Konzessionseinnahmen aus Lotterien und Wettunternehmen

Der Landesrechnungshof hat die Konzessionseinnahmen des Landes aus Lotterien und Wettunternehmen geprüft. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass bei der veranstaltenden Gesellschaft weitaus höhere Beträge verbleiben, als für eine angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einen angemessenen Gewinn erforderlich sind.

Daher fordert der Landesrechnungshof, die Konzessionsabgabensätze zu erhöhen.

Ausgangslage

Auf Grundlage der Lotterieverordnung und des Sportwettengesetzes hat das IM des Landes im Wesentlichen folgende Lotterien und Wettunternehmen genehmigt: Zahlenlotterie (Lotto), Lotto am Mittwoch, Rennquintett, Fußballwettkämpfe (Toto), Spiel 77, Rubbellotterie, Super 6, Losbrief-Lotterie und Oddset.

Die Lotterien werden von einer Gesellschaft (OHG) veranstaltet, die teils unmittelbar, teils mittelbar Tochtergesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Bank ist. Diese öffentlich-rechtliche Bank wird vom Land und weiteren vier öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen.

In den einzelnen Lotteriegenehmigungen wurden Bestimmungen über die Höhe und den Empfänger der jeweiligen Konzessionsabgabe28 getroffen, die als ein bestimmter Anteil an den Spieleinsätzen festgesetzt wurde.

Wenn im Folgenden überwiegend von Lotterien gesprochen wird, so sind hierunter auch die Wettunternehmen nach dem Sportwettengesetz zu verstehen.

Unter dem Begriff Konzessionsabgabe werden hier alle Zahlungen erfasst, die in den Genehmigungen und Erlaubnissen auch als Zweckabgabe, Abführung oder Zweckertrag bezeichnet werden. Im weiteren Text wird überwiegend von Konzessionsabgabe oder Zweckabgabe gesprochen.

- 212 - Allgemeine Finanzverwaltung

Danach werden die Konzessionsabgaben für Lotto, Toto, Super 6 und Oddset an das Land abgeführt. Für Rennquintett, Spiel 77, die Rubbellotterie und die Losbrief-Lotterie erfolgen die Zahlungen unmittelbar an die in den Genehmigungen genannten Empfänger, die so genannten Destinatäre.

Die Durchführung der Lotterien im Wege der Konzessionsvergabe beruht auf einem Beschluss der Landesregierung aus dem Jahre 1969, nachdem bis dahin die Lotterien im Auftrag und für Rechnung des Landes veranstaltet worden waren. Im Zusammenhang mit der Änderung hatte das FM dem Rechnungsprüfungsausschuss des Landtages eine mit der Bank abgestimmte Kalkulation vorgelegt (Landtagsvorlage 6/1142 vom 03.11.1969). Mit der Kalkulation wurde dargelegt, dass nach Abzug von Gewinnausschüttung, Lotteriesteuer und verschiedenen Kosten von den Spieleinsätzen bei der Bank eine kapitalmarktübliche Verzinsung des eigenen Betriebskapitals (damals 7 v. H.), eine Liquidations- und Sicherheitsrücklage sowie ein angemessener Gewinn in Höhe von jeweils 0,1 v. H. der Spieleinsätze verbleiben sollten. Aus dem nach Abzug aller Kosten verbleibenden Anteil an den Spieleinsätzen ergab sich bezogen auf Lotto und Toto eine Konzessionsabgabe von 23,25 v. H. Dieser Satz wurde auch in den so genannten Überleitungsvertrag zwischen dem Land, der Bank und der die Genehmigungen haltenden Tochtergesellschaft der Bank aufgenommen.

Zum 01.01.1987 änderten die Beteiligten die Kalkulationsgrundlage für die Festsetzung der Konzessionsabgabe, indem sie mit Blick auf die Situation am Kapitalmarkt die Verzinsung der Eigenmittel auf 8 v. H. sowie die Umsatzprovision auf 1/6 (0,167) v. H. erhöhten. Der damit zugestandene Gewinn gewährleistet nach den Ausführungen des FM im Rahmen des Abstimmungsprozesses bei dem eingesetzten Betriebskapital der OHG von 50 Mio. DM insgesamt eine Unternehmerrendite von 14,3 v. H., was dem Ergebnis der ursprünglichen Kalkulation entspreche. Eine Rendite von

- 213 - Allgemeine Finanzverwaltung mehr als 15 v. H. wurde vom FM als unangemessen und nicht vertretbar bezeichnet. Die Konzessionsabgabe für Lotto und Toto wurde auf dieser Grundlage mit 24,25 v. H. festgesetzt. Zuletzt wurde sie im Jahre 1998 auf 25,5 v. H. angehoben.

Erhöhung der Konzessionsabgabe

Ertragslage Grundsätzlich ist in den Lotteriegenehmigungen die Anpassung der Konzessionsabgaben geregelt. Für die Anpassung der Konzessionsabgaben kommt es danach auf die Ertragslage an, mithin in erster Linie auf die Entwicklung der Umsatzerlöse. Bei einer Bewertung der Konzessionsabgaben nach dieser Vorgabe wäre die Kostensituation grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Um aber die Interessen der Konzessionsnehmerin angemessen zu berücksichtigen, hält es der LRH für angebracht, unter Ertragslage hier das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu verstehen. In seine Betrachtung hat der LRH also auch den betriebsgewöhnlichen ­ nicht aber den außerordentlichen ­ Aufwand einbezogen.

Bei seiner Prüfung hat der LRH festgestellt, dass die Unternehmerrendite in den Jahren 1995 bis 1999 um ein Vielfaches über dem für die bisherigen Kalkulationen maßgeblichen Satz lag, da sich die Spieleinsätze zwischen 1969 und 1999 etwa verfünffachten. Die Gewinnentwicklung bei der veranstaltenden OHG hätte daher durch eine Anpassung der Konzessionsabgabe begrenzt werden müssen.

Auf der Basis der zugesicherten Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 8 v. H. auf das Gesellschaftskapital in Höhe von 50 Mio. DM und der Umsatzprovision in Höhe von 1/6 v. H.