Versicherungspflicht

Das Landesversorgungsamt erklärte daraufhin, dass bei größerem Reparaturbedarf an einem Röntgengerät keine Ersatzbeschaffung mehr erfolgen würde und die Röntgenbereiche letztlich stillgelegt werden sollten.

Dies solle künftig auch für die Laborbereiche gelten.

Datenverarbeitung:

Die ÄD waren im Zeitpunkt der Untersuchung nicht an das IT-System SAP-R/3 angebunden, welches in den übrigen Bereichen der Versorgungsverwaltung eingesetzt wird. Eine Spracherkennungssoftware (Diktieren in den PC) wurde in einigen Versorgungsämtern und in der Abteilung 10 der BR Münster erprobt. Eine eigene Datenverarbeitungsausstattung stand den ÄD nur zum Teil zur Verfügung: So besaßen die Ärzte überwiegend keine Arbeitsplatzrechner (PCs), die Schreibkräfte hatten zwar PCs, diese waren aber meist weder hausintern vernetzt noch mit spezieller Software für die Tätigkeiten im Versorgungsamt ausgerüstet.

Insgesamt führte die nach heutigen Maßstäben unzureichende ITAusstattung zu unnötiger Mehrarbeit sowohl in der Fachabteilung als auch im ÄD.

Durch das GGRZ Hagen waren bereits vorbereitende Tätigkeiten einschließlich einer ersten Programmierung für die Anbindung des ÄD an das in der Fachabteilung eingesetzte SAP-R/3 Programm durchgeführt worden. Nach einer groben Schätzung der BR Münster werden für die Anbindung aller ÄD in den elf Versorgungsämtern und des Dezernats 105 der Abt. 10 der BR Münster an das SAP-R/3 Modul sowie die Einführung einer Spracherkennungssoftware rund 500.000 EUR an Personal- und DVSachausgaben entstehen. Dem werden nach Abbau der entsprechenden Stellen Einsparungen bei den Arztschreiberinnen von rund 1,35 Mio. EUR jährlich gegenüberstehen.

Insofern hat der LRH die Anbindung des ÄD an das IT-System der Versorgungsverwaltung und ­ im Falle einer positiven Erprobung ­ die Einführung einer Spracherkennungssoftware empfohlen.

Das Ministerium hat den Empfehlungen des LRH zugestimmt, dabei aber noch einmal betont, dass die aus dem IT-Einsatz resultierenden Stelleneinsparungen in einen Zeitrahmen eingebunden sein müssten, der einen Vorlauf hinsichtlich der Beschaffung, Erprobung und ein Einführung der IT vorsehe.

Budgetierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes

Die Auftragsvergabe hinsichtlich der ärztlichen Begutachtung erfolgte im Zeitpunkt der Untersuchung i. d. R. folgendermaßen: Fachabteilung Ärztlicher Dienst Außengutachter Eigene Ärzte

Diese Darstellung verdeutlicht, dass der Einsatz von Außengutachtern nur teilweise im Zuständigkeitsbereich der ÄD lag. Nach den Feststellungen des LRH ermöglicht diese Organisation keinen optimalen Mitteleinsatz.

Der LRH hat daher vorgeschlagen, die Kompetenzen für den Einsatz von Außengutachtern beim ÄD zu bündeln, die Haushaltsmittel für die ärztlichen Begutachtungen zu budgetieren und die Personal- und Sachausgaben der ÄD einschließlich der Ausgaben für Außengutachter und Befundberichte zusammenzufassen.

Hierzu hat sich das Ministerium bisher noch nicht geäußert.

- 74 - Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge 9 Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge

Ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt hat festgestellt, dass eine Anzahl von Versorgungsberechtigten ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige von Renten nicht nachgekommen ist. Weil in diesen Fällen die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Renten unterblieb, zahlte das Landesamt für Besoldung und Versorgung rund 2,6 Millionen Euro zuviel aus.

Die Prüfung ergab ferner, dass das bisherige Verfahren zur Ermittlung anzurechnender Renten nicht nur zeit- und personalaufwändig, sondern auch ungeeignet ist, alle Anrechnungsfälle zu erfassen. Im Hinblick auf die in den nächsten Jahren zu erwartende deutliche Zunahme der Zahl der Versorgungsberechtigten haben der Landesrechnungshof und das Rechnungsprüfungsamt empfohlen, die Rentendaten regelmäßig mittels eines IT-gestützten Verfahrens mit den Versorgungsdaten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung abzugleichen.

Das Finanzministerium hat zugesagt, dies durch eine Ergänzung der Rechtsverordnung zum Datenschutzgesetz Nordrhein - Westfalen zu ermöglichen.

Etwa ein Viertel der mehr als 130.000 Versorgungsberechtigten (Ruhestandsbeamte des Landes und ihre Hinterbliebenen) erhalten neben ihren Versorgungsbezügen aus früheren versicherungspflichtigen Tätigkeiten Renten oder rentengleiche Leistungen. Gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Mit dieser Regelung soll insbesondere eine überhöhte Gesamtversorgung oder eine Doppelversorgung vermieden werden.