen (z. B. Warenwerbung, Mitgliederwerbung, Werbung für Dienstleistungen u. ä. für wirtschaftliche Unternehmen und Verbände) werden diesen Anspruch nicht erfüllen.

Für Unternehmen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung dürfen Gruppenauskünfte nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Durch eine Vereinbarung der Länder wurde der Verfahrensweg einheitlich geregelt, danach dürfen die Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Beauftragte des Unternehmens eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt, die vom Innenministerium/Innensenator des Landes ausgestellt ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Diese Bescheinigung gilt - soweit sie keine Einschränkungen enthält - für alle Meldebehörden im Bundesgebiet; sie wird in der Regel für zwei Jahre ausgestellt und kann jederzeit widerrufen werden. Im Interesse des einheitlichen Vollzugs sollte auch das Land Thüringen diese Regelung übernehmen.

Die Sätze 2 und 3 zählen abschließend die zulässigen Auswahlkriterien und die Daten, die übermittelt werden dürfen, auf. Die Vorschrift orientiert sich an § 28 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Die im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft oder einer Gruppenauskunft übermittelten Daten unterliegen nach Absatz 4 einer strengen Zweckbindung. Die zweckwidrige Verwendung einer Melderegisterauskunft erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 35 und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Übermittelte Daten werden auch beim Empfänger unter einen besonderen Schutz gestellt. Dazu kann die Meldebehörde bestimmte Bedingungen fordern oder Auflagen erteilen; die Einhaltung der Datenschutzvorschriften soll gewährleistet werden.

Nach den Absätzen 5 und 6 kann der Betroffene der Meldebehörde Auskünfte über seine Daten untersagen. Die Auskunftssperre nach Absatz 5 erstreckt sich auf alle Auskünfte aus dem Melderegister, auch auf Gruppenauskünfte nach § 33. Wegen der weitreichenden Konsequenzen sind an die Eintragung solcher Auskunftssperren strenge Anforderungen zu stellen. Die Tatsachen, die der Betroffene glaubhaft zu machen hat, müssen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange für sich oder eine andere Person (z. B. Familienmitglieder) bedeuten. Die Auskunftssperre ist unbefristet und wirkt gegenüber jedermann, der eine Melderegisterauskunft über den Betroffenen begehrt.

Typische Personengruppen, bei denen an eine Auskunftssperre nach Absatz 5 zu denken wäre, können sein, bekannte Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft, Mitarbeiter von Nachrichtendiensten, Geschiedene, denen ihr früherer Ehegatte nachstellt, oder Belastungszeugen in Strafprozessen.

Auskunftssperren müssen durch den Betroffenen beantragt und glaubhaft gemacht werden.

Bei Gläubigeranfragen hat die Meldebehörde erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen; gegebenenfalls hat sie mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Hierdurch soll vermieden werden, daß sich ein Schuldner dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht.

Von der eingerichteten Auskunftssperre hat die Meldebehörde die für die vorherige Wohnung und weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu verständigen (§ 28 Abs. 3).

Die Auskunftssperre nach Absatz 6 bezieht sich allein auf die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2, nicht aber auf die einfache Melderegisterauskunft (Absatz 1) und Gruppenauskünfte (Absatz 3 und § 33). Sie bezieht sich auf das jeweilige Melderegister, für das sie beantragt wird. Eine Unterrichtung wie in § 28 Abs. 3 durch die Meldebehörde erfolgt nicht. Will der Betroffene auch dort die Auskunftssperre realisiert wissen, so hat er dies dort zu beantragen. Im Gegensatz zu Absatz 5 ist sie auf zwei Jahre befristet, kann aber erneut beantragt werden (Absatz 9).

Der Betroffene sollte auf die o. g. Aspekte hingewiesen werden. Das geforderte berechtigte Interesse ist gegenüber der Meldebehörde nachzuweisen, typische Fälle für das Vorliegen eines berechtigten Interesses sind beispielsweise Nachstellungen durch abgewiesene Geliebte oder die unberechtigte Verfolgung durch Gläubiger.

