Zahlungen an Destinatäre

Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, werden die Konzessionsabgaben in Höhe von jährlich rund 170 Mio. DM für mehrere Lotterien unmittelbar an Destinatäre abgeführt. Der LRH hat empfohlen, diese Konzessionsabgaben zunächst im Landeshaushalt zu vereinnahmen, um sie dann an die vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Hierdurch würde die Transparenz der entsprechenden Finanzvorgänge erhöht.

Der vom FM hierzu vorgebrachte Einwand, dass durch eine solche Maßnahme in den Besitzstand der Destinatäre eingegriffen würde, trifft nach Ansicht des LRH nicht zu. Bei Erteilung der Genehmigungen und Erlaubnisse der Lotterien wurde kein den Haushaltsgesetzgeber für die Zukunft bindender Besitzstand der Destinatäre geschaffen. Im Übrigen würde eine Änderung des Überweisungsweges für die Destinatäre keine finanziellen Nachteile mit sich bringen. Weiteres bliebe der Budgethoheit des Parlaments überlassen.

Der Schriftwechsel mit dem FM ist noch nicht abgeschlossen. 33 Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Der Landesrechnungshof hat festgestellt, dass die Finanzämter der Festsetzung von Ertragsteuervorauszahlungen selbst in finanziell besonders bedeutsamen Steuerfällen häufig nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmen. Durch die verspätete Vereinnahmung hoher Steuerbeträge entstehen dem Fiskus jährlich vermeidbare Zinsschäden in Millionenhöhe.

Auf Grund der Prüfung beabsichtigt das Finanzministerium Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer frühzeitigeren Vereinnahmung der Steuern führen sollen. Es will insbesondere Anregungen des Landesrechnungshofs zur Änderung maschineller Hinweisverfahren umsetzen.

Rechtliche Ausgangslage Natürliche Personen und Körperschaften haben nach § 37 des Einkommensteuergesetzes bzw. § 49 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes Vorauszahlungen auf die voraussichtlich geschuldete Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu leisten. Die Finanzämter setzen die Vorauszahlungen zu vier Terminen im Jahr fest, soweit die erwartete Steuerschuld nicht bereits durch Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gedeckt ist.

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Steuerbetrag, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Wird eine von dieser Festsetzung abweichende Steuerschuld erwartet, ist eine Anpassung der Vorauszahlungen sowohl für laufende als auch für zurückliegende Jahre (sog. nachträgliche Vorauszahlung) zulässig. Die Steuerpflichtigen

Allgemeine Finanzverwaltung haben so die Möglichkeit, eine Herabsetzung zu hoch festgesetzter Vorauszahlungen zu beantragen (z. B. wegen eines geringeren Gewinnes als im Vorjahr). Ebenso kann das Finanzamt die Beträge erhöhen, wenn Anhaltspunkte für eine zu niedrige Festsetzung vorliegen.

Entsprechende Regelungen bestehen nach § 19 Gewerbesteuergesetz für die Gewerbesteuer. Dabei setzen die Finanzämter bei der Änderung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen besondere Messbeträge fest, die Grundlage für die Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinden sind.

Prüfungsgegenstand:

In Nordrhein-Westfalen wurden für die Jahre 1995 ­ 1998 Einkommenund Körperschaftsteuern von mehr als 17,5 Mrd. DM erst durch Nachzahlungen oder nachträgliche Vorauszahlungen von im Einzelfall jeweils mehr als 1 Mio. DM realisiert.

Der LRH hat sich die Frage gestellt, ob es zu diesen nachträglichen Zahlungen gekommen ist, weil die Vorauszahlungen unzutreffend festgesetzt worden waren. Er hat bei 12 Finanzämtern 471 Steuerfälle darauf überprüft, ob Ertragsteuern von 4,5 Mrd. DM hätten früher vereinnahmt werden können.

Wegen der landesweiten und grundsätzlichen Bedeutung seiner Prüfungsfeststellungen hat sich der LRH am 26.06.2001 in einem zusammenfassenden Prüfungsbericht an das Finanzministerium gewandt. Einzelne Steuerfälle, in denen aktuell eine Überprüfung der Vorauszahlungen erforderlich war, hat der LRH mit den betroffenen Finanzämtern direkt erörtert.