Unternehmerrendite

Als tatsächliche Unternehmerrendite wird der Anteil des Ergebnisses aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (Sp. 4) am eingesetzten Eigenkapital in Höhe von 50 Mio. DM bezeichnet.

Der oben unter Ertragslage ausgewiesene Überschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wurde zu großen Teilen als Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet bzw. freien Gewinnrücklagen zugeführt.

Das Sportwettengesetz und die Lotterieverordnung zielen in ihrer Intention darauf ab, einen möglichst hohen Anteil der Spieleinsätze bei angemessenen Gewinnen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Daraus folgt, dass die Kosten bei Veranstaltung der Lotterien ebenso wie die beim Veranstalter verbleibenden Gewinne zu begrenzen sind.

Diese Grenzen sind nach Auffassung des LRH bei den in der Tabelle ausgewiesenen Überschüssen deutlich überschritten. Dabei geht der LRH zwar davon aus, dass ein Wirtschaftsunternehmen eine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Betriebskapitals braucht, für den Haftungsfall vorsorgen muss und gewinnorientiert ist. Zwischen diesen legitimen Interessen und den Genehmigungsvoraussetzungen des Lotterie- und Sportwettenrechts muss aber ein Ausgleich gefunden werden. Ein solcher Ansatz stand hinter der Festsetzung der Konzessionsabgabe im Rahmen des so genannten Überleitungsvertrages sowie hinter der Anpassung im Jahre 1987. Hierbei wurde der Bank als Gesellschafterin ein ausreichender Ertrag gesichert, darüber hinaus sollte jedoch kein Gewinn beim Veranstalter verbleiben.

Wie aus den vorgenannten Zahlen hervorgeht, überstieg die Unternehmerrendite in den Jahren 1995 bis 1999 den vorgesehenen Anteil erheblich.

Dabei stieg schon die anhand der vorgesehenen Eckpunkte Eigenkapitalverzinsung und Umsatzprovision ermittelte fiktive Unternehmerrendite weit über den zuvor vom FM als angemessen und vertretbar gehaltenen Wert von allenfalls 15 v. H. hinaus auf nahezu 20 v. H. Der tatsächlich belassene Gewinn überstieg aber auch diesen Wert noch um ein

Vielfaches und sicherte den Gesellschaftern eine Rückführung des eingesetzten Kapitals in dem ungewöhnlich kurzen Zeitraum von weniger als zwei Jahren.

Festzustellen bleibt, dass allein in den Jahren 1995 bis 1999 ein Differenzbetrag in Höhe von rund 118 Mio. DM zwischen dem nach Eigenkapitalverzinsung und Umsatzprovision zu belassenden Gewinn und dem tatsächlichen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit bei der Konzessionsnehmerin verblieben ist.

Die ständige Ausweisung von Überschüssen aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit, die die dem Unternehmen zu belassenden Gewinne erheblich überstiegen, hätte schon lange Anlass zur Anpassung der Konzessionsabgaben sein müssen.

In seiner Erwiderung zu den Prüfungsfeststellungen des LRH vertritt das FM die Ansicht, bei der Betrachtung der Ertragslage sei nicht vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern vom Jahresüberschuss auszugehen. Daher sei nicht nur der betriebsgewöhnliche, sondern auch der außerordentliche Aufwand einzubeziehen. Hiergegen spricht neben der in den Lotteriegenehmigungen gewählten Formulierung, dass es sich bei dem außerordentlichen Aufwand hauptsächlich um den Ausweis der von den Gesellschaftern zu tragenden Ertragsteuerbelastungen handelt.

Weiter geht das FM, das das eingesetzte Kapital bislang stets auf 50 Mio. DM beziffert hatte, nunmehr von einem höheren Betrag aus, indem die Rücklagen einbezogen werden. Dies kommt nach Auffassung des LRH nicht in Betracht, da sowohl nach der bisher geäußerten Ansicht des FM als auch nach den dem Landtag seinerzeit vorgelegten Unterlagen die Bildung von freien Rücklagen nicht vorgesehen war. Zudem konnte eine die Bildung freier Rücklagen zulassende Gewinnsituation nur entstehen, weil die Anpassung der Konzessionsabgaben nicht erfolgt ist.