Die Auskunftssperren nach Absatz 8 sollen sicherstellen, dass die personenstandsrechtlichen Schutzregelungen nicht durch eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister unterlaufen werden. Nicht nur im Falle der Adoption, sondern bereits ab dem Beginn des der Adoption vorausgehenden Pflegeschaftsverhältnisses soll daher gewährleistet sein, dass über den Aufenthalt des Kindes keine Auskunft mehr erteilt wird. Die Aus-kunftssperre gilt für jede Form der Melderegisterauskunft. Sie wird von der Meldebehörde von Amts wegen aufgrund der Mitteilung des Standesbeamten eingetragen und wirkt gegenüber allen nichtöffentlichen Stellen.

Die Handhabung der Auskunftssperre nach Absatz 8 ist äußerst differenziert anzuwenden. Der generelle Hinweis, daß die Erteilung der Auskunft aufgrund melderechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, könnte die zu schützende Tatsache ungewollt offen-baren. Die Auskunftssperre bezieht sich daher auf alle die Tatsachen, aus denen sich eine Offenbarung der durch die Nummern 1 und 2 geschützten Sachverhalte ableiten läßt.

Zu § 33 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen:

Hier werden die besonderen Fälle der Gruppenauskunft aus dem Melderegister ge-regelt.

Absatz 1 präzisiert die in § 22 Abs. 1 MRRG genannten Voraussetzungen für Datenübermittlungen an Parteien und Wählergruppen. Danach sind im Zeitraum von sechs Monaten vor der jeweiligen Wahl Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten möglich. Für die Auswahl ist dabei das Lebensalter der Betroffenen maßgeblich, es sind hierbei z. B. Auskünfte über alle Jungwähler zwischen 18 und 22 Jahren oder alle Wähler im Rentenalter möglich. Da der Geburtstag einzelner Wahlberechtigter nicht angegeben werden darf, kann die Zusammensetzung der Gruppe nur jahrgangsweise erfolgen. Satz 3 regelt die Zweckbindung der Daten, Satz 4 verlangt, die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

In Absatz 2 wird die Erteilung von Auskünften über sogenannte Jubiläumsdaten geregelt. Durch den Entwurf wird die Übermittlung auf die genannten Empfänger beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass damit das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit weitgehend realisiert ist. Was unter Alters- und Ehejubiläen zu verstehen ist, wurde im Entwurf nicht näher definiert. Man wird davon ausgehen können, dass Altersjubiläen mit dem 70.

Geburtstag, Ehejubiläen mit der Goldenen Hochzeit beginnen (diese Information ist im Melderegister noch nicht erfaßt, sie wird somit kurzfristig nicht zum Tragen kommen). Örtlichen Gepflogenheiten entsprechend können hierbei Abweichungen auftreten, diese sollten zulässig sein.

Die Erteilung von Auskünften an Adreßbuchverlage wird in Absatz 3 ermöglicht. Der Datenumfang entspricht dem der einfachen Melderegisterauskunft (§ 32 Abs. 1). Die Herausgabe von Adreßbüchern liegt grundsätzlich im Interesse der Gemeinden und dient dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in Adreßbücher werden die Meldebehörden, insbesondere der größeren Städte, von einfachen Melderegisterauskünften entlastet. Bei der Übermittlung der Daten darf nicht nach Haupt- und Nebenwohnung unterschieden werden.

Absatz 4 regelt das Widerspruchsrecht des Betroffenen für die Fälle der Absätze 1 bis 3. Dabei kann der Betroffene der Weitergabe seiner Daten ohne Angabe besonderer Gründe schriftlich oder mündlich widersprechen.

Die Einrichtung dieser Art Auskunftssperre ist kostenfrei, die Meldebehörde hat nicht das Recht, eine Begründung zu fordern.

Obgleich jeder Einwohner in den Meldescheinen auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird, wurde, wie auch in § 30 Abs. 2, zusätzlich die Pflicht der Meldebehörde aufgenommen, mindestens einmal jährlich im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.